Kompetenz Musterklauseln

Kompetenz. Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, für das Personal, das in die Zertifizierungstätig- keiten einbezogen ist, eine Kompetenzanalyse durchzuführen. Zudem ist eine Antrags- überprüfung erforderlich, ob die Zertifizierungsstelle über die notwendige Kompetenz verfügt, den Auftrag durchzuführen. Bezüglich der Annahme des Auftrags sind die Be- gründungen zur Entscheidung aufzubewahren. Mitarbeiter der Zertifizierungsstelle müs- sen medizinische, therapeutische oder pflegerische Erfahrung im Gesundheitswesen oder Leitungserfahrung im Rehabilitationsbereich haben. Die Auswahl des Auditteams sollte sich ebenfalls nach der erforderlichen Kompetenz richten. Das Auditteam selbst sollte Vertreter unterschiedlicher Professionen enthalten (gemischtes Team bei Visitationen).
Kompetenz. Konflikte, die sich aus diesem Vertrag oder aus weiteren Verträgen zu ihrer Durchführung ergeben, werden ausschließlich, soweit es sich nicht um eine Klage vor dem Unterbezirksgericht handelt, vor das zuständige Gericht am Sitz von PBI oder nach Xxxx von PBI gebracht.
Kompetenz. In Deutschland muss der Arbeitgeber laut Baustellenverordnung (BaustellV) einen Sicherheits- und Ge- sundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) für einen bestimmten Standort ernennen.  Die Erfüllung der Anforderungen der Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 30: Geeig- neter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) Teil A, B und C Bauleiter und Arbeiter müssen ihre (H&S) Sachkunde in Bezug auf ihre Funktion und Verantwortlichkei- ten nachweisen. Dies hat durch die Vorlage von „competency cards“ (Sicherheitsbroschüren) in Großbri- tannien oder Ausbildungszeugnissen oder Nachweisen von akkreditierten Stellen und nationalen Orga- nisationen zu erfolgen (z.B. Sicherheitspass). Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung MÜSSEN Nachweise für ihre Kompetenz nach ver- schiedenen einschlägigen nationalen Regelungen vorlegen. Wenn der Auftraggeber den Kompetenz- nachweis einzelner Personen verlangt, muss der Auftragnehmer diese Nachweise in Form von Zeugnis- kopien innerhalb von zwei Werktagen erbringen. Wenn die Arbeit das Besteigen einer Windkraftanlage beinhaltet, müssen der Auftragnehmer und etwa- ige Subunternehmer eine Schulung für Arbeiten an Windkraftanlagen mit Absturzgefahr und Notfallret- tung mitgemacht haben. Die Schulung erfolgt nach einem anerkannten Standard eines Branchenver- bands Global Wind Organisation durch einen zugelassenen Schulungsanbieter. Die Schulung muss the- oretische und praktische Elemente enthalten und die einschlägigen Rechtsvorschriften sowie folgende Themen berücksichtigen: Risiken bei Arbeiten mit Absturzgefahr, Ausrüstung für Arbeiten mit Absturz- gefahr, Notfall- und Rettungstechniken für Arbeiten mit Absturzgefahr. Auf RWE Renewables onshore Wind Baustellen und in onshore Bestandswindparks muss der Auftrag- nehmer sicherstellen, dass sämtliche Mitarbeiter, die Windenergieanlagen besteigen (inkludiert auch die Errichtungsphase) über ein GWO Basis Sicherheitstraining (BST) verfügen. Dieses Training muss dabei noch gültig sein und Nachweise in der GWO WINDA Datenbank vorhanden sein. GWO BST Kurs enthält:  GWO Working at Height Course (2 Tage Kurs, Wiederholung maximal alle 2 Jahre, Wiederholungs- kurs 1 Tag)  GWO First Aid Course (2 Tage Kurs, Wiederholung maximal alle 2 Jahre, Wiederholungskurs 1 Tag)  GWO Fire Awareness Course ( ½ Tag Kurs, Wiederholung maximal alle 2 Jahre, Wiederholungskurs ½ Tag) Übergangsphase für GWO BST äquivalente Trainings: Um die Doppelung von Trainings zu vermeiden ist eine Übergangspha...
Kompetenz. Im Rahmen der hier vorliegenden Arbeit wird der Begriff der Kompetenz verwendet, weshalb an dieser Stelle eine definitorische Abgrenzung der Termini Wissen und Kompetenz vorgenommen wird. Insbesondere im Zusammenhang mit den Resultaten der PISA-Studie im Jahr 2000 setzte sich die Zielformulierung des Erwerbs von Kompetenzen zunehmend im deutschen bildungspolitischen Diskurs durch.292 Dabei steht der Begriff PISA steht im Wortlaut für „Programme for International Student Assessment“. Hierbei handelt es sich um eine international durchgeführte Schulleistungsstudie zum Vergleich der Bildungssysteme der OECD-Mitgliedsstaaten.293 Die Studie lieferte Erkenntnisse zu 290 Vgl. Xxxxxx, Xxxx Xxxxx (1987): Aufbruch aus dem Elternhaus. Erwachsenwerden im Märchen. München: Verlag X. Xxxxxxxx, X. 35, S 130. 291 Vgl. Xxxxxxx, Xxxxx (2007): Jugend und Familie. Eine Einführung. Stuttgart: Verlag W. Kohlhammer. S. 55-57. 292 Vgl. Xxxxx, Xxxxxx (2008): Bildung als Anpassung?. Das Kompetenz-Konzept im Kontext einer ökonomisierten Bildung. Referat bei der Tagung „Xxxxxx Xxxxxxxxxx und Xxxxx Xxxxx – Menschenbild und Erziehung“. 