Justiz Musterklauseln

Justiz. Ein funktionierender Rechtsstaat braucht eine gut ausgestattete und starke Justiz. Für einen effektiven und zeitnahen Rechtsschutz müssen den Gerichten die erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die Koalition steht für eine soziale Rechtspolitik, die den Menschen in Brandenburg dient und ihre Bürgerrechte schützt. Wir halten an einer bürgerfreundlichen Justiz mit einem wohnortnahen Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten fest. Die Verfahrenslaufzeiten an den Gerichten – insbesondere in der Sozial- und Verwaltungs- gerichtsbarkeit – sollen weiter verkürzt werden. Um dies sicherzustellen und um auf die künftigen demografischen Veränderungen im Personalkörper reagieren zu können, werden Einstellungskorridore eingerichtet. Dem Schutz potentieller und tatsächlicher Opfer von Straftaten messen wir eine besondere Bedeutung bei. Wir prüfen die stärkere finanzielle Ausstattung von Programmen, Organisa- tionen und Vereinen, die sich dem Schutz und der Unterstützung von Kriminalitätsopfern widmen und ihre Rechte sichern. Dazu wird die Koalition die Einrichtung eines zentralen Fonds prüfen, der vorrangig aus Geldstrafen und Geldbußen gespeist wird. Die Koalition unterstützt dabei den Ausbau von bestehenden Strukturen und Netzwerken. Wir setzen uns weiter für eine schnellere und unbürokratische therapeutische Hilfe bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten und für die Erweiterung des Opferentschädigungsgesetzes auf weitere Straftatbestände ein. Die Verbesserung der psychosozialen Prozessbegleitung von Opfern solcher Straftaten wird angestrebt. Die Koalition wird die bestehende Zusammenarbeit mit den Nachbarländern auf dem Gebiet des Strafvollzuges vertiefen. Die Verwaltungsstrukturen und -standorte der Justizvollzugs- anstalten werden bedarfsgerecht angepasst. Die Konzentration von zentralen Dienstleis- tungsaufgaben im Strafvollzug wird geprüft. Strafvollzug soll Bürgerinnen und Bürger schützen und deswegen Resozialisierung fördern. Eine erfolgreiche und dauerhafte Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft ist der beste Schutz vor erneuten Straftaten. Daher setzt die Koalition weiterhin auf eine Straf- philosophie, die in der Verfassung des Landes Brandenburg verankert und auf nachhaltige Resozialisierung ausgerichtet ist. Um die neuen Vollzugsgesetze mit Leben zu erfüllen, wird eine angemessene Personalausstattung in den Sozialen Diensten der Justiz und im Justizvoll- zug des Landes Brandenburg benötigt. Die ...
Justiz. Ziel der Koalition ist die Aufrechterhaltung einer leistungsstarken und bürger- freundlichen Justiz. Es wird in allen Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwalt- schaft darauf geachtet, dass durch unvorhergesehene Entwicklungen auftre- tenden Herausforderungen zügig und effektiv begegnet werden kann. Die Koalition wird die erforderlichen verwaltungsmäßigen und personalwirt- schaftlichen Maßnahmen treffen, um eine zügige Abarbeitung der Verfahren zu gewährleisten und eine Verfahrensbeschleunigung in der Justiz zu errei- xxxx. Diesem Ziel dienen auch die Zusammenarbeit und der Ausbau beste- hender Kooperationen mit benachbarten Bundesländern. Ebenfalls zu ge- währleisten ist eine Beschleunigung des Bestandabbaus in der Sozialgerichts- barkeit sowie der Abbau von Beständen bei Straf- und Zivilverfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Anbetracht des hohen Altersdurchschnitts und der entsprechenden Alters- struktur im Bereich der Richter und Staatsanwälte wird ein großer Teil von ihnen in absehbarer Zeit aus dem Berufsleben ausscheiden. Neben notwen- digen Einstellungen wird die Koalition Lösungen entwickeln und Modelle un- terstützen, die Neueinstellungen über den Bedarf hinaus entbehrlich machen. Die Koalitionspartner werden sicherstellen, dass die Justiz weiterhin ein attrak- tiver Arbeitgeber bleibt. Es werden auch zukünftig Anstrengungen unternom- men, um den Fachkräftenachwuchs zu sichern. Dazu erscheint eine langfris- tige, verlässliche Einsatzplanung der Proberichter dringend erforderlich. Die Attraktivität des Rechtsreferendariats wird gesteigert, indem die Koalitionäre die Möglichkeit eröffnen, Referendarinnen und Referendare in das Wider- rufsbeamtenverhältnis zu übernehmen. Im nicht richterlichen Bereich ebenso wie im allgemeinen Vollzugsdienst ist eine aufeinander abgestimmte Ausbil- dungs- und Einstellungspraxis notwendig. Die Koalitionspartner werden im Interesse der Sicherheit und einer effektiven Strafverfolgung die Möglichkeiten der vernetzten Zusammenarbeit der Polizei, der Staatsanwaltschaften und der Gerichte weiter konsequent verbessern. Da- bei kommt auch der bundesweiten, länderübergreifenden Zusammenarbeit der Polizei und Staatsanwaltschaften und der Gerichte bis hin zum General- bundesanwalt und dem Bundesgerichtshof eine besondere Bedeutung zu. Die Koalitionspartner werden sich daher weiter aktiv für bundeseinheitliche IT- Standards und, soweit rechtlich und wirtschaftlich realisierbar, bundeseinheit- liche Softwarelösungen einset...
