Common use of Kinderzulage Clause in Contracts

Kinderzulage. Neben den Gehältern haben die Angestellten, solange für ihr eheliches und uneheliches, Pflege- (iSd §§ 186 und 186a ABGB) und Adoptivkind eine gesetzliche Fa- milienbeihilfe (unabhängig von wem) bezogen wird, Anspruch auf eine Kinderzulage in der im Gehalts- schema ersichtlichen Höhe, wenn sie in Erfüllung ge- setzlicher Verpflichtungen für den Unterhalt dieser Kinder aufkommen. Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt diese Kinderzulage im Verhältnis des vereinbarten Teilzeitausmaßes zu der im Rahmen der Normalar- beitszeit zu leistenden Dienstzeit. Bezieht einer der beiden Elternteile aus dem gleichen Titel auf Grund eines Dienst- oder Pensionsverhältnis- ses Zuwendungen vom gleichen Unternehmen oder von einem anderen Konzernunternehmen werden die- se auf die Kinderzulagen nach diesem Kollektivvertrag angerechnet. Doch können in Härtefällen im Einver- nehmen zwischen Direktion und Betriebsrat Ausnah- men vereinbart werden. Soweit Betriebsvereinbarungen, andere Regelungen oder Einzelvereinbarungen der einzelnen Unterneh- men eine höhere als die die gegenständliche Kollektiv- vertragliche Kinderzulage vorsehen, werden diese wie bisher weiter bezahlt.

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Kinderzulage. Neben den Gehältern haben die Angestellten, solange für ihr eheliches und uneheliches, Pflege- (iSd §§ 186 und 186a ABGB) und Adoptivkind eine gesetzliche Fa- milienbeihilfe Familienbeihilfe (unabhängig von wem) bezogen bezo- gen wird, Anspruch auf eine Kinderzulage in der im Gehalts- schema Gehaltsschema ersichtlichen Höhe, wenn sie in Erfüllung ge- setzlicher gesetzlicher Verpflichtungen für den Unterhalt dieser Kinder aufkommen. Bei Teilzeitbeschäftigten Teilzeitbe- schäftigten gebührt diese Kinderzulage im Verhältnis des vereinbarten Teilzeitausmaßes zu der im Rahmen Rah- men der Normalar- beitszeit Normalarbeitszeit zu leistenden Dienstzeit. Bezieht einer der beiden Elternteile aus dem gleichen Titel auf Grund eines Dienst- oder Pensionsverhältnis- ses Pensionsver- hältnisses Zuwendungen vom gleichen Unternehmen oder von einem anderen Konzernunternehmen werden die- se diese auf die Kinderzulagen nach diesem Kollektivvertrag angerechnet. Doch können in Härtefällen Härte- fällen im Einver- nehmen Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat Ausnah- men Ausnahmen vereinbart werden. Soweit Betriebsvereinbarungen, andere Regelungen oder Einzelvereinbarungen der einzelnen Unterneh- men Unter- nehmen eine höhere als die die gegenständliche Kollektiv- vertragliche Kollektivvertragliche Kinderzulage vorsehen, werden diese wie bisher weiter bezahlt.

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Kinderzulage. Neben den Gehältern haben die Angestellten, solange für ihr eheliches und uneheliches, Pflege- (iSd §§ 186 und 186a ABGB) und Adoptivkind eine gesetzliche Fa- milienbeihilfe (unabhängig von wem) bezogen wird, Anspruch auf eine Kinderzulage in der im Gehalts- schema ersichtlichen Höhe, wenn sie in Erfüllung ge- setzlicher Verpflichtungen für den Unterhalt dieser Kinder aufkommen. Bei Teilzeitbeschäftigten gebührt diese Kinderzulage im Verhältnis des vereinbarten Teilzeitausmaßes zu der im Rahmen der Normalar- beitszeit zu leistenden Dienstzeit. Bezieht einer der beiden Elternteile aus dem gleichen Titel auf Grund eines Dienst- oder Pensionsverhältnis- ses Zuwendungen vom gleichen Unternehmen oder von einem anderen Konzernunternehmen werden die- se auf die Kinderzulagen nach diesem Kollektivvertrag angerechnet. Doch können in Härtefällen im Einver- nehmen zwischen Direktion und Betriebsrat Ausnah- men vereinbart werden. Soweit Betriebsvereinbarungen, andere Regelungen oder Einzelvereinbarungen der einzelnen Unterneh- men eine höhere als die die gegenständliche Kollektiv- vertragliche Kollek- tivvertragliche Kinderzulage vorsehen, werden diese wie bisher weiter bezahlt.

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Samples: www.gpa.at