03-05. Oktober 2008 in Königsfeld. xxxxx://xxx.xxx- xxxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/xxxxxxxxxxx/xxxx_xxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/Xxxxx_xxx_Xxxxxxxxxxxxxx_Xxxx_X/Xxxxx z_J_2009.pdf [Stand: 2008, eingesehen am 05.08.2018]. 293 Vgl. Max-Planck-Institut für Bildungsforschung (2002): PISA 2000: Die Studie im Überblick. Grundlagen, Methoden und Ergebnisse. xxxxx://xxx.xxxx-xxxxxx.xxx.xx/Xxxx/XXXX_xx_Xxxxxxxxxx.xxx. Berlin: Max-Planck-Institut für Bildungsforschung, S.1. „Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern gegen Ende der Pflichtschulzeit in fachbezogenen und fächerübergreifenden Bereichen“294, um auf Basis dieser „spezifische Stärken und Schwächen schulischer Systeme [zu] identifizier[en] und Verbesserungsbedarf [aufzuzeigen].“295 Im Zuge dieser Untersuchung wurden vor allem die Defizite des deutschen Bildungssystems offensichtlich. So schnitten die Xxxxxxx*innen in Deutschland in den Bereichen Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften im Vergleich zu den anderen Ländern nur unterdurchschnittlich ab. Ein weiteres Ergebnis offenbarte, dass im Bereich der Bildungsgerechtigkeit in Deutschland, im Vergleich zu allen anderen Teilnehmerstaaten, die Schulleistungen in direkter Verbindung zur sozialen Herkunft standen.296 Infolge der PISA-Studie wandelten sich die bildungspolitischen und gesellschaftlichen Vorstellungen von dem, was Schulbildung leisten soll, z...
Kompetenz. IFU-CERT verpflichtet sich, kompetentes und qualifiziertes Personal für die Audi- tierung zur Verfügung zu stellen, das die festgelegten Anforderungen an Auditoren und ggf. eingesetzten Fachexperten erfüllt.
Kompetenz. Unverzichtbar ist daneben die Kompetenz des Treuhänders, eine Treuhandstiftung verwalten zu können. Die vom Treu- händer zu erfüllenden Aufgaben sind so vielgestaltig, dass nicht jede Person für die Betreuung einer Stiftung in Frage kommt. Die Kompetenz des Treuhänders muss in besonde- rem Maße bei der Verwaltung von steuerbefreiten Stiftungen gegeben sein, da die Komplexität des Gemeinnützigkeits- rechts hohe Anforderungen an die rechtlichen Kenntnisse des Treuhänders mit sich bringt. Ein weiterer zentraler Bereich ist die Anlage des Stiftungsvermögens, die ebenfalls von fachkundiger Hand getätigt werden sollte. Schließlich sollte der Treuhänder auch bei der Mittelvergabe Erfahrungen aufweisen und sich in administrativen Fragen der Vergabe gemeinnütziger Gelder auskennen.
Kompetenz. Die Nachsorgeinformationen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe ich in Papierform in Empfang genommen und zur Kenntnis genommen. Ich wurde über den Behandlungsablauf, die Nachbetreuung und alle Produkte ausgiebig aufgeklärt und erkläre mich damit einverstanden. Das Anästhesieprodukt wurde selbst mitgebracht und aufgetragen. Das Gesicht wurde vor der Pigmentierung ausgemessen, die Form des Permanent Make-ups/ Microbladings vorgezeichnet und das ungefähre Farbergebnis demonstriert. Da das Tätowieren Körperverletzung ist, willige ich mit meiner Unterschrift ausdrücklich in die Körperverletzung ein. Ich bin mir dessen bewusst, dass das Ergebnis von den individuellen Eigenschaften des Menschen abhängig ist. Ich bin mir über die Eingriffsrisiken im Klaren und ich werde keine Ansprüche im Falle ihres Auftretens erheben. Ich bin mir dessen bewusst, dass bei einer fettigen Haut die Augenbraue mit der Härchentechnik wie eine Schattierungsmethode aussehen kann, Verschwimmen der gesetzten Härchen, und das Ergebnis dementsprechend nicht wie gewünscht aussehen kann. Ich bestätige, die oben genannten Informationen gelesen und verstanden zu haben. All meine Fragen wurden vollständig und mir verständlich beantwortet. Ich habe keine weiteren Fragen und stimme hiermit dem Eingriff zu. _ Ort, Datum, Unterschrift des Kunden _ Ort, Datum, Unterschrift des Studios Abnahme durch den Kunden Ich habe das Permanent Make-up/ Microblading genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt. _ _ Ort, Datum, Unterschrift des Kunden Schriftliche Einwilligung gemäß Datenschutz Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben. Für jede darüber hinausgehende Nutzung der personenbezogenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Informationen bedarf es regelmäßig der Einwilligung des Betroffenen. Eine solche Einwilligung können Sie im Folgenden Abschnitt freiwillig erteilen.
Kompetenz. Der Verwaltungsrat ist zuständig für den Erlass und die Anpassung des Kostenteilers mit der Gewichtung der Parameter gemäss Art. 33 Abs. 2 und 3.

Related to Kompetenz

  • Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Haftungsbegrenzung Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,