Justiz. 2727 Einfache und zügige Zugänge zu Verwaltung und Justiz 2728 (507) Gerichte, Staatsanwaltschaften, Notariate und die Rechtsanwaltschaft sind ebenso un- 2729 verzichtbarer Bestandteil des Rechtsstaates wie der Gerichts- und der Justizvollzug. 2730 Sie helfen, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern zu 2731 sichern und durchzusetzen. Eine bürgernahe und serviceorientierte Justiz bleibt für die 2732 Koalition zentrales Anliegen in ihrer justizpolitischen Arbeit. Dazu trägt der „Pakt für 2733 den Rechtsstaat“ bei, den wir seine volle Wirkung in dieser Legislatur entfalten lassen 2734 werden. Die Koalitionspartner stellen sicher, dass die Justiz als Teil einer modernen 2735 Landesverwaltung leistungsstark und zukunftsfest aufgestellt ist und bekennen sich zur 2736 Gerichtsstruktur und den Erhalt aller Gerichtsstandorte. Die Koalitionspartner werden 2737 den Bestandsabbau der Verfahren an den Gerichten weiter voranbringen und wollen 2738 die Dauer der Verfahren verkürzen. 2739 (508) Die Koalitionspartner fordern gegenüber dem Bund die Verstetigung der Bundesmittel 2740 für den „Pakt für den Rechtsstaat“. 2741 (509) Die Koalitionspartner streben an, dass die Voraussetzungen geschaffen und die Ange- 2742 bote der Digitalisierung zum Beispiel bei Verhandlungen, dezentrale Videovernehmun- 2743 gen, Mediationssitzungen, Beratungsgespräche und Befragungen noch breiter und 2744 besser von den Bürgerinnen und Bürger genutzt werden können. 2745 Moderne Aus- und Fortbildung sowie Nachwuchsgewinnung 2746 (510) Die Koalitionspartner werden prüfen, wie der Umgang mit digitalen Strukturen und de- 2747 ren grundlegende technische Voraussetzungen in allen Aus- und Fortbildungsberei- 2748 chen der Justiz festgeschrieben und praktisch in den Ausbildungen umgesetzt werden 2749 kann. 2750 (511) Wir setzen uns für Verbesserungen für das Ehrenamt der ehrenamtlichen Richterinnen 2751 und Xxxxxxx ein. Hierzu gehören auch ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglich- 2752 keiten für alle Zweige der Justiz, insbesondere für die ehrenamtlich in den Gerichtsbar- 2753 keiten Engagierten. 2754 (512) Wir werden die Attraktivität des Referendariats durch geeignete Maßnahmen, wie zum 2755 Beispiel digitale Arbeitsangebote, und eine höhere Planungssicherheit für die Referen- 2756 darinnen und Referendare, steigern. 2757 (513) Die Koalitionspartner streben an, durch geeignete Maßnahmen den Frauenanteil in 2758 Führungspositionen in der Justiz zu erhöhen. 2759 (514) Die K...
Justiz. Wir setzen uns dafür ein, dass in der Justiz die technischen und personellen Grundlagen für eine zügige Bearbeitung aller Verfahren, aber auch für die Sicherheit in den Justizgebäuden gewährleistet werden. Um die Attraktivität des Justizdienstes und dessen Wettbewerbsfähigkeit bei der Personalgewinnung zu erhalten, werden wir die Besoldungsentwicklung sowie die allgemeine Einkommensentwicklung in den Bundesländern im Auge behalten und bei künftigen Besoldungsanpassungen berücksichtigen. Die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher bleibt hoheitlich. Wir wollen die teils langen Verfahrenszeiten verkürzen. Insbesondere bei 3108 Sozialgerichten und Staatsanwaltschaften aufgelaufene Verfahrensrückstände müssen 3109 zügig abgebaut werden. Strafverfahren müssen so durchgeführt werden, dass 3110 3111 Tatverdächtige nicht wegen überlanger Verfahrensdauer aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Wir werden die Personalausstattung der Gerichte und 3112 Staatsanwaltschaften überprüfen. Mit Blick auf die konstant hohen bzw. teils steigenden 3113 Verfahrenszahlen sowie den bevorstehenden Generationenwechsel in der Justiz werden 3114 wir Maßnahmen ergreifen, um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Justiz 3115 dauerhaft zu sichern. Insbesondere werden wir in dieser Legislaturperiode jährlich 3116 zusätzliche Stellen für Richter und Staatsanwälte schaffen. 3117 3118 Um der Belastung der Sozialgerichte entgegenzuwirken, setzen wir uns auf 3119 Bundesebene für die Einführung entlastender Maßnahmen wie z.B. konsentierter 3120 Einzelrichter und die Möglichkeit des Landessozialgerichts, auch über den Erfolg einer 3121 Berufung einstimmig durch Beschluss zu entscheiden sowie die Evaluierung 3122 sozialrechtlicher Vorschriften, die zu Verfahrensfluten führen, ein. Wir setzen uns weiter 3123 dafür ein, dass die Justiz kosteneffizient arbeitet, ohne den Zugang zum Recht zu 3124 erschweren. Hierzu sollen Ausbau, Einführung und Modernisierung von IT-gestützten 3125 3126 3127 3128 3129 3130 3131 3132 3133 Verfahren, die bürger- und nutzerfreundlich sowie verlässlich und sicher ausgestaltet sind, einen wichtigen Beitrag leisten. Die Koalition wird sich auf Bundesebene für eine Abschaffung des sogenannten externen Weisungsrechts des Justizministers, das ihm ermöglicht, im Einzelfall auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren Einfluss zu nehmen, einsetzen. Bis zur Abschaffung soll es in Sachsen grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Ein moderner Strafvollzug bedeutet ein hohes Sicherheitsn...

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  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Bankauskunft Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruch- nahmen werden nicht gemacht.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

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  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

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  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.