Common use of Klimawandel Clause in Contracts

Klimawandel. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass alle Länder Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen treffen müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche in anderen Foren, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem VN-Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden unter anderem folgende Ziele verfolgt:

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Samples: www.parlament.gv.at, www.bundeskanzleramt.gv.at, eur-lex.europa.eu

Klimawandel. (1) . Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass alle Länder Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen treffen müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche in anderen Foren, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem VN-Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden unter anderem folgende Ziele verfolgt:

Appears in 3 contracts

Samples: services.bka.gv.at, www.ris.bka.gv.at, www.bundeskanzleramt.gv.at

Klimawandel. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass alle Länder Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen treffen getroffen werden müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche über den Klimawandel in anderen ForenGremien, zum Beispiel z.B. im Zusammenhang mit dem VN-Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden unter anderem folgende Ziele verfolgt:

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Samples: www.parlament.gv.at, bilaterales.bmbwf.gv.at

Klimawandel. (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel eine globale Bedrohung darstellt und dass alle Länder Maßnahmen zur Verringerung Ver- ringerung der Emissionen treffen getroffen werden müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau Ni- veau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bauen die Vertragsparteien unbeschadet der Gespräche Ge- spräche über den Klimawandel in anderen ForenGremien, zum Beispiel z. B. im Zusammenhang mit dem VN-Rahmenübereinkommen der Verein- ten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), die Zusammenarbeit Zusammen- arbeit in diesem Bereich aus. Mit dieser Zusammenarbeit werden unter anderem folgende Ziele verfolgt:

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Samples: www.wko.at