Klimawandel. 1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel ein dringendes globales Anliegen darstellt, das ein kollektives Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel erfordert, den weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unbeschadet der Beratungen in anderen Foren kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in folgenden Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten: a) Übergang zu Volkswirtschaften mit geringen Treibhausgasemissionen durch Umsetzung länderspezifischer Strategien und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Strategien für grünes Wachstum, b) Entwicklung, Umsetzung und Anwendung von marktbasierten Mechanismen, insbesondere Emissionshandelssystemen, c) öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen, d) Erforschung, Entwicklung und Einsatz emissionsarmer Technologien und e) Überwachung von Treibhausgasen und Analyse ihrer Auswirkungen, einschließlich Entwicklung und Umsetzung geeigneter Strategien zur Anpassung an den Klimawandel. 2. Die Vertragsparteien vereinbaren eine weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf internationale Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere zur Erreichung von Fortschritten bei der Annahme eines neuen internationalen Übereinkommens für die Zeit nach 2020 gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, und in Bezug auf ergänzende Kooperationsinitiativen, die dazu beitragen würden, die Klimaschutzlücke für den Zeitraum bis 2020 zu schließen.
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Klimawandel. 1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen rasch, wesentlich und nachhaltig gesenkt werden müssen, um den Anstieg der Klimawandel ein dringendes globales Anliegen darstelltdurchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2°C zu halten, das ein kollektives Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel erfordertund dass Anstrengungen notwendig sind, um den weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius gegenüber 1,5°C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und werden daher eine Führungsrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels und seiner negativen Auswirkungen übernehmen, einschließlich durch interne und internationale Maßnahmen zur Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen. IDie Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zusammen, um dessen Ziele in Verbindung mit der Umsetzung des Übereinkommens von Paris zu erreichen und unbeschadet den multilateralen Rechtsrahmen zu stärken. Sie streben ferner die Intensivierung der Beratungen Zusammenarbeit in anderen einschlägigen internationalen Foren kommen an.
2. Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung streben die Vertragsparteien übereindurch Verbesserung des Informationsaustauschs, auch hinsichtlich bewährter Verfahren, und gegebenenfalls durch Förderung der Politikkoordinierung ferner eine Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Bereich des Klimawandels an, unter anderem in bei folgenden Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeitenThemen:
a) Übergang zu Volkswirtschaften mit geringen Treibhausgasemissionen durch Umsetzung länderspezifischer Strategien Klimaschutz mittels verschiedener Maßnahmen, wie etwa Forschung und Maßnahmen zur Anpassung an den KlimawandelEntwicklung im Bereich CO2-armer Technologien, einschließlich Strategien für grünes Wachstummarktbasierter Mechanismen und Reduzierung kurzlebiger Klimaschadstoffe,
b) Entwicklung, Umsetzung und Anwendung von marktbasierten Mechanismen, insbesondere Emissionshandelssystemen,Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels und
c) öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen,
d) Erforschung, Entwicklung und Einsatz emissionsarmer Technologien und
e) Überwachung Unterstützung von Treibhausgasen und Analyse ihrer Auswirkungen, einschließlich Entwicklung und Umsetzung geeigneter Strategien zur Anpassung an den KlimawandelDrittländern.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren eine weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf internationale Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere zur Erreichung von Fortschritten bei der Annahme eines neuen internationalen Übereinkommens für die Zeit nach 2020 gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, und in Bezug auf ergänzende Kooperationsinitiativen, die dazu beitragen würden, die Klimaschutzlücke für den Zeitraum bis 2020 zu schließen.
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Klimawandel. (1. ) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel ein dringendes globales Anliegen darstellt, das ein kollektives Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel erfordert, den weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unbeschadet der Beratungen in anderen Foren kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in folgenden Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten:
a) Übergang zu Volkswirtschaften mit geringen Treibhausgasemissionen durch Umsetzung länderspezifischer Strategien und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Strategien für grünes Wachstum,
b) Entwicklung, Umsetzung und Anwendung von marktbasierten Mechanismen, insbesondere Emissionshandelssystemen,
c) öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen,
d) Erforschung, Entwicklung und Einsatz emissionsarmer Technologien und
e) Überwachung von Treibhausgasen und Analyse ihrer Auswirkungen, einschließlich Entwicklung und Umsetzung geeigneter Strategien zur Anpassung an den KlimawandelAnpassung.
(2. ) Die Vertragsparteien vereinbaren eine weitere Zusammenarbeit im Hinblick auf internationale Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere zur Erreichung von Fortschritten bei der Annahme eines neuen internationalen Übereinkommens für die Zeit nach 2020 gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, und in Bezug auf ergänzende Kooperationsinitiativen, die dazu beitragen würden, die Klimaschutzlücke für den Zeitraum bis 2020 zu schließen.
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Klimawandel. (1. ) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen rasch, wesentlich und nachhaltig gesenkt werden müssen, um den Anstieg der Klimawandel ein dringendes globales Anliegen darstelltdurchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten, das ein kollektives Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel erfordertund dass Anstrengungen notwendig sind, um den weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius gegenüber 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten , und unbeschadet werden daher eine Führungsrolle bei der Beratungen in anderen Foren kommen die Vertragsparteien übereinBekämpfung des Klimawandels und seiner negativen Auswirkungen übernehmen, unter anderem in folgenden Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten:
a) Übergang zu Volkswirtschaften mit geringen Treibhausgasemissionen einschließlich durch Umsetzung länderspezifischer Strategien interne und internationale Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Strategien für grünes Wachstum,
b) Entwicklung, Umsetzung und Anwendung von marktbasierten Mechanismen, insbesondere Emissionshandelssystemen,
c) öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen,
d) Erforschung, Entwicklung und Einsatz emissionsarmer Technologien und
e) Überwachung von Treibhausgasen und Analyse ihrer Auswirkungen, einschließlich Entwicklung und Umsetzung geeigneter Strategien zur Anpassung an den Klimawandel.
2Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine weitere Zusammenarbeit arbeiten gegebenenfalls im Hinblick auf internationale Entwicklungen in diesem Bereich, insbesondere zur Erreichung von Fortschritten bei der Annahme eines neuen internationalen Übereinkommens für die Zeit nach 2020 gemäß dem Rahmenübereinkommen Kontext des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, unterzeichnet in New York am 9. Mai 1992, zusammen, um dessen Ziele in Verbindung mit der Durchführung des Übereinkommens von Paris, unterzeichnet in Paris am 12. Dezember 2015, zu erreichen und die multilaterale Rechtsrahmen zu stärken. Sie streben ferner die Intensivierung der Zusammenarbeit in Bezug auf ergänzende Kooperationsinitiativenanderen einschlägigen internationalen Foren an.
(2) Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung streben die Vertragsparteien durch Verbesserung des Austausches von Informationen und bewährter Verfahren, und gegebenenfalls durch Förderung der Politikkoordinierung ferner eine Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Bereich des Klimawandels an, unter anderem bei folgenden Themen:
a) Klimaschutz mittels verschiedener Maßnahmen, wie etwa Forschung und Entwicklung im Bereich CO2-armer Technologien, marktbasierter Mechanismen und Reduzierung kurzlebiger Klimaschadstoffe,
b) Anpassung an die dazu beitragen würden, die Klimaschutzlücke für den Zeitraum bis 2020 zu schließennegativen Auswirkungen des Klimawandels und
c) Unterstützung von Drittländern.
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