Keine gewerbliche Tätigkeit Musterklauseln

Keine gewerbliche Tätigkeit. Die Investmentgesellschaft selbst ist mit dem langfristigen direk- ten und indirekten Halten der Beteiligungen an den Zielfonds aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft lediglich vermögensverwal- tend tätig. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und den Rah- men privater Vermögensverwaltung überschreitet. Dabei ist bei der Beurteilung jeweils auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH, BStBl. II 2001, 809; BFH, BStBl. II 2004, 408). Nach Auffassung der Finanzrechtspre- chung ist die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten ent- scheidend in den Vordergrund tritt (BFH, BStBl. II 1995, 617). Dabei orientiert sich die Rechtsprechung an einer Reihe von Indi- zien, die dem „Bild des Gewerbebetriebs“ als dem marktmäßi- gen Umschlag erheblicher Sachwerte sowie der gewerblichen Produktion entlehnt sind. Die Investmentgesellschaft wird sich als passive Investorin direkt oder indirekt an mehreren Zielfonds beteiligen. Eine solche pas- sive Beteiligung sollte nach Dafürhalten der Verwaltungsgesell- schaft keine gewerbliche Tätigkeit der Investmentgesellschaft begründen. Dies gilt nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft insbesondere für die Beteiligung an Zielfonds der Anlageklasse Private Equity und Infrastruktur sowie für die Beteiligung an Immobilienfonds. 2.2.2.1 Beteiligung an Zielfonds der Anlageklasse Private Equity und Infrastruktur Zur Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und gewerb- licher Tätigkeit von Private-Equity-Fonds hat das Bundesministe- rium der Finanzen („BMF“) in einem Schreiben vom 16.12.2003 (BMF, IV A 6 – S 2240 – 153/03, BStBl. I 2004, 40) zur einkommen- steuerrechtlichen Behandlung von Venture-Capital- und Private- Equity-Fonds („Private-Equity-Erlass“) bestimmte Indizien fest- gelegt. Zwar sieht der Private-Equity-Erlass keine Regelungen für Private-Equity-Dachfonds, d. h. Private-Equity-Fonds, die in andere Private-Equity-Fonds investieren, vor. Jedoch können nach unserer Auffassung die im Private-Equity-Erlass nieder- gelegten Indizien zumindest sinngemäß für die Beurteilung der Tätigkeit der Investmentgesellschaft herangez...

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  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Streitigkeiten Ein Käufer (oder der Inhaber eines Zahlungsinstruments) kann eine Rückbuchung oder eine Rücklastschrift veranlassen, einen PayPal-Käuferschutzfall öffnen oder sein Finanzinstitut anderweitig anweisen, im Zusammenhang mit einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchgeführt haben, einen Zahlungsstreitfall zu eröffnen (ausschließlich in diesem Teil I nachfolgend „Streitfall“ ). Über den Streitfall entscheidet stets das Finanzinstitut des Käufers. Wir behandeln Streitfälle wie folgt: Wird ein Streitfall eröffnet, benachrichtigen wir Sie und fragen Sie, ob Sie den Streitfall akzeptieren oder anfechten wollen. Falls Sie den Streitfall akzeptieren, stimmen Sie der Rückabwicklung der Zahlung an den Käufer zu. Sollten Sie den Streitfall anfechten, sendet eBay alle relevanten Belege, die Sie im Zusammenhang mit dem Streitfall bereitgestellt haben, an das Finanzinstitut des Käufers. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig Informationen zur Verfügung zu stellen, um an der Anfechtung von Streitfällen mitzuwirken. Ein Versäumnis Ihrerseits, die verlangten Informationen zu dem von uns geforderten Zeitpunkt und wie in den Regelwerken der Kreditkartenvereinigungen, der Debitkartensysteme und den bei anderen Zahlungsinstituten geltenden Regeln vorgesehen zu übermitteln, kann das Ergebnis eines Streitfalls beeinträchtigen, bis hin zum vollständigen Verlust der strittigen Beträge. Falls Sie den Streitfall akzeptieren oder das Finanzinstitut des Käufers zugunsten des Käufers entscheidet, wird der jeweilige Betrag an die ursprünglich vom Käufer genutzte Zahlungsmethode zurückerstattet und uns belastet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns den jeweiligen Betrag zu erstatten, es sei denn, Sie sind durch den Verkäuferschutz abgesichert. In diesem Fall haften Sie nicht für dem Käufer erstattete Beträge. Auch wenn Sie den Streitfall akzeptieren, können wir dennoch die Entscheidung treffen, den Streitfall nach eigenem Ermessen und ohne zusätzliche Kosten für Sie anzufechten. Manche Zahlungsdienstleister bieten ein optionales Schlichtungsverfahren, um das Ergebnis eines Streitfalls anzufechten. Es kann vorkommen, dass wir Ihre Zustimmung zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erbitten. Falls Sie der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmen, ermächtigen Sie uns, Sie in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten und Ihre Interessen zu wahren. Soweit zwischen Ihnen und uns im Einzelfall vereinbart, sind Sie in diesem Fall verantwortlich für alle Kosten und Auslagen (einschließlich Anwaltsgebühren in angemessener Höhe und jegliche von Dritten erhobenen Verfahrensgebühren, die sich aus dem besagten Schlichtungsverfahren ergeben). Sie ermächtigen uns hiermit, diese Beträge im Rahmen des anhängigen Schlichtungsverfahrens zu begleichen. Die Beilegung eines von uns untersuchten und/oder vertretenen Streitfalls werden Sie nicht anfechten und Sie werden abgeschlossene Untersuchungen eines Streitfalls nicht erneut strittig stellen. Falls Sie Verbraucher mit Sitz in der EU, im Vereinigten Königreich oder in Australien sind, bleiben Ihre Rechte auf Einreichen einer Beschwerde oder Einleiten rechtlicher Schritte unberührt.

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