Kenntnis und Verhalten. B 4-9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rech- nung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichti- gen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicher- ten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Ver- halten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Ver- sicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
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Kenntnis und Verhalten. B 4-9.3.1 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rech- nung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichti- genberück- sichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicher- ten Ver- sicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Ver- halten Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Ver- sicherte Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
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Kenntnis und Verhalten. B 4-9.3.1 Soweit C-4.4.3.1 Sow eit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rech- nung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichti- genberücksichtigen. Soweit Sow eit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers und des Versicher- ten Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse In- teresse das Ver- halten Verhalten und die Kenntnis des Versicherten Ver- sicherten nur zurechnen lassen, wenn w enn der Ver- sicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers ist.
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Kenntnis und Verhalten. B 4-9.3.1 C-4.4.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung Versi- cherung für fremde Rech- nung Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten Ver- halten des Versicherten zu berücksichti- genberücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicher- ten Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Ver- halten Verhalten und die Kenntnis des Versicherten Versi- cherten nur zurechnen lassen, wenn der Ver- sicherte Repräsentant Versicherte Reprä- sentant des Versicherungsnehmers ist.
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Kenntnis und Verhalten. B 4-9.3.1 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rech- nung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichti- genberück- sichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicher- ten Ver- sicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse Inter- esse das Ver- halten Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Ver- sicherte Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
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