Kapitalabfindung. Sie können verlangen, dass wir statt der Renten eine ein- malige Leistung (Kapitalabfindung) zum Fälligkeitstag der ersten Rente zahlen. Dazu muss die versicherte Person diesen Termin erleben. Die Kapitalabfindung kann ganz oder teilweise erfolgen, d.h. es kann auch eine Teilrente bestehen bleiben wobei die Mindestrente von 50 EUR monatlich nicht unterschrit- ten werden darf. Für die Antragsfrist gilt: Wenn für den Todesfall nach Rentenzahlungsbeginn eine Garantielaufzeit von mindestens fünf Jahren oder die Rückzahlungsgarantie vereinbart ist, muss der Antrag spätestens drei Monate vor Rentenzahlungsbeginn bei uns eingehen, ansonsten muss der Antrag spätestens drei Jahre vor Rentenzahlungsbeginn bei uns eingehen. Mit Zahlung der vollständigen Kapitalabfindung endet der Vertrag.
Kapitalabfindung. Sie können verlangen, dass wir an Stelle der Rentenzahlung zum Beginn der Rentenzahlung das Verrentungskapital als einmalige Kapitalleistung (Kapi- talabfindung) ganz oder teilweise auszahlen. Dazu muss die versicherte Person↑ diesen Termin erleben. Ihr An- trag auf Kapitalabfindung muss uns spätestens einen Monat vor dem Beginn der Rentenzahlung zugegangen sein. Bei vollständiger Kapitalabfindung endet der Ver- trag. – Leistungen bei Tod vor Beginn der Rentenzahlung (Absatz (4)) – Leistungen bei Tod nach Beginn der Rentenzahlung (Absatz (5) und (6))
Kapitalabfindung. Sie können verlangen, dass wir anstelle der Rentenzahlungen zum Fälligkeitstag der ersten Rente eine Kapitalabfindung zahlen, wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt (Kapitalwahlrecht). Ihr Antrag auf Kapitalabfindung muss uns spätestens zwei Börsentage vor Beginn der Rentenzahlung vorliegen (Kapitalwahl- recht). Mit Zahlung der Kapitalabfindung endet Ihr Vertrag.
Kapitalabfindung. Anstelle der lebenslangen Rentenzahlung können Sie zum vereinbarten Rentenbeginn eine Kapitalabfindung in Höhe des Verrentungskapitals erhalten, wenn die versicherte Person den Tag des Rentenbeginns erlebt und uns der Auftrag zur Auszahlung der Kapitalabfindung spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt des Rentenbeginns in Textform zugegangen ist. Mit der vollständigen Kapitalabfindung endet der Versiche- rungsvertrag (zur Kombination von Rentenzahlung und Kapi- talabfindung siehe Nummer 2.5). Über diese Wahlmöglichkeit werden wir Sie vor Rentenbeginn informieren.
Kapitalabfindung. Anstelle der Rentenzahlung leisten wir zum Fälligkeits- termin der ersten Rente das Vertragsguthaben als Kapital- abfindung, wenn die versicherte Person diesen Termin er- lebt und uns ein Antrag auf Kapitalabfindung spätestens ei- nen Monat vor diesem Termin zugegangen ist (Kapitalwahl- recht). Entsprechend leisten wir auf Antrag einen Teil der Kapital- abfindung, wobei sich die Höhe der Rente dann entspre- chend dem ausgezahlten Teil vermindert. Dies ist nur mög- lich, sofern die Höhe der verbleibenden Monatsrente nicht unter 25 Euro fällt.
Kapitalabfindung. Anstelle der Rentenzahlungen leisten wir zu Beginn der Rentenzahlung eine Kapitalabfindung, wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt und uns der Antrag auf Kapitalabfindung mindestens drei Börsentage vor dem Beginn der Rentenzahlung zugegangen ist (Kapital- wahlrecht). Die Kapitalabfindung erbringen wir ebenfalls auf Basis des am letzten Börsentag vor Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Wertes des Fondsguthabens. Mit der Kapitalabfindung erlischt die Versicherung. Stirbt die versicherte Person innerhalb der Rentengarantiezeit, kann eine Abfindung der noch ausstehenden Renten verlangt werden.
