Kieferorthopädie. Hat eine kieferorthopädische Behandlung nach Abschluss des Tarifs Zahn- Premium (ZE90) und vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen, er- setzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen bis zu 100 % der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berück- sichtigung der Leistungsbegrenzungen (vgl. Nr. 3.b)). Besteht eine Leistungspflicht der GKV/Heilfürsorge, werden nicht unter diesen Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund sogenannter Mehrkostenvereinbarungen erstattet, (vgl. Nr. 6). Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleis- tungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, un- sichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektio- nierte herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teil- bögen sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen. Wir erstatten kieferorthopädische Behandlungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern diese Folgen eines im versicherten Zeitraum erlittenen Unfalles sind. Endet die Versicherung nach Tarif ZahnPremium (ZE90), erfolgt – auch für schwebende Versicherungsfälle – keine weitere Erstattung (§ 7 AVB/S). Als kieferorthopädische Behandlungen gelten: – Kieferorthopädische Behandlungen mit vorbereitenden Maßnahmen bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 - 5, – damit verbundene Röntgendiagnostik, – in Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung durchge- führte funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, – sowie die damit verbundenen zahntechnischen Material- und Laborkos- ten, – Versiegelung der Zähne.
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Samples: Zahnzusatzversicherung
Kieferorthopädie. Hat eine kieferorthopädische Behandlung nach Abschluss des Tarifs Zahn- Premium ZahnPremium (ZE90) und vor Vollendung des 18. Lebensjahres Lebens- jahres begonnen, er- setzen ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen Aufwendun- gen für kieferorthopädische Leistungen bis zu 100 % der tatsächlich tatsäch- lich angefallenen Kosten unter Berück- sichtigung Berücksichtigung der Leistungsbegrenzungen Leistungsbe- grenzungen (vgl. Nr. 3.b)). Besteht eine Leistungspflicht der GKV/Heilfürsorge, werden nicht unter diesen Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund sogenannter Mehrkostenvereinbarungen erstattet, (vgl. Nr. 6). Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleis- tungenZusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und KunststoffbracketsKunst- stoffbrackets, un- sichtbare unsichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, festsitzender festsitzen- der Retainer, konfektio- nierte konfektionierte herausnehmbare Geräte, festsitzender festsitzen- der Lückenhalter, farbige/farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare pro- grammierbare oder plastische Bögen/Teil- bögen Teilbögen sowie funktionsanalytischefunktions- analytische/funktionstherapeutische Maßnahmen. Wir erstatten kieferorthopädische Behandlungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern diese Folgen eines im versicherten Zeitraum erlittenen Unfalles sind. Endet die Versicherung nach Tarif ZahnPremium (ZE90), erfolgt – auch für schwebende Versicherungsfälle – keine weitere Erstattung (§ 7 AVB/S). Als kieferorthopädische Behandlungen gelten: – - Kieferorthopädische Behandlungen mit vorbereitenden Maßnahmen Maß- nahmen bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 - 5, – - damit verbundene Röntgendiagnostik, – - in Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung durchge- führte Behand- lung durchgeführte funktionsanalytische und funktionstherapeutische funktionsthera- peutische Leistungen, – - sowie die damit verbundenen zahntechnischen Material- und Laborkos- tenLaborkosten, – - Versiegelung der Zähne.
