Kinderzulage. Für Kinder (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Bundeskindergeldgesetz BKGG) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale ge- zahlt. Die Zahlung einer monatlichen Pauschale gilt auch für Kinder von Lebenspartnern, so- fern eine Haushaltszugehörigkeit vor Antritt des Stipendiums vorlag. Für das erste Kind wird ein Betrag von monatlich 400.- EUR und jedes weitere Kind ein Betrag von monatlich 100.- EUR gewährt. Bei der Geburt eines Kindes wird für den Ge- burtsmonat der volle Betrag gewährt. Änderungen, die eine Neuberechnung der Kinder- zulage zur Folge haben, werden jeweils im Ereignismonat wirksam.
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Kinderzulage. Für Kinder (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 eigene leibliche, angenommene und 2 Bundeskindergeldgesetz BKGGin Vollzeitpflege aufgenommene Pfle- gekinder sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder der Partnerin oder des Partners) der Stipendiatinnen und Stipendiaten wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Lebens- jahres eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale ge- zahlt. Die Zahlung einer monatlichen Pauschale gilt auch für Kinder von Lebenspartnern, so- fern eine Haushaltszugehörigkeit vor Antritt des Stipendiums vorlaggezahlt. Für das erste Kind wird ein Betrag von monatlich 400.- EUR und jedes weitere Kind ein Betrag von monatlich 100.- EUR gewährt. Bei der Geburt eines Kindes wird für den Ge- burtsmonat der volle Betrag gewährt. Änderungen, die eine Neuberechnung der Kinder- zulage zur Folge haben, werden jeweils im Ereignismonat wirksam. Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage ist, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Kindergeld gem. den gesetzlichen Regelungen (Einkommensteuergesetz, Bundeskindergeldge- setz) nicht besteht.
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