Common use of Kategorien betroffener Personen Clause in Contracts

Kategorien betroffener Personen. Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: • Kunden • Interessenten • Beschäftigte • Lieferanten / Handelspartner • Ansprechpartner • Ggfs. weitere / abweichende, im Hauptvertrag spezifizierte Kategorien betroffener Personen 1. Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchzuführenden Verarbeitung durch den Auftragnehmer im Hinblick auf die Regelungen der EU Datenschutz-Grundverordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2. Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 EU-DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann z.B. auch erfolgen durch: • Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 EU-DS-GVO • Die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 EU-DS-GVO • Aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) • Eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI- Grundschutz, ISO 27001). Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist gestattet. Auch dort werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten. 3. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 EU-DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, soweit gesetzlich erforderlich. Der bestellte Datenschutzbeauftragte beim Auftragnehmer ist der Anlage 3 zu entnehmen. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 2. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 EU-DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Diese gelten auch nach Beendigung des Auftrags fort. Er verpflichtet sich, auch folgende relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen, sofern Sie für diesen Auftrag relevant sind: • Fernmeldegeheimnis (z.B. Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis, Berufsgeheimnisse §203 StGB etc.) 3. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 EU-DS-GVO (Einzelheiten s. Anlage 1). 4. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird. 6. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der vertraglich festgelegten Weisungen und der speziellen Einzelweisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedsstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, hierzu verpflichtet ist (beispielsweise bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Er verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht für andere Zwecke und bewahrt sie nicht länger auf, als es der Auftraggeber bestimmt. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen Datenschutzvorschriften verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Weisungsberechtigten beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. 7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit dessen Unterlagen und Daten betroffen sind. 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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag

Kategorien betroffener Personen. Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: • Kunden • Interessenten • Beschäftigte • Lieferanten / Handelspartner • Ansprechpartner • Ggfs. weitere / abweichende, im Hauptvertrag spezifizierte Kategorien betroffener Personensind in der Leistungsvereinbarung konkret beschrieben. 1. Der Auftraggeber Die Auftraggeberin ist alleine verantwortlich für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchzuführenden Verarbeitung durch den Auftragnehmer die Auftragnehmerin im Hinblick auf die Regelungen der EU Datenschutz-Grundverordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2. Der Auftraggeber Die Auftraggeberin hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer der Auftragnehmerin Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er Sie hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer die Auftragnehmerin in dessen deren Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass sich der Auftraggeber die Auftraggeberin von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers der Auftragnehmerin nach Art. 28 EU-DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, dem Auftraggeber der Auftraggeberin auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann z.B. auch erfolgen durch: - Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 EU-DS-GVO - Die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 EU-EU- DS-GVO - Aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) - Eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI- BSI-Grundschutz, ISO 27001). Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist gestattet. Auch dort werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten. 3. Der Auftraggeber Die Auftraggeberin informiert den Auftragnehmer die Auftragnehmerin unverzüglich, wenn er sie Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Auftragnehmer Die Auftragnehmerin hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 EU-DS-GVO; insofern gewährleistet er sie insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, soweit gesetzlich erforderlichEin Datenschutzbeauftragter ist bei der Auftragnehmerin bestellt worden. Der bestellte Datenschutzbeauftragte beim Auftragnehmer ist Er kann unter der Anlage 3 zu entnehmen. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenE-Mail Adresse xxxx@xx-xxxxxxx.xx kontaktiert werden. 2. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 EU-DS-GVOGVO wird gewahrt. Der Auftragnehmer Die Auftragnehmerin setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Diese gelten auch nach Beendigung des Auftrags fort. Er verpflichtet sich, auch folgende relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen, sofern Sie für diesen Auftrag relevant sind: • Fernmeldegeheimnis (z.B. Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis, Berufsgeheimnisse §203 StGB etc.) 3. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 EU-DS-GVO ([Einzelheiten s. in Anlage 1)2]. 4. Der Auftraggeber Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer die Auftragnehmerin arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 5. Der Auftragnehmer Die Auftragnehmerin kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem ihrem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird. 6. Der Auftragnehmer Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers der Auftraggeberin ausschließlich im Rahmen der vertraglich festgelegten Weisungen und der speziellen Einzelweisungen des Auftraggebersder Auftraggeberin, sofern er sie nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedsstaaten, dem der Auftragnehmer die Auftragnehmerin unterliegt, hierzu verpflichtet ist (beispielsweise bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer die Auftragnehmerin dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Er Sie verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht für andere Zwecke und bewahrt sie nicht länger auf, als es der Auftraggeber die Auftraggeberin bestimmt. Ist der Auftragnehmer die Auftragnehmerin der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers der Auftraggeberin gegen Datenschutzvorschriften verstößt, hat er den Auftraggeber sie die Auftraggeberin unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Weisungsberechtigten beim Auftraggeber bei der Auftraggeberin bestätigt oder geändert wird. 7. Der Auftragnehmer Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, dem Auftraggeber der Auftraggeberin jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit dessen deren Unterlagen und Daten betroffen sind. 'HU $XIWUDJQHKPHU ZLUG GHQ $XIWUDJJHEHU XQYHU]¾JOLFK LQIRUPLHUHQ ZHQQ HLQ 'DWHQVFKXW] 9RUIDOO LQ %H]XJ DXI GHQ 9HUWUDJVJHJHQVWDQG EHNDQQW ZLUG.