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Samples: Zahnzusatzversicherung
Kieferorthopädie. Hat eine kieferorthopädische Behandlung nach Abschluss Wir ergänzen die Leistungen zu Ziffer 2 c) im Teil III des Tarifs Zahn- Premium ZB und erstatten – nach etwaiger Vorleistung der GKV bzw. der (ZE90freien) Heilfürsorge und vor Vollendung zusätzlich zu den Leistungen des 18. Lebensjahres begonnen, er- setzen wir die erstattungsfähigen Tarifs ZB – 100 % der verbleibenden Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen bis zu 100 % den Höchstsätzen der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berück- sichtigung Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Leistungsbegrenzungen Gebühren- ordnung für Ärzte (vgl. Nr. 3.b)GOÄ). Besteht eine Leistungspflicht Zahntechnische bzw. kieferortho- pädische Laborarbeiten sowie Material- und Praxiskosten erstatten wir zu ortsüblichen, angemessenen Preisen. Für die Durchführung der GKV/Heilfürsorgekieferorthopädischen Behandlung haben Sie die freie Xxxx unter den niedergelassenen Kiefer- orthopäden und Fachzahnärzten für Kieferorthopädie. Als erstattungsfähige kieferorthopädische Leistungen gelten z. B. – Methoden zur Analyse von Kiefermodellen und des Gesichtsschädels – Röntgenaufnahmen (z. B. Computertomographien, werden nicht unter diesen Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund sogenannter Mehrkostenvereinbarungen erstattetdigitale Volumentomographie (DVT)) – Maßnahmen zur Umformung bzw. Einstellung des Kiefers – Eingliederung von Klebebrackets, Bändern, (vgl. Nr. 6). Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleis- tungenTeil-)bögen, insbesondere intra- /extraoraler Verankerungen – Versiegelungen – Kieferorthopädische Zusatzleistungen, z. B. ⚫ Mini-Metall-, Keramik- und KunststoffbracketsKunststoffbrackets ⚫ unsichtbare Zahnspangen (z. X. Xxxxxxx / Invisalign) ⚫ festsitzende Retainer ⚫ Lingualtechnik ⚫ konfektionierte herausnehmbare Geräte (z. B. Bionator, un- sichtbare ZahnspangeAktivator, Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektio- nierte herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, Funktionsregler) ⚫ festsitzende Lückenhalter ⚫ farbige/farblose Bögen/Teilbögen, (Teil-)Bögen ⚫ superelastische Bögen ⚫ farbige oder durchsichtige Gummiligaturen ⚫ thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teil- bögen (Teil-) Bögen ⚫ M.A.R.A.-Apparaturen ⚫ Jasper-Jumper ⚫ Pendulum ⚫ Distal-Jet ⚫ Face-Former ⚫ Myobrace ⚫ Minischrauben zur Verankerung – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, die in Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behand- lung stehen, z. B. ⚫ Knirscherschienen ⚫ DROS-Schienen einschließlich alle im Zusammenhang mit den erstattungs- fähigen kieferorthopädischen Leistungen entstandenen Auf- wendungen für Vor- und Nachbehandlungen, zahntechnische bzw. kieferorthopädische Laborarbeiten und Material- und Praxiskosten zu ortsüblichen, angemessenen Preisen sowie funktionsanalytische/funktionsanalytische und funktionstherapeutische MaßnahmenMaßnah- men. Personen mit Leistungsansprüchen gegenüber der GKV bzw. der (freien) Heilfürsorge: Für Kinder und Jugendliche, die zu Beginn der kieferorthopä- dischen Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in eine der Kieferorthopädischen Indikations- gruppen (KIG) 3, 4 oder 5 eingestuft sind, bestehen Leistungsansprüche gegenüber der GKV bzw. der (freien) Heilfürsorge. Diese Leistungsansprüche gegenüber der GKV bzw. der (freien) Heilfürsorge müssen vorrangig in Anspruch genommen und uns nachgewiesen werden. Wir erstatten kieferorthopädische Behandlungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern ziehen diese Folgen eines im versicherten Zeitraum erlittenen Unfalles sind. Endet die Versicherung nach Tarif ZahnPremium (ZE90), erfolgt – auch für schwebende Versicherungsfälle – keine weitere Erstattung (§ 7 AVB/S)Leistungsansprüche vom Erstattungsbetrag ab. Als kieferorthopädische Behandlungen geltenVorlei- stung der GKV bzw. (freien) Heilfürsorge gelten auch Selbst- behalte, die Sie mit der GKV bzw. der (freien) Heilfürsorge vereinbart haben sowie der gesetzliche Eigenanteil nach § 29 Abs. 2 SGB V, der nach Abschluss der Behandlung durch die GKV bzw. die (freie) Heilfürsorge erstattet wird. Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung abgebrochen wird. Falls Sie zustehende Leistungen der GKV bzw. der (freien) Heilfürsorge nicht in Anspruch nehmen, weil Sie z. B. von einem Leistungserbringer ohne Kassenzulassung behandelt werden, kürzen wir den Erstattungsbetrag um 30 %. Mit Ausnahme der Erstattungshöchstbeträge gemäß Ziffer 4 dieses Tarifs sieht der Tarif für die Erstattung von kieferortho- pädischen (Zusatz-)Leistungen keine Leistungshöchst- grenze vor. Personen ohne Leistungsansprüche gegenüber der GKV bzw. der (freien) Heilfürsorge: – Kieferorthopädische Behandlungen mit vorbereitenden Maßnahmen bei den kieferorthopädischen Für Kinder und Jugendliche, die in eine der Kieferorthopädi- schen Indikationsgruppen (KIG) 1 - 5, oder 2 eingestuft sind sowie für Erwachsene bestehen keine Leistungsansprüche gegenüber der GKV bzw. der (freien) Heilfürsorge. Die Erstattung für kieferorthopädische (Zusatz-)Leistungen ist für diesen Personenkreis – damit verbundene Röntgendiagnostik, unter Beachtung der Erstat- tungshöchstbeträge gemäß Ziffer 4 dieses Tarifs – in Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung durchge- führte funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, – sowie auf 0.000 € (bzw. 0.000 € unter Berücksichtigung der Leistungen des Tarifs ZB) für die damit verbundenen zahntechnischen Material- und Laborkos- ten, – Versiegelung der Zähnegesamte kieferorthopädische Behand- lung begrenzt.
