Common use of Kieferorthopädie Clause in Contracts

Kieferorthopädie. Eine kieferorthopädische Leistung erfolgt ausschließlich aus Ta- rif ZahnPRIVAT Premium. In den Tarifen ZahnPRIVAT Optimal bzw. ZahnPRIVAT Kompakt ist die Kieferorthopädie nicht versichert. Versicherungsschutz besteht, unabhängig von der vorliegenden kieferor- thopädischen Indikationsgruppe (KIG), sofern die Behandlung vor Vollen- dung des 19. Lebensjahres begonnen wird, für: – medizinisch notwendige Maßnahmen sowie für darüber hinausge- hende Mehrleistungen (z.B. besondere Brackets und / oder Bögen, Lingualtechnik usw.) – vorbereitende diagnostische und therapeutische Leistungen (z. B. Bracketumfeldversiegelung und Strahlendiagnostik wie Röntgen oder Dentale Volumentomografie) – den Heil- und Kostenplan. Unabhängig vom Alter besteht auch Versicherungsschutz, wenn eine kie- ferorthopädische Behandlung durch einen Unfall erforderlich wird, der nachweislich nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. Die nach Leistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen Aufwen- dungen werden zu 90 % aus maximal 4.000 Euro erbracht (d.h. erstattet werden bis zu max. 3.600 Euro) in der gesamten Tariflaufzeit. Nicht erstattungsfähig sind: – der gesetzliche Eigenanteil nach § 29 Absatz 2 SGB V, der nach Ab- schluss der Behandlung durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet wird sowie – ein mit der Gesetzlichen Krankenkasse vereinbarter Selbstbehalt (Wahltarif).

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Samples: Private Krankenversicherung Informationsblatt, Tarife Zahnprivat

Kieferorthopädie. Eine kieferorthopädische Leistung erfolgt ausschließlich aus Ta- rif ZahnPRIVAT Premium. In den Tarifen ZahnPRIVAT Optimal bzw. ZahnPRIVAT Kompakt ist die Kieferorthopädie nicht versichert. Versicherungsschutz besteht, unabhängig von der vorliegenden kieferor- thopädischen Indikationsgruppe (KIG), sofern die Behandlung vor Vollen- dung des 19. Lebensjahres begonnen wird, für: – medizinisch notwendige Maßnahmen sowie für darüber hinausge- hende Mehrleistungen (z.B. besondere Brackets und / oder Bögen, Lingualtechnik usw.) – vorbereitende diagnostische und therapeutische Leistungen (z. B. Bracketumfeldversiegelung und Strahlendiagnostik wie Röntgen oder Dentale Volumentomografie) – den Heil- und Kostenplan. Unabhängig vom Alter besteht auch Versicherungsschutz, wenn eine kie- ferorthopädische Behandlung durch einen Unfall erforderlich wird, der nachweislich nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. Die nach Leistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen Aufwen- dungen werden zu 90 % aus maximal 4.000 Euro EUR erbracht (d.h. erstattet werden bis zu max. 3.600 EuroEUR) in der gesamten Tariflaufzeit. Nicht erstattungsfähig sind: – der gesetzliche Eigenanteil nach § 29 Absatz 2 SGB V, der nach Ab- schluss der Behandlung durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet wird sowie – ein mit der Gesetzlichen Krankenkasse vereinbarter Selbstbehalt (Wahltarif).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung

Kieferorthopädie. Eine kieferorthopädische Leistung erfolgt ausschließlich aus Ta- rif ZahnPRIVAT Premium. In den Tarifen ZahnPRIVAT Optimal bzw. ZahnPRIVAT Kompakt ist die Kieferorthopädie nicht versichert. Versicherungsschutz besteht, unabhängig von der vorliegenden kieferor- thopädischen Indikationsgruppe (KIG), sofern die Behandlung vor Vollen- dung des 19. Lebensjahres begonnen wird, für: – medizinisch notwendige Maßnahmen sowie für darüber hinausge- hende Mehrleistungen (z.B. besondere Brackets und / oder Bögen, Lingualtechnik usw.) – vorbereitende diagnostische und therapeutische Leistungen (z. B. Bracketumfeldversiegelung und Strahlendiagnostik wie Röntgen oder Dentale Volumentomografie) – den Heil- und Kostenplan. Unabhängig vom Alter besteht auch Versicherungsschutz, wenn eine kie- ferorthopädische Behandlung durch einen Unfall erforderlich wird, der nachweislich nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. Die nach Leistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen Aufwen- dungen werden zu 90 % aus maximal 4.000 Euro erbracht (d.h. erstattet werden bis zu max. 3.600 Euro) in der gesamten Tariflaufzeit. Nicht erstattungsfähig sind: – der gesetzliche Eigenanteil nach § 29 Absatz 2 SGB V, der nach Ab- schluss der Behandlung durch die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet wird sowie – ein mit der Gesetzlichen Krankenkasse vereinbarter Selbstbehalt (WahltarifW ahltarif).

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Samples: Private Krankenversicherung Informationsblatt