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Samples: Auftragsverarbeitung

Kategorien betroffener Personen. Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: • Kunden • Interessenten • Beschäftigte • Lieferanten / Handelspartner • Ansprechpartner • Ggfs. weitere / abweichende, im Hauptvertrag spezifizierte Kategorien betroffener Personensind in der Leistungsvereinbarung konkret beschrieben. 1. Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchzuführenden Verarbeitung durch den Auftragnehmer im Hinblick auf die Regelungen der EU Datenschutz-Grundverordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2. Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 EU-DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann z.B. auch erfolgen durch: - Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 EU-DS-GVO - Die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 EU-DS-GVO - Aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) - Eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI- BSI-Grundschutz, ISO 27001). Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist gestattet. Auch dort werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten. 3. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 EU-DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, soweit gesetzlich erforderlich. Der bestellte Datenschutzbeauftragte Ein Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer ist bestellt worden. Er kann unter der Anlage 3 zu entnehmen. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilenE- Mail Adresse xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxx.xx kontaktiert werden. 2. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 EU-DS-GVOGVO wird gewahrt. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Diese gelten auch nach Beendigung des Auftrags fort. Er verpflichtet sich, auch folgende relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen, sofern Sie für diesen Auftrag relevant sind: • Fernmeldegeheimnis (z.B. Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis, Berufsgeheimnisse §203 StGB etc.) 3. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 EU-DS-GVO ([Einzelheiten s. in Anlage 1)2]. 4. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird. 6. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der vertraglich festgelegten Weisungen und der speziellen Einzelweisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedsstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, hierzu verpflichtet ist (beispielsweise bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Er verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht für andere Zwecke und bewahrt sie nicht länger auf, als es der Auftraggeber bestimmt. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen Datenschutzvorschriften verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Weisungsberechtigten beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. 7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit dessen Unterlagen und Daten betroffen sind. 'HU $XIWUDJQHKPHU ZLUG GHQ $XIWUDJJHEHU XQYHU]¾JOLFK LQIRUPLHUHQ ZHQQ HLQ 'DWHQVFKXW] 9RUIDOO LQ %H]XJ DXI GHQ 9HUWUDJVJHJHQVWDQG EHNDQQW ZLUG.

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Samples: Auftragsverarbeitung

