Kieferorthopädie. Die Kosten für Kieferorthopädie werden je versicherte Per- son und je Versicherungsfall wie folgt erstattet: a) 100 %, wenn die GKV für eine medizinisch notwendi- ge kieferorthopädische Behandlung nachweislich keine Leistungen erbringt oder b) 100 % für zusätzliche kieferorthopädische Leistungen (sogenannte Mehrleistungen) für die kein Leistungs- anspruch gegenüber der GKV besteht – vorausge- setzt, dass diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden, für die die GKV nachweislich Leistungen erbringt. Die Kosten für Kieferorthopädie werden ab Versicherungs- beginn nach diesem Tarif je versicherte Person und je Ver- sicherungsfall auf folgende maximale Erstattungsbeträge begrenzt: – Bei Beginn des Versicherungsfalles in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 400,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles im dritten oder vierten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 800,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles im fünften oder sechsten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.200,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles ab dem siebten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 2.000,– Euro Das erste Kalenderjahr endet zum Ende des Jahres, in dem die Versicherung nach diesem Tarif für die versicherte Person beginnt. Für einen Versicherungsfall infolge eines nach Versiche- rungsbeginn nach diesem Tarif eintretenden Unfalles werden die Kosten für Kieferorthopädie unabhängig von der voranstehenden Leistungsstaffel bis zu einem Erstat- tungsbetrag von insgesamt 2.000,– Euro erstattet. Die Kosten werden erst nach Vorlage des vom behandeln- den Kieferorthopäden für den jeweiligen Versicherungsfall erstellten Heil- und Kostenplanes erstattet. Schließt eine versicherte Person eine kieferorthopädische Behandlung, für die die GKV leistet, nicht in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderli- chen Umfang ab, muss sie nach § 29 Abs. 2 und 3 SGB V (siehe Anhang) einen Eigenanteil tragen. Dieser Eigenan- teil wird nicht aus diesem Tarif erstattet.
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kieferorthopädie. Die Kosten für Kieferorthopädie werden je versicherte Per- son und je Versicherungsfall wie folgt erstattet:
a) 100 %, wenn die GKV für Hat eine medizinisch notwendi- ge kieferorthopädische Behandlung nachweislich keine Leistungen erbringt oder
b) 100 % vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen, ersetzen wir die erstattungsfähigen Auf- wendungen für zusätzliche kieferorthopädische Leistungen (sogenannte Mehrleistungen) unter Berücksich- tigung der Leistungsbegrenzung nach Ziffer 3 bis zu einem Betrag von 3.000 EUR. Die Erstattungsleistung kann nur einmalig für die kein Leistungs- anspruch gegenüber gesamte Vertragslaufzeit beansprucht werden. Wir erstatten kieferorthopädische Behandlungen, die nach Vollen- dung des 18. Lebensjahres beginnen, sofern diese Folgen eines nach Versicherungsbeginn / Vertragsschluss erlittenen Unfalles sind oder eine Vorleistung der GKV besteht erfolgt. Die Erstattungsleistung ist in diesen Fällen insgesamt auf höchstens 2.000 EUR für die gesamte Vertragslaufzeit begrenzt. Als kieferorthopädische Behandlungen gelten Maßnahmen bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 – vorausge- setzt5. Bei die- sen Indikationsgruppen erkennen wir die medizinische Notwendig- keit stets an. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören, dass diese in unmittelbarem soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werdenMaßnahme zur Kieferor- thopädie stehen, für die die außerdem: funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistun- gen, Diagnostik (Beratung; Vor- und Nachuntersuchungen; bildge- bende Verfahren wie bspw. Röntgen, Computertomographie, Sonographie oder digitale Volumentomographie), Versiegelung der Zähne, lokale Anästhesien sowie zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten). Besteht eine Leistungspflicht der GKV nachweislich Leistungen erbringt. Die Kosten für Kieferorthopädie / Heilfürsorge, werden ab Versicherungs- beginn nach diesem Tarif je versicherte Person und je Ver- sicherungsfall auf folgende maximale Erstattungsbeträge begrenzt: – Bei Beginn des Versicherungsfalles in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 400,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles im dritten oder vierten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 800,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles im fünften oder sechsten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.200,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles ab dem siebten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 2.000,– Euro Das erste Kalenderjahr endet zum Ende des Jahres, in dem die Versicherung nach diesem Tarif für die versicherte Person beginnt. Für einen Versicherungsfall infolge eines nach Versiche- rungsbeginn nach diesem Tarif eintretenden Unfalles werden die Kosten für Kieferorthopädie unabhängig von der voranstehenden Leistungsstaffel bis zu einem Erstat- tungsbetrag von insgesamt 2.000,– Euro nicht unter deren Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund sogenannter Mehrkostenvereinbarungen erstattet. Die Kosten werden erst nach Vorlage des vom behandeln- den Kieferorthopäden für den jeweiligen Versicherungsfall erstellten Heil- Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und Kostenplanes erstattet. Schließt eine versicherte Person eine kieferorthopädische BehandlungKunststoffbrackets, für die die GKV leistetunsichtbare Zahnspangen, nicht Lingualtechnik, festsitzende Retainer, konfektionierte herausnehmbare Geräte, festsitzende Lückenhalter, farbige / farblose Bögen / Teilbögen, thermisch programmierbare oder plastische Bögen / Teilbögen so- wie in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderli- chen Umfang ab, muss sie nach § 29 Abs. 2 und 3 SGB V (siehe Anhang) einen Eigenanteil tragen. Dieser Eigenan- teil wird nicht aus diesem Tarif erstattetVerbindung mit der kieferorthopädischen Maßnahme ste- hende funktionsanalytische / funktionstherapeutische Maßnahmen.
Appears in 1 contract
Samples: Zahn Zusatzversicherung
Kieferorthopädie. Die Kosten für Kieferorthopädie werden je versicherte Per- son Person und je Versicherungsfall wie folgt erstattet:
a) 100 %, wenn die GKV für eine medizinisch notwendi- ge notwendige kieferorthopädische Behandlung Behand- lung nachweislich keine Leistungen erbringt oder
b) 100 % für zusätzliche kieferorthopädische Leistungen (sogenannte Mehrleistungen) für die kein Leistungs- anspruch Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht – vorausge- setztvorausgesetzt, dass diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden, für die die GKV nachweislich Leistungen erbringt. Die Kosten für Kieferorthopädie werden ab Versicherungs- beginn Versicherungsbeginn nach diesem Tarif je versicherte ver- sicherte Person und je Ver- sicherungsfall Versicherungsfall auf folgende maximale Erstattungsbeträge begrenztbe- grenzt: – Bei Beginn des Versicherungsfalles in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 400,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles im dritten oder vierten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 800,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles im fünften oder sechsten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.200,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles ab dem siebten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 2.000,– Euro Das erste Kalenderjahr endet zum Ende des Jahres, in dem die Versicherung nach diesem die- sem Tarif für die versicherte Person beginnt. Für einen Versicherungsfall infolge eines nach Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn nach diesem Tarif eintretenden Unfalles werden die Kosten für Kieferorthopädie unabhängig von der voranstehenden voran- stehenden Leistungsstaffel bis zu einem Erstat- tungsbetrag Erstattungsbetrag von insgesamt 2.000,– Euro erstattet. Die Kosten werden erst nach Vorlage des vom behandeln- den behandelnden Kieferorthopäden für den jeweiligen Versicherungsfall erstellten Heil- und Kostenplanes erstattet. Schließt eine versicherte Person eine kieferorthopädische Behandlung, für die die GKV leistet, nicht in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderli- chen erforderlichen Umfang ab, muss sie nach § 29 Abs. 2 und 3 SGB V (siehe Anhang) einen Eigenanteil tragen. Dieser Eigenan- teil Eigenanteil wird nicht aus nach diesem Tarif erstattet.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kieferorthopädie. Die Kosten für Kieferorthopädie werden je versicherte Per- son Person und je Versicherungsfall wie folgt erstattet:
a) 100 %, wenn die GKV für eine medizinisch notwendi- ge notwendige kieferorthopädische Behandlung nachweislich keine Leistungen erbringt oder
b) 100 % für zusätzliche kieferorthopädische Leistungen (sogenannte Mehrleistungen) für die kein Leistungs- anspruch Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht – vorausge- setztvorausgesetzt, dass diese in unmittelbarem unmit- telbarem Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werden, für die die GKV nachweislich Leistungen erbringt. Die Kosten für Kieferorthopädie werden ab Versicherungs- beginn Versicherungsbeginn nach diesem Tarif je versicherte versi- cherte Person und je Ver- sicherungsfall Versicherungsfall auf folgende maximale Erstattungsbeträge begrenzt: – Bei Beginn des Versicherungsfalles in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 400,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles im dritten oder vierten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 800,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles im fünften oder sechsten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.200,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles ab dem siebten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 2.000,– Euro Das erste Kalenderjahr endet zum Ende des Jahres, in dem die Versicherung nach diesem Tarif für die versicherte Person beginnt. Für einen Versicherungsfall infolge eines nach Versiche- rungsbeginn Versicherungsbeginn nach diesem Tarif eintretenden eintre- tenden Unfalles werden die Kosten für Kieferorthopädie unabhängig von der voranstehenden Leistungsstaffel bis zu einem Erstat- tungsbetrag Erstattungsbetrag von insgesamt 2.000,– Euro erstattet. Die Kosten werden erst nach Vorlage des vom behandeln- den behandelnden Kieferorthopäden für den jeweiligen jeweili- gen Versicherungsfall erstellten Heil- und Kostenplanes erstattet. Schließt eine versicherte Person eine kieferorthopädische Behandlung, für die die GKV leistet, nicht in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderli- chen erforderlichen Umfang ab, muss sie nach § 29 Abs. 2 und 3 SGB V (siehe Anhang) einen Eigenanteil tragen. Dieser Eigenan- teil Eigen- anteil wird nicht aus diesem Tarif erstattet.
