Kündigung und Rücktritt vom Vertrag Musterklauseln

Kündigung und Rücktritt vom Vertrag. 9.1 Jede Partei ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die andere Partei es bei Verletzung einer Vertragsbestimmung unterlassen hat, inner- halb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung der ande- ren Partei zur Wiedergutmachung der Verletzung, dieser Aufforderung nachzukommen. 9.2 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Ver- tragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurück- zutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entschei- dung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Un- ternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem die insolvente Ver- tragspartei unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauf- lösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Vertrags- partners der insolventen Vertragspartei unerlässlich ist. 9.3 Eine Vertragskündigung nach 9.1 begründet keine Haftung für die die Kündigung aussprechende Partei.
Kündigung und Rücktritt vom Vertrag. Der AG ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen, oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des AN Handlungen im Sinne des § 333 StGB (Bestechung) gegeben sind. Der AG kann vom AN daneben Ersatz allen Schadens verlangen. Der AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn über das Vermögen des AN das Konkursverfahren eröffnet ist oder der AN seine Zahlungen nur vorüberge- hend eingestellt hat.
Kündigung und Rücktritt vom Vertrag. 6.1. Nach einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten ist der A1HG Vertrag durch Sie und den Coverholder monatlich schriftlich kündbar. Bei Kündigung läuft der A1HG Vertrag Freischaden wie in Punkt 10.Σ definiert bis zum letzten Tag der bereits einbezahlten A1HG Prämien; eine Rückerstattung findet nicht statt. 6.2. Der A1HG Vertrag kann nach Regulierung des Schadenfalls durch außerordentliche Kündigung schriftlich durch Sie oder den Coverholder beendet werden, wenn spätestens Σ0 Tage nach Regulierung des Schadenfalls die außerordentliche Kündigung schriftlich zu- gegangen ist. Kündigungen sind an das A1HG Kundenservice unter xxxxxxxxxxxxx@x0xx.xx oder an A1HG Kundenservice, Postfach $6, 0000 Xxxx zu richten. 6.3. Der A1HG Vertrag kann durch außerordentliche Kündigung schriftlich durch den Coverholder beendet werden, wenn Sie mit der Zahlung von mehr als zwei A1HG Prämien in Verzug sind. 6.4. Sie sind berechtigt vom Versicherungsvertrag zurückzutreten; und zwar innerhalb von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn oder ab Erhalt aller Versicherungsdokumente, je nach- dem welcher Zeitpunkt der spätere ist. In diesem Fall wird Ihnen die bereits bezahlte Prämie zurückerstattet. Der Rücktritt vom Vertrag ist an das A1HG Kundenservice unter kunden- xxxxxxx@x0xx.xx oder an A1HG Kundenservice Postfach $6, 0000 Xxxx zu richten, wobei die rechtzeitige Absendung zur Wahrung der Frist ausreichend ist.
Kündigung und Rücktritt vom Vertrag. 14.1 Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 14.2 Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag kann nur in nachstehenden Fällen gekündigt werden. 14.2.1 vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist: 14.2.1.1 wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben vertragswidrig nutzt oder für ein anderes Bauvorhaben verwendet oder an einen anderen Ort verbringt; 14.2.1.2 wenn der Mieter einem Dritten das Gerät weitervermietet oder Rechte aus diesem Vertrag abtritt irgendwelcher Art an dem Gerät einräumt; 14.2.1.3 wenn bei einer Untersuchung durch einen Sachverständigen festgestellt wird, daß das Gerät durch fortgesetzte Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Unterhaltspflicht erheblich gefährdet ist, sofern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermieters zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist, die Kosten des Gutachtens trägt in diesem Fall der Mieter; 14.2.2 wenn bei einem Ausfall des Gerätes nach Rüge innerhalb angemessener Zeit eine Reparatur oder die Lieferung eines Ersatzgerätes unerbleibt. 14.2.3 macht der Xxxxxx von dem ihm nach Ziff. 14.2.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 6 Ziff. 1 entsprechende Anwendung; 14.2.4 hat der Vermieter die vorzeitige Kündigung zu vertreten, so ist er dem Mieter nur schadensersatzpflichtig,wenn ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Weitergehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ebenfalls ausgeschlossen.
Kündigung und Rücktritt vom Vertrag. 6.1 Nach einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten ist der A1HG Vertrag durch Sie und den Garanten monatlich schriftlich kündbar. Bei Kündigung läuft der A1HG Vertrag bis zum letzten Tag des bereits einbezahlten A1 Handygarantie Entgeltes; eine Rückerstattung findet nicht statt. 6.2 Der A1HG Vertrag kann nach Regulierung des Leistungsfalls durch außerordent- liche Kündigung schriftlich durch Sie oder den Garanten beendet werden, wenn spätestens 30 Tage nach Regulierung des Leistungsfalls die außerordentliche Kündi- gung schriftlich zugegangen ist. Kündigungen sind an das A1HG Kundenservice unter xxxxxx@x0xx.xx oder an A1HG Kundenservice Xxxxxxxx 00, 0000 Xxxx zu richten. 6.3 Der A1HG Vertrag kann durch außerordentliche Kündigung schriftlich durch den Garanten beendet werden, wenn Sie mit der Zahlung von mehr als zwei A1 Handy- garantie Entgelten in Verzug sind.