Kategorien betroffener Personen. Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: - Mitarbeiter des Auftraggebers - Kunden des Auftraggebers - Lieferanten des Auftraggebers - Interessenten • Beschäftigte • Lieferanten / Handelspartner • Ansprechpartner • Ggfs. weitere / abweichende, des Auftraggebers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Hauptvertrag spezifizierte Kategorien betroffener Personen 1Auftrag des Auftraggebers. Dies umfasst Tätigkeiten, die im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung konkretisiert sind. Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich im Rahmen dieser Vereinbarung für die Beurteilung Einhaltung der rechtlichen Zulässigkeit gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO). (2) Die Weisungen werden anfänglich durch den Vertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in einem elektronischen Format (Textform) an die vom Auftragnehmer bezeichnete Stelle durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Weisungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. (1) Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchzuführenden Verarbeitung durch den Auftragnehmer Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten außer es liegt ein Ausnahmefall im Hinblick auf Sinne des Artikel 28 Abs. 3 a) DSGVO vor. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Regelungen Umsetzung der EU Weisung solange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde. (2) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DSGVO) genügen. Der Auftragnehmer hat technische und anderer Vorschriften über den Datenschutzorganisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Dem Auftraggeber sind diese technischen und organisatorischen Maßnahmen bekannt und er trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. 2(3) Der Auftragnehmer unterstützt soweit vereinbart den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffenen Personen gem. Kapitel III der DSGVO sowie bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. (4) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter und andere für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort. (5) Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden. Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab. (6) Der Auftragnehmer nennt dem Auftraggeber den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen: Systempartner Computervertriebs GmbH | Datenschutz | Xxxxxxx Xxxxxx | Maxim-Gorki-Straße 32 in 18435 Stralsund | xxxxxxxxxxx@xxxxxx0.xxx | 03831-383118 (7) Der Auftragnehmer gewährleistet, seinen Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DSGVO nachzukommen, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen. (8) Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist. Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber oder gibt diese Datenträger an den Auftraggeber zurück, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart. (9) Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen des Auftraggebers entweder herauszugeben oder zu löschen. Entstehen zusätzliche Kosten durch abweichende Vorgaben bei der Herausgabe oder Löschung der Daten, so trägt diese der Auftraggeber. (10) Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen. (1) Der Auftraggeber hat das Rechtden Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt. (2) Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DSGVO, gilt §4 Abs. 10 entsprechend. (3) Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer den Ansprechpartner für im Benehmen Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen. Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung oder Auskunft an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber nach Angaben der betroffenen Person möglich ist. Der Auftragnehmer leitet den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten auf Weisung soweit vereinbart. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird. (1) Der Auftragnehmer weist dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach. (2) Sollten im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung Inspektionen durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu überzeugenden üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber darf diese von der Einhaltung vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Xxxxxx in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftragnehmer stehen, hat der Auftragnehmer gegen diesen ein Einspruchsrecht. Für die Unterstützung bei der Durchführung einer Inspektion darf der Auftragnehmer eine Vergütung verlangen. Der Aufwand einer Inspektion ist für den Auftragnehmer grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt. (3) Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige hoheitliche Aufsichtsbehörde des Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gilt grundsätzlich Absatz 2 entsprechend. Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist. (1) Der Einsatz von Subunternehmern als weitere Auftragsverarbeiter ist zulässig. (2) Der Auftragnehmer wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um angemessene Datenschutz- und Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten. (3) Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag dem Subunternehmer zu übertragen. (4) Eine Auflistung der möglichen Subunternehmer findet sich in Anlage 2 dieses Vertrages. (5) Sofern Gründe gegen einen Subunternehmer sprechen, steht dem Auftraggeber ein Widerspruchsrecht zu. Dieses ist schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. (1) Sollten die Daten des Auftragnehmers nach Art. 28 EU-DS-GVO überzeugen kannAuftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer verpflichtet sichwird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dem dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als »Verantwortlicher« im Sinne der Datenschutz- Grundverordnung liegen. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf Anforderung dieses Formerfordernis. (3) Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Vereinbarung zum Datenschutz den Regelungen des Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Anlage unwirksam sein, so berührt dies die erforderlichen Auskünfte zu erteilen Wirksamkeit der Anlage im Übrigen nicht. (4) Es gilt deutsches Recht. Auftraggeber und insbesondere Auftragnehmer haften gegenüber betroffener Personen entsprechend der in Art. 82 DSGVO getroffenen Regelung. Die Allgemeinen Vorgaben für die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann z.B. auch erfolgen durch: • Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß nach Art. 40 EU-DS-GVO • Die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 EU-DS-GVO • Aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) • Eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI- Grundschutz, ISO 27001). Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen32 DSGVO finden Sie als Anlage beigefügt. Die Verarbeitung von Daten Datenschutzerklärung des Auftragsnehmers finden Sie unter folgendem Weblink: systempartner- xxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxx.xx/xxxxxxxxxxx • Technisch-Organisatorische Maßnahmen • Liste Subunternehmen Ort, Datum Ort, Datum Name in Privatwohnungen ist gestattet. Auch dort werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten. 3. Der Druckbuchstaben Name in Druckbuchstaben Stempel / Unterschrift Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 EU-DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, soweit gesetzlich erforderlich. Der bestellte Datenschutzbeauftragte beim Auftragnehmer ist der Anlage 3 zu entnehmen. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 2. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 EU-DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Diese gelten auch nach Beendigung des Auftrags fort. Er verpflichtet sich, auch folgende relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen, sofern Sie für diesen Auftrag relevant sind: • Fernmeldegeheimnis (z.B. Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis, Berufsgeheimnisse §203 StGB etc.) 3. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 EU-DS-GVO (Einzelheiten s. Anlage 1). 4. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird. 6. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der vertraglich festgelegten Weisungen und der speziellen Einzelweisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedsstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, hierzu verpflichtet ist (beispielsweise bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Er verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht für andere Zwecke und bewahrt sie nicht länger auf, als es der Auftraggeber bestimmt. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen Datenschutzvorschriften verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Weisungsberechtigten beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. 7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit dessen Unterlagen und Daten betroffen sind. 'HU $XIWUDJQHKPHU ZLUG GHQ $XIWUDJJHEHU XQYHU]¾JOLFK LQIRUPLHUHQ ZHQQ HLQ 'DWHQVFKXW] 9RUIDOO LQ %H]XJ DXI GHQ 9HUWUDJVJHJHQVWDQG EHNDQQW ZLUGStempel / Unterschrift Auftragnehmer

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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung

Kategorien betroffener Personen. ☐ Beschäftigte i. S. d. § 3 Abs. 11 BDSG ☐ Probanden, Praktikanten ☐ Mitarbeiter verbundener Unternehmen ☐ Bewerber ☐ Pensionäre / Hinterbliebene ☐ Kunden ☐ Abonnenten (z. B. Informationsschriften, Newsletter) ☐ Lieferanten ☐ Interessenten (z. B. Aktionäre, Werbungsempfänger) ☐ Dienstleister (z. B. externe Berater, externe Beauftragte) ☐ Prüfer (z. B. Sachverständige, Gutachter, externe Auditoren) ☐ Handelsvertreter ☒ sonstige: Studienbewerber, Studierende, Prüfende, Promovenden, Habilitanden, Lehrende, weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Hochschule Die Kategorien nach § 6 Abs. (3) des Vertrages zur Weisung berechtigten Personen beim Auftraggeber sind: Datenschutzrelevante Vorfälle gemäß § 5 Abs. (4) des Vertrages sind unmittelbar nach ihrer Feststellung und ohne schuldhafte Verzögerung vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu melden. Hierfür sind auf Seiten des Auftraggebers die folgenden Personen innerhalb der durch üblichen Geschäftszeiten zu informieren: Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sind auf Seiten des Auftraggebers die Verarbeitung betroffenen folgenden Personen umfassen: • Kunden • Interessenten • Beschäftigte • Lieferanten / Handelspartner • zu informieren Als Ansprechpartner • Ggfs. weitere / abweichende, im Hauptvertrag spezifizierte Kategorien betroffener Personen 1. Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der im Rahmen bezüglich des Auftragsverhältnisses durchzuführenden Verarbeitung durch den Auftragnehmer im Hinblick Datenschutzes auf die Regelungen der EU Datenschutz-Grundverordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2. Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten Seiten des Auftragnehmers nach Art. 28 EU-DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung stehen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere folgenden Personen zur Verfügung: Im Folgenden werden die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. Der Nachweis solcher Maßnahmenzur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit festgelegt, die nicht nur den konkreten der Auftragnehmer mindestens einzurichten und laufend aufrecht zu erhalten hat. Ziel ist die Gewährleistung insbesondere der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der im Auftrag betreffen, kann z.B. auch erfolgen durch: • verarbeiteten Informationen. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 EU-DS-GVO • Die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 EU-DS-GVO • Aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) • Eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI- Grundschutz, ISO 27001). Für die Ermöglichung von Maßnahmen müssen im Interesse beider Parteien so konkret wie möglich beschrieben werden! Sie sind Maßstab für Kontrollen durch den Auftraggeber kann und auch für die Frage entscheidend, ob möglicherweise ein Pflichtverstoß vorliegt. In dieser Anlage wird ganz maßgeblich festgelegt, was der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machenzu leisten und nachzuweisen hat und was nicht. Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist gestattetUnklare oder interpretationsfähige Umschreibungen sind dringend zu vermeiden! Für die Vernichtung gem. Auch dort werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehaltenDIN 66399 gilt Schutzklasse 1. 3. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 EU-DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: 1. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, soweit gesetzlich erforderlich. Der bestellte Datenschutzbeauftragte beim Auftragnehmer ist der Anlage 3 zu entnehmen. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 2. Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 EU-DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Diese gelten auch nach Beendigung des Auftrags fort. Er verpflichtet sich, auch folgende relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen, sofern Sie für diesen Auftrag relevant sind: • Fernmeldegeheimnis (z.B. Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis, Berufsgeheimnisse §203 StGB etc.) 3. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 EU-DS-GVO (Einzelheiten s. Anlage 1). 4. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 5. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird. 6. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der vertraglich festgelegten Weisungen und der speziellen Einzelweisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedsstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, hierzu verpflichtet ist (beispielsweise bei Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Er verwendet die zur Datenverarbeitung überlassenen Daten nicht für andere Zwecke und bewahrt sie nicht länger auf, als es der Auftraggeber bestimmt. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen Datenschutzvorschriften verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Weisungsberechtigten beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. 7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jederzeit Auskünfte zu erteilen, soweit dessen Unterlagen und Daten betroffen sind. 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Samples: Vertrag Über Die Verarbeitung Personenbezogener Daten Im Auftrag