Kieferorthopädie. Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sogenannte Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG-Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leis- tungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt keine Leistung aus Tarif Z50/90. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Be- handlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – zum Beispiel bei Einstufungen in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit dem tariflichen Satz erstattet. Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstat- tungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann. Lediglich im ersten Jahr ab Versicherungsbeginn ist die Leistung des Versicherers auf 310 Euro und im zweiten Jahr auf 620 Euro begrenzt; diese Höchstbeträge entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die auf einen nach Versicherungsbeginn ein- tretenden Unfall zurückzuführen sind. Sofern Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht, sind Originalrechnungen oder Duplika- te mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in An- spruch zu nehmen. Tarif V100: Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.
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Samples: Kranken Zusatzversicherung Für Zahnärztliche Behandlung, Arag Dentalpro Bedingungsheft
Kieferorthopädie. Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sogenannte Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG-Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leis- tungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt keine Leistung aus Tarif Z50/90. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Be- handlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – zum Beispiel bei Einstufungen in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit dem tariflichen Satz erstattet. Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstat- tungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann. Lediglich im ersten Jahr ab Versicherungsbeginn ist die Leistung des Versicherers auf 310 Euro und im zweiten Jahr auf 620 Euro begrenzt; diese Höchstbeträge entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die auf einen nach Versicherungsbeginn ein- tretenden eintretenden Unfall zurückzuführen sind. Sofern Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht, sind Originalrechnungen oder Duplika- te mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in An- spruch zu nehmen. Tarif V100: Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind PersonenXxxxx Xxxx00, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben Xxxx00, Xxxx00+ und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.Dent100:
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kieferorthopädie. Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sogenannte Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG-Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leis- tungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt keine Leistung aus Tarif Z50/90. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Be- handlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – zum Beispiel bei Einstufungen in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit dem tariflichen Satz erstattet. Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstat- tungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann. Lediglich im ersten Jahr ab Versicherungsbeginn ist die Leistung des Versicherers auf 310 Euro und im zweiten Jahr auf 620 Euro begrenzt; diese Höchstbeträge entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die auf einen nach Versicherungsbeginn ein- tretenden eintretenden Unfall zurückzuführen sind. Sofern Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht, sind Originalrechnungen oder Duplika- te mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in An- spruch zu nehmen. Tarif V100482: Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.
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Kieferorthopädie. Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sogenannte sog. Kieferorthopädische Indikationsgruppen In- dikationsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG-KIG- Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leis- tungsanspruch Leistungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt keine Leistung aus Tarif Z50/90283. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Be- handlung Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – zum Beispiel z.B. bei Einstufungen in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit dem tariflichen Satz erstattet. Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgenerfol- gen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstat- tungsfähigerstattungsfähig, wenn die 100 % – Zahnbehandlung (ausgenommen Inlays) 100 % 70 % Zahnersatz, wenn die Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergü- tungsanteile nach GOZ enthält (Regelversorgung) 80 % 70 % Zahnersatz, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise Vergü- tungsanteile nach GOZ enthält (über die Regelversorgung hinaus- gehende gleichartige bzw. von der Regelversorgung abweichende andersartige Versorgung) 80 % 70 % Inlay 80 % 70 % Kieferorthopädie*, wenn für eine medizinisch notwendige kieferor- thopädische Behandlung kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen kassenärztli- chen Versorgung abgerechnet werden kann. Lediglich im ersten 1. Jahr ab Versicherungsbeginn Versi- cherungsbeginn ist die Leistung des Versicherers auf 310 Euro und im zweiten 2. Jahr auf 620 Euro begrenzt; diese Höchstbeträge entfallen für erstattungsfähige erstattungs- fähige Aufwendungen, die auf einen nach Versicherungsbeginn ein- tretenden eintreten- den Unfall zurückzuführen sind. Sofern Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht, sind Originalrechnungen oder Duplika- te Duplikate mit einer Bestätigung Bestäti- gung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen Leistun- gen der GKV sind jeweils zuerst in An- spruch Anspruch zu nehmen. Tarif V100: Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kieferorthopädie. Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen Kie- ferfehlstellungen je nach Schwere in sogenannte sog. Kieferorthopädische Indikationsgruppen Indika- tionsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG-Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leis- tungsanspruch Leistungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt keine Leistung aus Tarif Z50/90283. Bei einer medizinisch notwendigen not- wendigen kieferorthopädischen Be- handlung Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – zum Beispiel z.B. bei Einstufungen in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit dem tariflichen Satz erstattet. Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgenerfol- gen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstat- tungsfähigerstattungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen kassenärztli- chen Versorgung abgerechnet werden kann. Lediglich im ersten 1. Jahr ab Versicherungsbeginn Versi- cherungsbeginn ist die Leistung des Versicherers auf 310 Euro und im zweiten 2. 80 % 70 % Zahnersatz, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise Vergü- tungsanteile nach GOZ enthält (über die Regelversorgung hinaus- gehende gleichartige bzw. von der Regelversorgung abweichende andersartige Versorgung) 80 % 70 % Inlay 80 % 70 % Kieferorthopädie*, wenn für eine medizinisch notwendige kieferor- thopädische Behandlung kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht Jahr auf 620 Euro begrenzt; diese Höchstbeträge entfallen für erstattungsfähige erstattungs- fähige Aufwendungen, die auf einen nach Versicherungsbeginn ein- tretenden eintreten- den Unfall zurückzuführen sind. Sofern Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht, sind Originalrechnungen oder Duplika- te Duplikate mit einer Bestätigung Bestäti- gung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen Leistun- gen der GKV sind jeweils zuerst in An- spruch Anspruch zu nehmen. Tarif V100: Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.
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Kieferorthopädie. Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen Kie- ferfehlstellungen je nach Schwere in sogenannte sog. Kieferorthopädische Indikationsgruppen Indika- tionsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG-Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leis- tungsanspruch Leistungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt keine Leistung aus Tarif Z50/90283. Bei einer medizinisch notwendigen not- wendigen kieferorthopädischen Be- handlung Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – zum Beispiel z.B. bei Einstufungen in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit dem tariflichen Satz erstattet. Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgenerfol- gen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstat- tungsfähigerstattungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen kassenärztli- chen Versorgung abgerechnet werden kann. Lediglich im ersten 1. Jahr ab Versicherungsbeginn Versi- cherungsbeginn ist die Leistung des Versicherers auf 310 Euro und im zweiten 2. Jahr auf 620 Euro begrenzt; diese Höchstbeträge entfallen für erstattungsfähige erstattungs- fähige Aufwendungen, die auf einen nach Versicherungsbeginn ein- tretenden eintreten- den Unfall zurückzuführen sind. Sofern Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht, sind Originalrechnungen oder Duplika- te Duplikate mit einer Bestätigung Bestäti- gung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen Leistun- gen der GKV sind jeweils zuerst in An- spruch Anspruch zu nehmen. Tarif V100: Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.
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Kieferorthopädie. Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sogenannte Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG-Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leis- tungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt keine Leistung aus Tarif Z50/90. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Be- handlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – zum Beispiel bei Einstufungen in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit dem tariflichen Satz erstattet. Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstat- tungsfähigerstattungs- fähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann. Lediglich im ersten Jahr ab Versicherungsbeginn ist die Leistung des Versicherers auf 310 Euro und im zweiten Jahr auf 620 Euro begrenzt; diese Höchstbeträge entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die auf einen nach Versicherungsbeginn ein- tretenden eintretenden Unfall zurückzuführen sind. Sofern Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht, sind Originalrechnungen oder Duplika- te mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in An- spruch zu nehmen. Tarif V100482: Versicherungsfähig nach diesem Tarif sind Personen, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland (GKV) haben und kein Kostenerstattungsprinzip gewählt haben.
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