Kartellrecht Musterklauseln

Kartellrecht. Streitigkeiten aus Abwehr und Geltendmachung von zivil- rechtlichen Ansprüchen und betreffend Verwaltungsverfahren aus Wettbewerbsbehinderung sowie die Verteidigung in Straf- verfahren. Für dieses Risiko gilt eine Wartefrist von 3 Monaten.
Kartellrecht. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf behauptete oder tatsächlich begangene Verstöße des Versicherungsnehmers gegen das Kartellrecht. Der Versicherer übernimmt die Abwehr der diesbezüglichen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer sowie die Verteidigung in etwaigen Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer, wenngleich sich das Strafverfahren auch nur teilweise auf kartellrechtliche Tatbestände stützt. Darüber hinaus deckt der Versicherer bis zum unten angeführten Sublimit auch diesbezügliche Schadenersatzansprüche. Sublimit € 25.000,--
Kartellrecht. Wie einleitend beschrieben, wird der Lebensmittelein- zelhandel (LEH) von wenigen Handelsketten domi- niert. Aus diesem Grund steht der Sektor unter Be- obachtung des Bundeskartellamtes (Bundeskartell- amt o. J.). In den vergangenen Jahren wurden Über- nahmen von Lebensmittelketten teils untersagt oder nur teilweise zugelassen. Hierbei wird zum einen der Schutz der Verbraucher*innen in den Blick genommen: für Konsument*innen sollen in einem akzeptablen Ra- dius Einkaufsmöglichkeiten verschiedener Handels- unternehmen bereitstehen, um zu verhindern, dass sie der Preispolitik einzelner Akteure ausgeliefert sind. Zeitgleich werden auch die Bedingungen der Lieferan- ten in den Blick genommen. Bei vielen Lebensmitteln ist der LEH der Hauptabneh- mer und somit preisbestimmend. Ob es ein Gesetz geben sollte, dass die Entflechtung von Unternehmen unabhängig von Kartellverstößen ermöglicht, ist seit Jahrzehnten umstritten. In verschie- denen Sektoren (wie Energie, Technologie und Agro- chemie) dominieren einzelne oder wenige Marktak- teure den Anbieter*innen- und gegebenenfalls auch den Nachfrager*innenmarkt. Forderungen, diese zur Aufspaltung in mehrere eigenständige Unternehmen zwingen zu können, werden gestellt (Deutscher Bun- destag 2016b; Süddeutsche Zeitung 2021). Derzeit sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine solche Zerschlagung noch nicht gegeben, sie könnten aber eingeführt werden. Vergleichbare Mechanismen bestehen auch in den USA und Großbritannien, wer- den aber nur selten eingesetzt (ibidem).
Kartellrecht. Jeder Vertragspartei wendet das Kartellrecht wirksam im Sinne des Absatzes 2 an und untersagt den Luftfahrtunternehmen
Kartellrecht. Außerhalb der TT-GVO sind die Leitlinien ebenfalls beachtlich. Einzelprüfung nach Art 101 AEUV beruhend auf Einzelabwägung
Kartellrecht. Das Unternehmen verpflichtet sich zu fairem Wettbewerb. Wettbewerbsschützende Gesetze, insbesondere das Kartellrecht sowie sonstige wettbewerbsregulierende Gesetze werden beachtet. Unzulässige Absprachen über Preise oder sonstige Konditionen, Verkaufsgebiete oder Kunden sowie einen Missbrauch von Marktmacht widersprechen den Grundsätzen des Unternehmens.
Kartellrecht. Der ALTE LEIPZIGER – HALLESCHE Konzern ge- währleistet, dass seine Geschäftspraktiken mit dem geltenden Kartell- und Wettbewerbsrecht vereinbar sind. Hierzu hat der ALTE LEIPZIGER – HALLESCHE Konzern eine interne Richtlinie „Kartellrecht“ erstellt. Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abge- stimmte Verhaltensweisen, die eine spürbare Wettbe- werbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, sind zu unterlassen.

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  • Zutrittsrecht Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag oder nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. Europäische Netzkodizes, EnWG, EEG oder KWKG), insbesondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses oder zur Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließlich der Messung, erforderlich ist.

  • Urheberrecht ● Bei der Nutzung des pädagogischen Netzes der Schule und von Office 365 sind die geltenden rechtlichen Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. Fremde Inhalte, deren Nutzung nicht durch freie Lizenzen wie Creative Commons, GNU oder Public Domain zulässig ist, haben ohne schriftliche Genehmigung der Urheber nichts im pädagogischen Netz oder in Office 365 zu suchen, außer ihre Nutzung erfolgt im Rahmen des Zitatrechts. ● Fremde Inhalte (Texte, Fotos, Videos, Audio und andere Materialien) dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung des Urhebers veröffentlicht werden. Dieses gilt auch für digitalisierte Inhalte. Dazu gehören eingescannte oder abfotografierte Texte und Bilder. Bei vorliegender Genehmigung ist bei Veröffentlichungen auf einer eigenen Website ist, der Urheber zu nennen, wenn dieser es wünscht. ● Bei der unterrichtlichen Nutzung von freien Bildungsmaterialien (Open Educational Resources - OER) sind die jeweiligen Lizenzen zu beachten und entstehende neue Materialien, Lernprodukte bei einer Veröffentlichung entsprechend der ursprünglichen Creative Commons Lizenzen zu lizenzieren. ● Bei von der Schule über das pädagogische Netz oder Office 365 zur Verfügung gestellten digitalen Inhalten von Lehrmittelverlagen ist das Urheberrecht zu beachten. Eine Nutzung ist nur innerhalb der schulischen Plattformen zulässig. Nur wenn die Nutzungsbedingungen der Lehrmittelverlage es gestatten, ist eine Veröffentlichung oder Weitergabe digitaler Inhalten von Lehrmittelverlagen zulässig. ● Stoßen Benutzer im pädagogischen Netz oder in Office 365 auf urheberrechtlich geschützte Materialien, sind sie verpflichtet, dieses bei einer verantwortlichen Person anzuzeigen. ● Die Urheberrechte an Inhalten, welche Benutzer eigenständig erstellt haben, bleiben durch eine Ablage oder Bereitstellung in Office 365 unberührt. Unzulässige Inhalte und Handlungen Benutzer sind verpflichtet, bei der Nutzung des pädagogischen Netzes und von Office 365 geltendes Recht einzuhalten. ● Es ist verboten, pornographische, gewaltdarstellende oder -verherrlichende, rassistische, menschenverachtende oder denunzierende Inhalte über das pädagogische Netz und Office 365 abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten. ● Die geltenden Jugendschutzvorschriften sind zu beachten. ● Die Verbreitung und das Versenden von belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalten ist unzulässig. ● Die E-Mail Funktion von Office 365 darf nicht für die Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung genutzt werden.

  • Anwendbares Recht Die zwischen dem Anleger und der Bank geschlossene Rahmenvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Hausrecht Der Aussteller unterliegt während der Ver- anstaltung auf dem gesamten Xxxxxxx xxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxx Xxxxxx. Den Anord- nungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.

  • Rücktrittsrecht 7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. 7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

  • Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

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  • Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (T.W.O. Technische Werke Osning GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxx 000, 00000 Xxxxx [Xxxxx.], E-Mail: xxxx@xxx.xx, Tel.: 00000 000-0, Fax: 00000 000-000) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, ein Telefax oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.