Kapitalabfindung. Sie können verlangen, dass wir statt der Renten eine einmalige Leistung (Kapitalabfindung) zum Fälligkeitstermin der ersten Rente zahlen. Dazu muss die versicherte Person diesen Termin erleben. Ihr Antrag auf Kapitalabfindung muss uns spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente vorliegen. Mit Zahlung der Kapitalabfindung endet der Vertrag. Bei Xxxx der Kapitalabfindung ermitteln wir den Wert des Fondsvermögens, indem wir den Rücknahmepreis der An- teile am vereinbarten Fälligkeitstag der Versicherungsleistung zugrunde legen. Ist dieser ein börsenfreier Tag, so gilt der Rücknahmepreis des letzten Börsentages vor dem Wirksamkeitsdatum. Sie können Ihr Kapitalwahlrecht auch teilweise ausüben, falls die so entstehende Teilrente den Mindestbetrag gemäß § 1 Ziffer 5 erreicht. Die Teilrente errechnet sich dabei versicherungsmathematisch aus dem verbleibenden Verrentungskapital. Wir verwenden bei der Berechnung unsere zum Fälligkeitstag der ersten Rente gültigen Rechnungsgrundlagen. Die Kapitalabfindung erfolgt als Geldleistung oder auf Ihren Antrag in Naturalleistungen (Fondsanteile) in der ent- sprechenden Höhe. Der Teil der Kapitalabfindung, der bei Naturalleistung in Wertpapieren erbracht wird, entspricht dem Fondsvermögen. Eine Leistung bis zur Höhe von 500 Euro und Bruchteile von Fondsanteilen erbringen wir in jedem Fall als Geldleistung.
Kapitalabfindung. Sie als unser Versicherungsnehmer können zum Rentenbe- ginn bzw. vorverlegten Rentenbeginn (vgl. § 15) bzw. hinausgeschobenen Rentenbeginn (vgl. § 16) in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) beantragen, dass anstelle der lebenslangen Rentenzahlung einmalig das vorhandene Vertragsguthaben oder ein Teil des vorhandenen Vertrags- guthabens gezahlt wird, wenn die versicherte Person den im Versicherungsschein genannten Rentenbeginn bzw. vorverlegten Rentenbeginn erlebt (Kapitalabfindung/ Teilkapitalabfindung). Den Antrag auf Kapitalabfindung müssen Sie spätestens einen Monat vor Rentenbeginn bzw. vorverlegtem Rentenbeginn stellen. Mit der Kapitalabfindung erlischt der Vertrag, mit der Teilkapitalabfindung der abgefundene Teil. Eine Teilkapital- abfindung ist nur möglich, wenn der aus dem verbleiben- den Kapital errechnete Jahresbetrag der Rente den Mindestbetrag von 300 € erreicht. Bei der Berechnung der Rente bzw. der Kapitalabfindung/Teilkapitalabfindung bei Rentenbeginn bzw. vorverlegtem Rentenbeginn wird der Euro-Wert des Fondsguthabens zugrunde gelegt.
Kapitalabfindung. Sie können bestimmen, dass wir statt der Rente eine einmalige Leistung (Kapitalabfindung) zahlen. Dieses Ka- pitalwahlrecht besteht bei Rentenzahlungsbeginn (siehe § 32). Sie können die Kapitalwahl ganz oder teilweise ausüben (siehe § 33).
Kapitalabfindung. Bei der Altersrente kann der Versorgungsberechtigte vor Rentenbeginn statt der vorgesehenen Rente eine volle Kapitalabfindung oder Teilkapitalabfindung in Höhe von bis zu 30 Prozent des gesamten Kapitals wählen. Dieses Recht steht ihm frühestens ein Jahr vor Rentenbeginn zu. Auch die bezugsberechtigten Hinterbliebenen können vor Fälligkeit anstelle der lebenslangen Rente eine Kapitalabfindung wählen.