Common use of Klimawandel Clause in Contracts

Klimawandel. 1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass alle Länder Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen treffen müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche in anderen Foren, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem VN-Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden unter anderem folgende Ziele verfolgt: a) Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel einer Stabilisierung der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Notwendigkeit eines Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft bei gleichzeitiger fortgesetzter Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums durch auf die nationalen Gegebenheiten zugeschnittene Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen, b) Austausch von Fachwissen und Informationen über die Gestaltung, Umsetzung und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen internen Klimaschutzstrategien und -ansätze, gegebenenfalls einschließlich marktgestützter Mechanismen, c) Austausch von Xxxxxxxxxx und Informationen über öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen, d) Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der emissionsarmen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbreitung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu senken, sowie Förderung der effizienten Ressourcennutzung bei Aufrechterhaltung des Wirtschaftswachstums, e) gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und bewährten Methoden in Bezug auf die Überwachung und Analyse der Auswirkungen von Treibhausgasen sowie Entwicklung von Klimaschutz- und Anpassungsprogrammen und Niedrigemissionsstrategien, f) gegebenenfalls Unterstützung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen der Entwicklungsländer und g) Zusammenarbeit bei der Erreichung eines robusten, rechtsverbindlichen und für alle Länder geltenden internationalen Klimaabkommens. 2. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit auf politischer, strategischer und technischer Ebene sowohl bilateral als auch in den einschlägigen plurilateralen und multilateralen Foren zu pflegen.

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Samples: Rahmenabkommen, Rahmenabkommen, Rahmenabkommen

Klimawandel. (1. ) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass alle Länder Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen treffen müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche in anderen Foren, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem VN-Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden unter anderem folgende Ziele verfolgt: a) Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel einer Stabilisierung der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Notwendigkeit eines Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft bei gleichzeitiger fortgesetzter Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums durch auf die nationalen Gegebenheiten zugeschnittene Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen, b) Austausch von Fachwissen und Informationen über die Gestaltung, Umsetzung und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen internen Klimaschutzstrategien und -ansätze, gegebenenfalls einschließlich marktgestützter Mechanismen, c) Austausch von Xxxxxxxxxx und Informationen über öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen, d) Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der emissionsarmen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbreitung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu senken, sowie Förderung der effizienten Ressourcennutzung bei Aufrechterhaltung des Wirtschaftswachstums, e) gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und bewährten Methoden in Bezug auf die Überwachung und Analyse der Auswirkungen von Treibhausgasen sowie Entwicklung von Klimaschutz- und Anpassungsprogrammen und Niedrigemissionsstrategien, f) gegebenenfalls Unterstützung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen der Entwicklungsländer und g) Zusammenarbeit bei der Erreichung eines robusten, rechtsverbindlichen und für alle Länder geltenden internationalen Klimaabkommens. (2. ) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit auf politischer, strategischer und technischer Ebene sowohl bilateral als auch in den einschlägigen plurilateralen und multilateralen Foren zu pflegen.

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Samples: Rahmenabkommen, Rahmenabkommen, Rahmenabkommen

Klimawandel. (1. ) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass alle Länder Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen treffen getroffen werden müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche über den Klimawandel in anderen ForenGremien, zum Beispiel z.B. im Zusammenhang mit dem VN-Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden unter anderem folgende Ziele verfolgt: a) Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel einer Stabilisierung der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Notwendigkeit eines des schnellen Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft bei gleichzeitiger fortgesetzter Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, durch auf die nationalen den einzelstaatlichen Gegebenheiten zugeschnittene Klimaschutz- angepasste Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen, b) Austausch von Fachwissen Eintreten für die effiziente Nutzung der Ressourcen, unter anderem durch den verbreiteten Einsatz der besten verfügbaren, wirtschaftlich tragfähigen CO2-armen Minderungs- und Informationen über die Gestaltung, Umsetzung Anpassungstechnologien und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen internen Klimaschutzstrategien und -ansätze, gegebenenfalls einschließlich marktgestützter Mechanismen-normen, c) Austausch von Xxxxxxxxxx und Informationen über öffentliche die Vorteile und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmenden Aufbau von Emissionshandelssystemen, d) Forschungszusammenarbeit Verbesserung der Finanzierungsinstrumente des öffentlichen und des privaten Sektors, einschließlich Marktmechanismen und öffentlich-privater Partnerschaften, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels wirksam unterstützen könnten, e) Zusammenarbeit in der Forschung auf dem Gebiet der emissionsarmen CO2-armen Technologien und bei der Entwicklung, der Verbreitung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu senkenvermindern, sowie Förderung der effizienten Ressourcennutzung bei Aufrechterhaltung des Wirtschaftswachstumsgleichzeitig jedoch das Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten, ef) gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen, Erfahrungen und Fachwissen und bewährten Methoden in Bezug auf die hinsichtlich der Überwachung und Analyse der Auswirkungen von Treibhausgasen sowie und der Entwicklung von Klimaschutz- Minderungs- und Anpassungsprogrammen und NiedrigemissionsstrategienAnpassungsprogrammen, fg) gegebenenfalls Unterstützung von Klimaschutz- Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen der Entwicklungsländer und g) Zusammenarbeit bei der Erreichung eines robustenEntwicklungsländer, rechtsverbindlichen und für alle Länder geltenden internationalen Klimaabkommensunter anderem durch die flexiblen Mechanismen des Protokolls von Kyoto. (2. ) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen den Dialog und eine regelmäßige die Zusammenarbeit auf politischer, strategischer und technischer Ebene sowohl bilateral als auch in den einschlägigen plurilateralen und multilateralen Foren zu pflegenintensivieren.

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Samples: Framework Agreement, Rahmenabkommen

Klimawandel. (1. ) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass alle Länder Maßnahmen zur Verringerung Ver- ringerung der Emissionen treffen getroffen werden müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau Ni- veau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche Ge- spräche über den Klimawandel in anderen ForenGremien, zum Beispiel z. B. im Zusammenhang mit dem VN-Rahmenübereinkommen der Verein- ten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit Zusammen- arbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden unter anderem folgende Ziele verfolgt: a) Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel einer Stabilisierung der Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Notwendigkeit eines des schnellen Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft bei gleichzeitiger fortgesetzter Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums Gesellschaft, die geringe CO2-Emissionen verursacht, durch auf die nationalen Gegebenheiten zugeschnittene Klimaschutz- den einzelstaatlichen Ge- gebenheiten angepasste Minderungs- und AnpassungsmaßnahmenAnpassungsmaß- nahmen, b) Austausch von Fachwissen Eintreten für die effiziente Nutzung der Ressourcen, unter anderem durch den verbreiteten Einsatz der besten verfüg- baren, wirtschaftlich tragfähigen CO2-armen Minderungs- und Informationen über die Gestaltung, Umsetzung Anpassungstechnologien und Weiterentwicklung ihrer jeweiligen internen Klimaschutzstrategien und -ansätze, gegebenenfalls einschließlich marktgestützter Mechanismen-normen, c) Austausch von Xxxxxxxxxx und Informationen über öffentliche die Vor- teile und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmenden Aufbau von Emissionshandelssystemen, d) Forschungszusammenarbeit Verbesserung der Finanzierungsinstrumente des öffentlichen und des privaten Sektors, einschließlich Marktmechanismen und öffentlich-privater Partnerschaften, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels wirksam unterstützen könn- ten, e) Zusammenarbeit in der Forschung auf dem Gebiet der emissionsarmen CO2- armen Technologien und bei der Entwicklung, der VerbreitungVerbrei- tung, dem Einsatz und dem Transfer dieser Technologien, um die Treibhausgasemissionen zu senkenvermindern, sowie Förderung der effizienten Ressourcennutzung bei Aufrechterhaltung des Wirtschaftswachstums, e) gegebenenfalls Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und bewährten Methoden in Bezug auf die Überwachung und Analyse der Auswirkungen von Treibhausgasen sowie Entwicklung von Klimaschutz- und Anpassungsprogrammen und Niedrigemissionsstrategiengleichzeitig jedoch das Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten, f) gegebenenfalls Unterstützung Austausch von Klimaschutz- Erfahrungen und Anpassungsmaßnahmen Fachwissen hinsichtlich der Entwicklungsländer undÜberwachung und Analyse der Auswirkun- gen von Treibhausgasen und der Entwicklung von Min- derungs- und Anpassungsprogrammen, g) Zusammenarbeit bei gegebenenfalls Unterstützung von Minderungs- und Anpas- sungsmaßnahmen der Erreichung eines robustenEntwicklungsländer, rechtsverbindlichen und für alle Länder geltenden internationalen Klimaabkommensunter anderem durch die flexiblen Mechanismen des Protokolls von Kyoto. (2. ) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen regelmäßigen den Dialog und eine regelmäßige die Zusammenarbeit auf politischer, strategischer strategi- scher und technischer Ebene sowohl bilateral als auch in den einschlägigen plurilateralen und multilateralen Foren zu pflegenintensivieren.

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