Appears in 1 contract
Samples: Private Krankenversicherung
Kieferorthopädie. Die Kosten für Kieferorthopädie werden je versicherte Per- son und je Versicherungsfall wie folgt erstattet:
a) 100 %Wir ersetzen 50 Prozent der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn die nach Vorleistung durch die GKV und Leistungen Dritter verbleiben, für eine medizinisch notwendi- ge kieferorthopädische Behandlung nachweislich keine Leistungen erbringt oder
b• Kieferorthopädie einschließlich privater Mehr - und Zusatzleistungen (z.B. Eingliederung von thermo- oder superelastischen Bögen, Eingliederung festsitzender Apparaturen wie z.B. eines Pendulums oder Einsatz eines festsitzenden Retainers nach der aktiven Behandlungsphase) 100 % für zusätzliche kieferorthopädische Leistungen (sogenannte Mehrleistungen) für die kein Leistungs- anspruch gegenüber der GKV besteht – vorausge- setztsowie vorbereitender Maßnahmen, dass diese in unmittelbarem • vom Kieferorthopäden im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht werdenMaßnahme durchgeführt e funktionsanalytische, für funktionstherapeutische Leistungen, Bracketumfeldversiegelungen und Zahnprophylaxe, • zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, die bei den vorstehend aufgeführten kieferorthopädischen Leistungen anfallen. Zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV zählt auch der gesetzlich vorgesehene Versichertenanteil, der nach planmäßiger Beendigung der kieferorthopädischen Maßnahme von der GKV rückerstattet wird. Wenn die GKV nachweislich Leistungen erbringt. Die Kosten für Kieferorthopädie werden ab Versicherungs- beginn nach diesem Tarif je versicherte Person und je Ver- sicherungsfall auf folgende maximale Erstattungsbeträge begrenzt: – Bei Beginn des Versicherungsfalles in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 400,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles im dritten vier Versicherungsjahren keine kieferor thopädische Maßnahme durchgeführt oder vierten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 800,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles im fünften oder sechsten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.200,– Euro – Bei Beginn des Versicherungsfalles ab dem siebten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 2.000,– Euro Das erste Kalenderjahr endet zum Ende des Jahresbegonnen hat, in dem erhöht sich unsere Leistung. Wir ersetzen dann 75 Prozent (anstatt 50 Prozent) der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen. Voraussetzung ist jeweils, dass die Versicherung nach diesem Tarif GKV ihre gesetzlich vorgesehene Leistung für die versicherte Person beginntkieferorthopädische Maßnahme erbringt. Für einen Versicherungsfall infolge eines nach Versiche- rungsbeginn nach diesem Tarif eintretenden Unfalles werden die Kosten für Kieferorthopädie unabhängig von der voranstehenden Leistungsstaffel bis zu einem Erstat- tungsbetrag von insgesamt 2.000,– Euro erstattet. Die Kosten werden erst nach Vorlage des vom behandeln- den Kieferorthopäden für den jeweiligen Versicherungsfall erstellten Heil- und Kostenplanes erstattet. Schließt Beendet eine versicherte Person eine kieferorthopädische BehandlungMaßnahme, für die die GKV ihre gesetzliche Krankenkasse leistet, nicht in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderli- chen Umfang abplanmäßig, muss sie nach § 29 Abs. 2 und 3 SGB V (siehe Anhang) einen Eigenanteil tragen. Dieser Eigenan- teil wird Diesen Eigenanteil ersetzen wir nicht. Leistet die GKV für die kieferorthopädische Maßnahme der versicherten Person nicht, gilt: Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen bis höchstens 250 Euro je Versicherungsjahr. Voraussetzung für unsere Leistung für Kieferorthopädie ist, dass die versicherte Person bei Beginn der Maßnahme das 18. Lebensjahr noch nicht aus diesem Tarif erstattetvollendet hat. Wir leisten auch dann, wenn die kieferorthopädische Maßnahme vor Vertragsschluss angeraten oder begonnen wurde. Aufwendungen für Behandlungen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes beendet oder durchgeführt worden sind, erstatten wir nicht.
Appears in 1 contract
Samples: Zahn Zusatzversicherung