Politische und regulatorische Maßnahmen Musterklauseln

Politische und regulatorische Maßnahmen. Die Gewerkschaften sind nicht gegen die Globalisierung und – auf europäischer Ebene – den EU-Binnenmarkt als solche. Sie müssen jedoch fair sein und von der Gesellschaft, nicht von multinationalen oder europäischen Konzernen kontrolliert werden. Außerdem dürfen sie nicht auf Deregulierung basieren, sondern müssen faire und angemessene Arbeitsbedingungen für alle und Entwicklungschancen gewährleisten. verschiedenen Verkehrsträger die strategischen Prioritäten für die Bekämpfung der negativen Auswirkungen des Binnenmarkts vor. Flankierend müssen für allgemeinere politische Ziele aktiv Allianzen mit der europäischen Gewerkschaftsbewegung und NRO geschmiedet werden: • Sozialpakt, echte Säule sozialer Rechte, Schutz der sozialen und Arbeitnehmerrechte; • Gewährleistung des Gewerkschaftseinflusses bei neuen Formen der Arbeit; • Kampf gegen die neue Generation internationaler Handelsabkommen – für faire Handelsabkommen und faire Globalisierung.
Politische und regulatorische Maßnahmen. Auf ETF-Ebene: Das Thema Digitalisierung steht mit Strategien (Strategie für einen digitalen Binnenmarkt), Agenden (Agenda der Kommission für die kollaborative Wirtschaft, europäische Agenda für Kompetenzen), EU- Forschungsprogrammen zur Finanzierung von Untersuchungen über die Digitalisierung des Verkehrs, Foren (Forum für die Digitalisierung in Verkehr und Logistik) zur Einleitung eines Dialogs der Branchenakteure über die Erfordernisse und Anforderungen im Zusammenhang mit einer rascheren Digitalisierung und schließlich Rechtsvorschriften zu ihrer Förderung und Unterstützung ganz oben auf der europäischen Agenda. Gemeinsames Merkmal all dieser Initiativen ist, dass die Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen kaum Beachtung finden. Auf Ebene der Mitgliedsorganisationen: Die gleiche Diskussion über gesellschaftliche Fragen im Zusammenhang mit Automatisierung und Digitalisierung sowie der Plattformwirtschaft und über den Rechtsrahmen (z. B. Datenschutz, Haftung bei autonomen Fahrzeugen oder Arbeitgeberverantwortung der Plattformen) muss auf nationaler Ebene geführt werden. Eine diesbezügliche Koordinierung ist von entscheidender Bedeutung, um mit einer Stimme zu sprechen.
Politische und regulatorische Maßnahmen. Auf ETF-Ebene: Für die ETF selbst gibt es keine offensichtlichen Aktionshebel zur Beeinflussung von Regulierungsentscheidungen auf europäischer Ebene im Zusammenhang mit demografischem Wandel und Verkehr. Die Bekämpfung von Deregulierung und Sozialdumping, das Eintreten für faire Behandlung von Arbeitsmigranten und die Förderung guter Arbeitsbedingungen sind der Beitrag der ETF im politischen und regulatorischen Bereich auf EU-Ebene, um die Attraktivität der Arbeitsplätze im Verkehrssektor zu verbessern. Auf Ebene der Mitgliedsorganisationen: Auf politischer Ebene sollten die Gewerkschaften im Rahmen der nationalen Debatte über Investitionen in die Berufsbildung auf Regierungs- oder Sektorebene das Wort ergreifen, um ein hohes Bildungs- und Qualifikationsniveau für die Zukunft zu gewährleisten.
Politische und regulatorische Maßnahmen. Auf ETF-Ebene: Die ETF hat bereits früh eine „Gewerkschaftsvision zum nachhaltigen Transport“ (TRUST) mit der zentralen Botschaft erarbeitet, dass „ökologische und soziale Nachhaltigkeit die zwei Seiten einer Medaille“ sind. Die Aktionshebel für die Umsetzung der ETF-Strategie für nachhaltigen Verkehr auf EU-Ebene sind: Auf Ebene der Mitgliedsorganisationen: Das Pariser Klimaübereinkommen sieht nationale Umsetzungspläne zur Erreichung der Klimaschutzziele vor. Die EU-Ebene plädiert nachdrücklich für die Erstellung nationaler, regionaler und lokaler Verkehrspläne (z. B. Plan für eine nachhaltige Mobilität in der Stadt). Entscheidungen über Infrastrukturinvestitionen werden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene getroffen. Politische Entscheidungen über eine Bevorzugung des öffentlichen Verkehrs gegenüber dem Pkw-Individualverkehr und über Finanzierungssysteme für den öffentlichen Verkehr werden auf nationaler und regionaler Ebene gefällt. Darunter fallen auch Entscheidungen, ob Geschäftsmodelle à la Uber für „Mitfahrgelegenheiten“ in der Grauzone erlaubt werden oder nicht.

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  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert odergelöscht werden können Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch Individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen wurden Klare Zuständigkeiten für Löschungen

  • Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.