Kenntnis und Verhalten. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi- cherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
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Kenntnis und Verhalten. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers Versiche> rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis Kennt> nis und das Verhalten des Versi- cherten Versicherten zu berücksichtigenberücksichti> gen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungs> nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers Versi> cherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. >E. § 13 f3 Übergang von Ersatzansprüchen
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Kenntnis und Verhalten. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi- cherten Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen Interes- sen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 13 Übergang von Ersatzansprüchen.
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Kenntnis und Verhalten. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde frem- de Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi- cherten Versicher- ten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen übrigen gilt § 47 VVG. § 13 Übergang von Ersatzansprüchen.
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Kenntnis und Verhalten. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi- cherten Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen zurech- nen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 13 Übergang von Ersatzansprüchen.
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Kenntnis und Verhalten. Soweit SOweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von vOn rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung Rech- nung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi- cherten Versicherten zu berücksichtigenberück- sichtigen. Soweit SOweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 13 Übergang von Ersatzansprüchen.
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Kenntnis und Verhalten. 9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis Kennt- nis und das Verhalten des Versi- cherten Versicherten zu berücksichtigenberücksich- tigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 13 Übergang von Ersatzansprüchen.
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Kenntnis und Verhalten. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers Versiche> rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis Kennt> nis und das Verhalten des Versi- cherten Versicherten zu berücksichtigenberücksichti> gen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungs> nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers Versiche> rungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 13 f3 Übergang von Ersatzansprüchen
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Kenntnis und Verhalten. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi- cherten Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen Inter- essen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten Ver- halten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ver- sicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 13 Übergang von Ersatzansprüchen.
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Kenntnis und Verhalten. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi- cherten Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen In- teressen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten Ver- halten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ver- sicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 13 Übergang von Ersatzansprüchen.
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Kenntnis und Verhalten. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi- cherten Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 13 7 Übergang von Ersatzansprüchen
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Kenntnis und Verhalten. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers Versiche> rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis Kennt> nis und das Verhalten des Versi- cherten Versicherten zu berücksichtigenberücksichti> gen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers Versicherungs> nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers Versi> cherungs>nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 13 f3 Übergang von Ersatzansprüchen
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