Common use of Kinderzulage Clause in Contracts

Kinderzulage. Für Kinder (§ 2 Abs. 1 Ziff.1 und 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)) der Stipendiatinnen und Stipendiaten wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aus der bewilligten Fa- milienpauschale eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt. Reicht die dem Graduiertenkolleg bewilligte Familienpauschale nicht aus, kann im jeweiligen Haushaltsjahr ein Zusatzantrag bei der DFG gestellt werden. Für das erste Kind wird monatlich ein Betrag von 400,- EUR gezahlt, dieser Betrag er- höht sich um jeweils 100,- EUR für jedes weitere Kind. Bei der Geburt eines Kindes wird für den Geburtsmonat der volle Betrag gewährt. Änderungen, die eine Neuberechnung des Kinderzuschlages zur Folge haben, werden jeweils im Ereignismonat wirksam. Die Geburtsurkunde/n sind der Hochschule vorzulegen. Kinder von Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern der Stipendiatinnen und Stipendi- aten können berücksichtigt werden, wenn gegenüber der Hochschule glaubhaft nachge- wiesen wird, dass sie bereits vor Antritt des Stipendiums mit im Haushalt der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten lebten (z. B. Nachweis des Einwohnermeldeamtes). Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) an die Stipendia- tin oder den Stipendiaten werden auf den Stipendiengrundbetrag angerechnet. DFG

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Samples: Funding Agreement

Kinderzulage. Für Kinder (§ 2 Abs. 1 Ziff.1 und 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)) der Stipendiatinnen und Stipendiaten wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aus der bewilligten Fa- milienpauschale eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt. Reicht die dem Graduiertenkolleg bewilligte Familienpauschale nicht aus, kann im jeweiligen Haushaltsjahr ein Zusatzantrag bei der DFG gestellt werden. Für das erste Kind wird monatlich ein Betrag von 400,- EUR gezahlt, dieser Betrag er- höht sich um jeweils 100,- EUR für jedes weitere Kind. Bei der Geburt eines Kindes wird für den Geburtsmonat der volle Betrag gewährt. Änderungen, die eine Neuberechnung des Kinderzuschlages zur Folge haben, werden jeweils im Ereignismonat wirksam. Die Geburtsurkunde/n sind der Hochschule vorzulegen. Kinder von Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern der Stipendiatinnen und Stipendi- aten können berücksichtigt werden, wenn gegenüber der Hochschule glaubhaft nachge- wiesen wird, dass sie bereits vor Antritt des Stipendiums mit im Haushalt der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten lebten (z. B. Nachweis des Einwohnermeldeamtes). Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) an die Stipendia- tin oder den Stipendiaten werden auf den Stipendiengrundbetrag angerechnet. DFG.

