Common use of Kenntnis und Verhalten Clause in Contracts

Kenntnis und Verhalten. B4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. B4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichti- gung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. B4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. B4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. B4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. B4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B4.10.2.1 entsprechend kürzen.

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Samples: Radkasko Versicherung, Radkasko Versicherung, Radkasko Versicherung

Kenntnis und Verhalten. B4.9.3.1 a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung Versi- cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten Versi- cherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. B4.9.3.2 . b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichti- gung Benachrichtigung des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. B4.9.3.3 . c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. B4.10.1 Aufwendungen 1.Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B4.10.1.1 Scha- dens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens Scha- dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. B4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. B4.10.1.3 . b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend gemäß Nr. 1 a) entspre- chend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B4.10.1.4 . c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme Ent- schädigungsgrenze je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B4.10.1.5 . d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1 Nr. 1 a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers vorzuschießen. B4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B4.10.2.1 entsprechend kürzen.

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung

Kenntnis und Verhalten. B4.9.3.1 a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten Versicher- ten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. B4.9.3.2 . b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichti- gung Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. B4.9.3.3 . c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten Versi- cherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. B4.10.1 13 Aufwendungser- satz 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B4.10.1.1 Scha- dens a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen Umstän- den nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten gebo- ten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. B4.10.1.2 . b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar un- mittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Versiche- rer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig verhältnis- mäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. B4.10.1.3 . c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 a) und B4.10.1.2 b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B4.10.1.4 . d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung Entschädi- gung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B4.10.1.5 . e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1 erforderlichen nach a) erfor- derlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. B4.10.1.6 vorzu- schießen. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen öffentli- chen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B4.10.2.1 entsprechend kürzenerbracht werden.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Gewerbliche Gebäudeversicherung

Kenntnis und Verhalten. B4.9.3.1 B.4.2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung Ver- sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ver- sicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. B4.9.3.2 . B.4.2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden wor- den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichti- gung Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. B4.9.3.3 . B.4.2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Minderung des Schadens B4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolgloseAn- zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt eine Änderung seiner An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebe- nen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Versicherungsfalles Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Umständen nach zur Abwendung und Minderung Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens- änderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers machtVersicherungsnehmers. B4.10.1.2 Macht Hat der Versicherungsnehmer Aufwendungendie Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen finden bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung Verlegung der Umstände verhältnismäßig gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B.4.3.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- genzunehmen betreffend B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- vertrags; B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; B.4.4.1.3 Anzeige- und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung Informationspflichten vor Abschluss des Versicherers erfolgtenVer- trags und während des Versicherungsverhältnisses. B4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigtDer Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. B4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B4.10.2.1 entsprechend kürzenübermitteln.

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Samples: Bauversicherungen

Kenntnis und Verhalten. B4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. HÄGER_2.0_Gem._Allg._B_Teil_B_06_2020 Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. B4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichti- gung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. B4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. B4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. B4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. B4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B4.10.2.1 entsprechend kürzen.

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Samples: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen