Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft Musterklauseln

Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft. Bei elektronischer Abwicklung mittels Hardware-Terminal hat der Ver- tragspartner zu gewährleisten, dass das Lesen der Kartendaten und eine allenfalls notwendige Authentifizierung (z. B. durch PIN-Eingabe) persön- lich durch den Karteninhaber – ohne Einsichtnahme durch den Vertrags- partner oder durch Dritte – am Terminal vorgenommen werden kann. Falls das Terminal keine Authentifizierung (z. B. durch PIN-Eingabe) ver- langt, muss der vom Terminal erstellte Beleg in jedem Fall durch den Karteninhaber persönlich auf der dafür vorgesehenen Unterschriftszeile unterzeichnet werden. Bei Verwendung eines mPOS-Terminals erfolgt die Unterschrift durch den Karteninhaber direkt auf dem Bildschirm des mobilen Endgerätes. Für UnionPay Transaktionen gilt: Die Eingabe der PIN, bzw. einer sechsstelligen Zahlenkombination ist für jede Transak- tion notwendig. Zusätzlich muss jeder Beleg vom Karteninhaber unter- zeichnet werden. Bei Kontaktlos-Transaktionen wird der anzuwendende Sicherheitsstandard über das Hardware-Terminal gesteuert. Lassen es die auf der Karte und/oder dem Hardware-Terminal abgespeicherten Sicherheitsparameter zu, ist gemäss den technischen Regulierungsstan- dards, die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Zahlungs- diensterichtlinie erlassen wurden, keine Authentifizierung notwendig (z.B. PIN-Eingabe). Andernfalls wird der Karteninhaber dazu aufgefor- dert, sich zum Beispiel durch die Eingabe seiner PIN zu authentifizieren. Wird für die Kartenakzeptanz die Unterschrift des Karteninhabers ver- langt, darf der Vertragspartner die Karte nur akzeptieren, sofern diese – innerhalb der aufgedruckten Gültigkeitsdauer vorgewiesen wird; – nicht erkennbar gefälscht ist; – sämtliche Sicherheitsmerkmale aufweist; und – vom Karteninhaber unterzeichnet ist. Der Vertragspartner hat bei Transaktionen mit Unterschriftsbestätigung zudem sicherzustellen, dass – der Karteninhaber den Beleg in seiner Gegenwart persönlich unter- schreibt; – die Unterschrift auf dem Papierbeleg bzw. auf dem Bildschirm (bei mPOS-Terminals) mit derjenigen auf der Rückseite der Karte überein- stimmt; und – die letzten vier Ziffern der Kartennummer identisch sind mit den letzten vier Ziffern der ausgedruckten Nummer auf dem Beleg. Im Zweifelsfall hat der Vertragspartner die Identität des Karteninhabers anhand eines amtlichen Ausweises (Übereinstimmung von Name und Vorname) zu überprüfen und auf dem Beleg zu vermerken, dass Ausweis- und Kartendaten verglichen und überprüft worden sind. Bei...
Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft. (Allgemein/elektronische Abwicklung – Kontaktlos-Transaktionen)

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.