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Samples: Funding Agreement

Kinderzulage. Für Kinder (§ 2 Abs. 1 Ziff.1 Ziff. 1 und 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)) der Stipendiatinnen und Stipendiaten wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aus der bewilligten Fa- milienpauschale wird eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale gezahltge- zahlt. Reicht die dem Graduiertenkolleg bewilligte Familienpauschale nicht ausDie Zahlung einer monatlichen Pauschale gilt auch für Kinder von Lebenspartnern, kann im jeweiligen Haushaltsjahr ein Zusatzantrag bei der DFG gestellt werdenso- fern eine Haushaltszugehörigkeit vor Antritt des Stipendiums vorlag. Für das erste Kind wird monatlich ein Betrag von 400,- monatlich 400.- EUR gezahlt, dieser Betrag er- höht sich um jeweils 100,- EUR für und jedes weitere KindKind ein Betrag von monatlich 100.- EUR gewährt. Bei der Geburt eines Kindes wird für den Geburtsmonat Ge- burtsmonat der volle Betrag gewährt. Änderungen, die eine Neuberechnung des Kinderzuschlages der Kinder- zulage zur Folge haben, werden jeweils im Ereignismonat wirksam. Auslandsaufenthalte - Auslandszuschlag Für die Dauer des beantragten Auslandsaufenthaltes einschließlich der Reisetage wird ein Auslandszuschlag sowie ggf. ein Kaufkraftausgleich gezahlt. Die Geburtsurkunde/n Berechnung des Auslandszuschlags erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundesbesoldungs- gesetzes (§ 53 ff. BBesG) in der jeweils gültigen Fassung, wobei sich der Auslandszu- schlag der Höhe nach stets nach Grundgehaltsspanne 1 gemäß der Tabelle Anlage VI.1 i. V. m. § 53 Abs.2 BBesG bemisst . Rückwirkende Änderungen (auch Kürzungen) sind der Hochschule vorzulegenin Übereinstimmung mit dem Bundesbesoldungsgesetz zulässig und möglich. Kinder von Lebenspartnerinnen Die Bewilligung weist den monatlichen Mindestbetrag im Auslandszuschlag für Ledige aus. Der Zuschlag erhöht sich für Ehepartnerinnen oder Ehepartner bzw. Lebenspartnern der Stipendiatinnen und Stipendi- aten können berücksichtigt werden, wenn gegenüber der Hochschule glaubhaft nachge- wiesen wird, dass sie bereits vor Antritt des Stipendiums mit Lebenspartne- rinnen oder Lebenspartner im Haushalt Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebensge- meinschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) und/oder Kinder, die im Inland blei- ben, sowie nochmals bei Begleitung durch diese ins Ausland. Die Höhe des Auslandszuschlags ist abhängig von den tatsächlichen Reisedaten und steht grundsätzlich nur für die tatsächliche Verweildauer im Ausland zu. Es wird daher eine anteilige, taggenaue Berechnung durchgeführt. Überzahlungen sind zu erstatten. Bei Zwischenaufenthalten (der Stipendiatin Bewilligungsempfängerin bzw. des Stipendiaten lebten (z. B. Nachweis Bewilligungsempfän- gers und/oder eines Familienangehörigen) außerhalb des Einwohnermeldeamtes)Gastlandes ist die DFG um- gehend zu informieren. Leistungen nach Die jeweils ersten 28 Kalendertage einer Unterbrechung sind anrechnungsfrei. Bei einer längeren Verweildauer außerhalb des Gastlandes wird der Auslandszuschlag ab dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) an die Stipendia- tin oder den Stipendiaten werden auf den Stipendiengrundbetrag angerechnet29. DFGKalendertag nicht mehr gezahlt.

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Samples: Fördervertrag

Kinderzulage. Für Kinder (§ 2 Abs. 1 Ziff.1 und 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)) der Stipendiatinnen und Stipendiaten wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aus der bewilligten Fa- milienpauschale eine Kinderzulage in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt. Reicht Reichen die dem Graduiertenkolleg bewilligte Familienpauschale bewil- ligten Mittel nicht aus, kann im jeweiligen Haushaltsjahr ein Zusatzantrag bei der DFG gestellt werden. Für das erste Kind wird monatlich ein Betrag von 400,- EUR gezahlt, dieser Betrag er- höht sich um jeweils 100,- EUR für jedes weitere Kind. Bei der Geburt eines Kindes wird für den Geburtsmonat der volle Betrag gewährt. Änderungen, die eine Neuberechnung des Kinderzuschlages zur Folge haben, werden jeweils im Ereignismonat wirksam. Die Geburtsurkunde/n sind der Hochschule vorzulegen. DFG Kinder von Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern der Stipendiatinnen und Stipendi- aten können berücksichtigt werden, wenn gegenüber der Hochschule glaubhaft nachge- wiesen wird, dass sie bereits vor Antritt des Stipendiums mit im Haushalt der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten lebten (z. B. Nachweis des Einwohnermeldeamtes). Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) an die Stipendia- tin oder den Stipendiaten werden auf den Stipendiengrundbetrag angerechnet. DFG.

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Samples: Förderverträge