Kindeswohlgefährdung. Die Sorgeberechtigten sind auf die Informationspflicht der Kindertagespflegeperson gem. §§ 43 Abs. 3 und 8a SGB VIII hingewiesen worden. Bei gewichtige Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls, im Sinne von § 8a SGB VIII, die der Kindertagespflegeperson oder der Fachberatung bekannt werden, sind diese verpflichtet, die Fachberatung / das Jugendamt zu informieren.
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Samples: Betreuungsvertrag, Betreuungsvertrag Für Großtagespflegen
Kindeswohlgefährdung. Die Sorgeberechtigten sind auf Auf die Informationspflicht der Kindertagespflegeperson gem. §§ 43 Abs. 3 und 8a SGB VIII sind die Personensorgeberechtigten hingewiesen worden. Bei Werden der Kindertagespflege- person gewichtige Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls, Kindeswohls im Sinne von des § 8a SGB VIIIVIII bekannt, die der Kindertagespflegeperson oder der Fachberatung bekannt werden, so sind diese verpflichtet, die Fachberatung / das Jugendamt zu informieren.
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Samples: Betreuungsvereinbarung
Kindeswohlgefährdung. Die Sorgeberechtigten sind auf Auf die Informationspflicht der Kindertagespflegeperson gem. §§ 43 Abs. 3 und 8a SGB VIII sind die Personensorgeberechtigten hingewiesen worden. Bei Werden der Kindertagespflegeperson oder der Fachberatung gewichtige Anhaltspunkte einer Gefährdung des KindeswohlsKindeswohls bekannt, im Sinne von § 8a SGB VIII, die der Kindertagespflegeperson oder der Fachberatung bekannt werden, so sind diese verpflichtet, die Fachberatung / Fachberatung/das Jugendamt zu informieren.
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Samples: Betreuungsvereinbarung