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  • Rücktritt vom Vertrag Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären: a) bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; b) wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; c) wenn der andere Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um den Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat; d) wenn der andere Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat. Der AG ist darüber hinaus berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als 3 Monate dauert oder dauern wird, die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw vertraglich vorgesehene Unterbrechungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Der AG ist weiters im Falle eines 30 Kalendertage überschreitenden Verzugs des AN und nach Setzung einer 10-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ebenso ist der AG ohne weitere Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der AN der Verpflichtung zur Vorlage einer Erfüllungsgarantie nach Punkt 14 Abs 1 nicht, nicht vollständig oder verspätet nachkommt sowie wenn ein allenfalls mit dem Bauherrn bzw hinkünftigen Nutzer bestehender Hauptvertrag aufgelöst wird. Der AN ist weiters im Falle eines 60 Kalendertage überschreitenden Zahlungsverzugs des AG und nach Setzung einer 30-tägigen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären. Das Rücktrittsrecht im Falle der Rücktrittsgründe gemäß Abs 1 und 3 erlischt 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt, zu dem der andere Vertragspartner vom Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhalten hat. Das Rücktrittsrecht gemäß Abs 2, 1. Fall erlischt bei Wegfall der Gründe für die Leistungsunterbrechung, jedenfalls aber nicht vor erfolgter Wiederaufnahme der Arbeiten. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, ist der AG ausschließlich zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten und tatsächlich für den AG verwendbaren Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Erfolgt der Rücktritt aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, ist der AG zur Bezahlung eines den nachweislich erbrachten Leistungen des AN aliquoten Honorars verpflichtet. Sonstige weitere Ansprüche des AN sind mit 5 % des für die entfallende Leistung gebührenden Werklohns gedeckelt (darüber hinausgehende Ansprüche insbesondere gemäß § 1168 bzw § 1155 ABGB oder auf schadenersatzrechtlicher Basis bestehen nicht). Die Bewertung der entfallenden Leistungen erfolgt – sofern sich aus anderen Vertragsbeilagen keine abweichende Bewertung ergibt – entsprechend den Vorgaben des Zahlungsplans. Nach einer vorzeitigen Beendigung ist der AN binnen 3 Kalendertagen verpflichtet, alle Dokumente, die sich auf diese Vertragsbedingungen oder dieses Projekt beziehen, in Papierform und auch digital bearbeitbar, an den AG als Voraussetzung eines Honoraranspruches zu übergeben.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Vertragsdauer und Kündigung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Vertragsparteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Kündigung des Vertrags G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Beendigung des Vertrages Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum vereinbarten Ablauf gekündigt werden. Bei kurzfristigen Verträgen bzw. Verträgen mit einem Einmalbeitrag endet der Vertrag mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Ansonsten verlängert er sich jeweils um ein Jahr. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des 3. Jahres und jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate, in der Kraftfahrzeugversicherung spätestens 1 Monat, vor dem jeweiligen Ablauf erklärt werden. Der Versicherungsvertrag kann beendet/gekündigt werden u. a.:

  • Vertragsdauer, Kündigung 5.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Vodafone- Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Kündigungen müssen in Textform erfolgen. 5.2 Verträge ohne vereinbarte Mindestlaufzeit können, soweit nicht ab- weichend vereinbart, von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. 5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.