Keine Sicherungssysteme Musterklauseln

Keine Sicherungssysteme. Ein Garantiefonds, Entschädigungsregelungen oder ein anderes System zur Sicherung der Anlagebe- träge des Crowd-Investors besteht für das 1 Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäi- sche Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen vorliegende Angebot nicht. Insbesondere sind die von EVDI erbrachten Schwarmfinanzierungsdienst- leistungen und das vom Crowd-Investor gewährte Darlehen nicht durch die gemäß der Richtline 2014/49/EU geschaffenen Einlagensicherungssys- teme und auch nicht durch die gemäß der Richtline 97/9/EG geschaffenen Anlegerentschädigungssys- teme geschützt. und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937