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Samples: Zahnzusatzversicherung
Kieferorthopädie. Hat eine Für kieferorthopädische Behandlungen werden im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) bei medizinisch notwendiger kieferortho- pädischer Behandlung für die Beseitigung von Kiefer- und Zahn- fehlstellungen einschließlich der zugehörigen Material- und Laborkosten 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages erstattet, zusammen mit den Leistungen der GKV bzw. der freien Heilfürsorge maximal 100 %. Soweit für die Behandlung kein Leistungsanspruch gegenüber einer GKV bzw. der freien Heilfürsorge besteht, sind die Erstattun- gen auf insgesamt 0.000 € je behandeltem Kiefer für die gesamte kieferorthopädische Behandlung nach Abschluss des Tarifs Zahn- Premium (ZE90) und vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen, er- setzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen bis zu 100 % der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berück- sichtigung der Leistungsbegrenzungen (vgl. Nr. 3.b))begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht ein Leistungsanspruch gegenüber einer GKV bzw. der GKV/frei- en Heilfürsorge, werden nicht die unter diesen Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund sogenannter Mehrkostenvereinbarungen fal- lenden Mehrkosten zu 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbe- trages erstattet, sofern eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Die Erstattungen sind hierbei auf insgesamt 600 € je behandeltem Kiefer für die gesamte kieferorthopädische Behandlung begrenzt. Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV bzw. der freien Heilfürsorge eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwe- re in sog. Kieferorthopädische Indikationsgruppen (vgl. Nr. 6KIG 1 bis 5). Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleis- tungenBei Einstufung in eine der KIG-Gruppen 3, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, un- sichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektio- nierte herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare 4 oder plastische Bögen/Teil- bögen sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV bzw. Wir erstatten kieferorthopädische Behandlungen der freien Heilfürsor- ge. Kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV bzw. der freien Heilfürsorge besteht z. B. bei Einstufungen in KIG 1 bzw. KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern diese Folgen eines i. Die bei der GKV bzw. der freien Heilfürsorge einzureichenden Heil- und Kostenpläne sind dem Versicherer in Kopie zuzustellen. Im versicherten Zeitraum erlittenen Unfalles sind. Endet die Versicherung nach Tarif ZahnPremium (ZE90), erfolgt – auch für schwebende Versicherungsfälle – keine weitere Erstattung (§ 7 AVB/S). Als kieferorthopädische Behandlungen gelten: – Kieferorthopädische Behandlungen mit vorbereitenden Maßnahmen bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 - 5, – damit verbundene Röntgendiagnostik, – in Zusammenhang mit Fall einer kieferorthopädischen Behandlung durchge- führte funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, – sowie zählt hierzu auch die damit verbundenen zahntechnischen Material- und Laborkos- ten, – Versiegelung der Zähne.KIG-Einstufung durch den Leistungserbringer. 1/2
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Samples: Private Krankenversicherung
Kieferorthopädie. Hat eine Für kieferorthopädische Behandlungen werden im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) bei medizinisch notwendiger kieferortho- pädischer Behandlung nach Abschluss für die Beseitigung von Kiefer- und Zahn- fehlstellungen einschließlich der zugehörigen Material- und Laborkosten 80 % des Tarifs Zahn- Premium (ZE90) und vor Vollendung des 18erstattungsfähigen Rechnungsbetrages erstattet, zusammen mit den Leistungen der GKV maximal 100 %. Lebensjahres begonnenSofern für die Behandlung kein Leistungsanspruch gegenüber einer GKV besteht, er- setzen wir sind die erstattungsfähigen Aufwendungen Erstattungen auf insgesamt 0.000 € je behandeltem Kiefer für die gesamte kieferorthopädische Leistungen bis zu 100 % der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berück- sichtigung der Leistungsbegrenzungen (vgl. Nr. 3.b))Be- handlung begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der ein Leistungsanspruch gegenüber einer GKV/Heilfürsorge, werden nicht die unter diesen Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund sogenannter Mehrkostenvereinbarungen fallenden Mehrkosten zu 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages erstattet, sofern eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Die Erstattungen sind hierbei auf insgesamt 600 € je behandeltem Kiefer für die gesamte kiefer- orthopädische Behandlung begrenzt. Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sog. Kieferorthopädische Indikationsgruppen (vgl. Nr. 6KIG 1 bis 5). Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleis- tungenBei Einstufung in eine der KIG- Gruppen 3, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, un- sichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektio- nierte herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare 4 oder plastische Bögen/Teil- bögen sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV. Wir erstatten kieferorthopädische Behandlungen Kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht z.B. bei Einstufungen in KIG 1 bzw. KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung Voll- endung des 18. Lebensjahres, sofern diese Folgen eines i. Die bei der GKV einzureichenden Heil- und Kostenpläne sind dem Versicherer in Kopie zuzustellen. Im versicherten Zeitraum erlittenen Unfalles sind. Endet Fall einer kieferortho- pädischen Behandlung zählt hierzu auch die Versicherung nach Tarif ZahnPremium (ZE90), erfolgt – auch für schwebende Versicherungsfälle – keine weitere Erstattung (§ 7 AVB/S). Als kieferorthopädische Behandlungen gelten: – Kieferorthopädische Behandlungen mit vorbereitenden Maßnahmen bei KIG-Einstufung durch den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 - 5, – damit verbundene Röntgendiagnostik, – in Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung durchge- führte funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, – sowie die damit verbundenen zahntechnischen Material- und Laborkos- ten, – Versiegelung der ZähneLeistungserbringer.
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Kieferorthopädie. Hat Ersetzt werden Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, sofern eine kieferorthopädische Zahn- oder Kieferfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss.
(1) Bei Beginn der Behandlung nach Abschluss des Tarifs Zahn- Premium (ZE90) und vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenLebensjahres: Ersetzt werden 75 % der Aufwendungen, er- setzen wir wenn keine Leistungspflicht der GKV besteht, weil die erstattungsfähigen Aufwendungen für Maßnahme nicht einer der Kieferindikationsgruppen 3 bis 5 zuzuordnen ist. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 3.000 Euro begrenzt.
(2) Bei Beginn der Behandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres: Ersetzt werden 75% der Aufwendungen, die nach eventueller Vorleistung der GKV verbleiben, sofern die Indikation auf einen Unfall zurückzuführen ist, der nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. Der Erstattungsbetrag ist dabei auf maximal 1.500 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Als kieferorthopädische Leistungen bis zu 100 % der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berück- sichtigung der Leistungsbegrenzungen (vglgelten u.a. Nr. 3.b)). Besteht eine Leistungspflicht der GKV/Heilfürsorge, werden nicht unter diesen Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund sogenannter Mehrkostenvereinbarungen erstattet, (vgl. Nr. 6). Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleis- tungen, insbesondere auch: - Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, un- sichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, - unsichtbare Zahnspange (Invisalign) - Lingualtechnik - festsitzender Retainer, konfektio- nierte Retainer - konfektionierte herausnehmbare Geräte, Geräte - festsitzender Lückenhalter, farbige/Lückenhalter - farbige oder farblose Bögen/Teilbögen, Bögen und Teilbögen - thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teil- bögen sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen. Wir erstatten kieferorthopädische Behandlungen nach Vollendung des 18. LebensjahresBögen und Teilbögen - Pendulum - Distal-Jet einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen - Anästhesie- und chirurgischen Leistungen, sofern diese Folgen eines im versicherten Zeitraum erlittenen Unfalles sind. Endet die Versicherung nach Tarif ZahnPremium - Bildaufnahmen (ZE90), erfolgt – auch für schwebende Versicherungsfälle – keine weitere Erstattung z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie) - funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen - zahntechnischen Leistungen (§ 7 AVB/SMaterial- und Laborkosten). Als kieferorthopädische Behandlungen gelten: – Kieferorthopädische Behandlungen mit vorbereitenden Maßnahmen bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen - Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (KIG) 1 - 5, – damit verbundene Röntgendiagnostik, – in Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung durchge- führte funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, – sowie die damit verbundenen zahntechnischen Material- und Laborkos- ten, – Versiegelung der Zähne.auch DROS-Schienen)
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen