Keine Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Keine Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlan- gen.
Keine Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht ver- langen.
Keine Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. § 16
Keine Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlan- gen. § 17 Wann können Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen und welche Auswirkungen hat dies auf unsere Leis- tungen?
Keine Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlan- gen. § 13 Wann können Sie den Vertrag beitragsfrei stellen und welche Folgen hat dies auf die Leistungen? Umwandlung in einen beitragsfreien Vertrag anstelle ei- ner Kündigung
Keine Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlan- gen. § 17 Wie werden die Kosten Ihres Vertrages verrechnet?
Keine Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Nachteile und Vorteile einer Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistel- lung
Keine Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlan- gen. § 18 Wann können Sie Ihren Vertrag zur Übertragung des DECKUNGSKAPITALS auf einen anderen Vertrag kün- digen?
Keine Beitragsrückzahlung. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Sehr geehrte Xxxxxx, sehr geehrter Kunde, die Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der Sie als Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) für den Arbeitnehmer (versicherte Person) eine Rentenversicherung abschließen. Für unser Vertragsverhältnis gelten die folgenden Besonderen Bedingungen für die Direktversicherung (B R7) sowie die im Folgenden genannten Paragraphen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen (AVB). Für diesen Vertrag gelten insbesondere auch die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sowie § 3 Nr. 63 und § 4b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Handelt es sich um eine bAV Förderrente, d. h. eine Direktversicherung, deren Besonderheiten über die Zusatzvereinbarung 69 geregelt sind, ist für diesen Vertrag zusätzlich § 100 des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgeblich. Erläuterungen zu einzelnen Begriffen innerhalb dieser Bedingungen können Sie dem Glossar entnehmen.