Konfliktlösung Musterklauseln

Konfliktlösung. 4.1 Kann in Betrieben mit über 300 Beschäftigten kein Einvernehmen i.S.d. § 3.1 zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten hergestellt werden, wird versucht, in einer paritätischen Kommission eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
Konfliktlösung. Sollte eine Beschwerde oder ein Verstoß gegen die Vereinbarung vorliegen, kommt folgendes Verfahren zum Einsatz:
Konfliktlösung. Alle Beteiligten sind bestrebt, auftretende Konflikte zügig und sachorientiert zu lösen. Dazu kann ein klares Verständnis der unterschiedlichen wahrzunehmenden Aufgaben beitragen. Die Fachbehörden und die Xxxxxx öffentlicher Belange der FHH werden die Ziele der Verfah- rensbeschleunigung (Abschnitte 4. und 5.) durch zügige und konstruktive Zuarbeit unterstüt- zen. Sie werden sich insbesondere auf die Wahrnehmung wichtiger gesamtstädtischer Belange konzentrieren und die Zuständigkeit für die verbindliche Bauleitplanung der Bezirke gewähr- leisten. Das Amt für Landes- und Landschaftsplanung gibt zur Wahrung gesamtstädtischer Be- lange innerhalb von vier Wochen nach der Grobabstimmung eine landesplanerische Stellung- nahme ab, die im weiteren Verfahren von den Bezirken einzubeziehen ist. Die gleiche Frist gilt für die Stellungnahmen der übrigen Fachbehörden. Über Meinungsverschiedenheiten bezüg- lich der landesplanerischen Stellungnahme entscheidet die Senatskommission für Stadtent- wicklung und Wohnungsbau zu einem möglichst frühen Zeitpunkt. Bei auftretenden Differenzen über geplante Wohnungsbauvorhaben stehen die Leitungen der Dezernate für Wirtschaft, Bauen und Umwelt sowie die Bezirksamtsleitungen als erste An- sprechpartner in den Bezirken zur Verfügung. Sollte auf diesem Wege keine Klärung möglich sein, ist eine Einbeziehung des Wohnungsbau- koordinators als Konfliktklärer durch jeden Verfahrensbeteiligten möglich. Der Wohnungsbaukoordinator führt eine Liste aller offenen Konflikte. Für diese und andere Konflikte werden folgende Verfahrensschritte vereinbart: - Koordinierendes Gespräch des Wohnungsbaukoordinators mit allen Beteiligten, - einvernehmliche Entscheidung in der Wohnungsbaukoordinierungsrunde unter Vorsitz des Wohnungsbaukoordinators, - Entscheidung der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau unter Vorsitz des Ersten Bürgermeisters. Alle Bezirksamtsleitungen sind Mitglieder der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau. Sie haben vor den jeweiligen Verfahrensschritten die Beteiligung der bezirkli- chen Gremien in geeigneter Weise sicherzustellen. Eine Entscheidung der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau, der der Senat Entscheidungen zur Erreichung der Ziele dieses Vertrages nach § 6 Absatz 1 Satz 2 GO Senat übertragen wird, ist für alle Behörden und Bezirksämter verbindlich. Für die jeweiligen Bezirksversammlungen und ihre Ausschüsse gilt die Rechtslage gemäß § 21 Bezirksverwal- tungsgesetz. Durch ...
Konfliktlösung a. Schiedsverfahren:
Konfliktlösung. 15.1. Eventuelle Unstimmigkeiten in Bezug auf Verträge zwischen dem Kunden bzw. Käufer und dem Unternehmen KM KONSTRUKCIJE d.o.o. den Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen sind, entscheidet das zuständige Gericht (entsprechend dem Hauptsitz des Unternehmens KM KONSTRUKCIJE d.o.o.) in der Republik Slowenien.
Konfliktlösung. (1) Jede/jeder Beschäftigte kann das Ergebnis seiner Leistungsfeststellung gegen- über der zuständigen Personalstelle unter Beifügung einer schriftlichen Begrün- dung innerhalb von drei Wochen nach Eröffnung des Ergebnisses der Leis- tungsfeststellung beanstanden (Beschwerde).
Konfliktlösung. In Konfliktfällen bezüglich der Beantragung oder der Umsetzung von mobilem Arbeiten können Beschäftigte sich an die Interessenvertretungen (Personalrat, Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung) wenden. Stimmt die/der Vorgesetzte einem Erstantrag nicht zu oder will die/der Vorgesetzte die Genehmigung widerrufen, soll innerhalb von zwei Wochen ein Gespräch zwischen der/dem Beschäftigten und der/dem Vorgesetzten mit dem Ziel der Einigung stattfinden. Kann keine Einigung erzielt werden, ist es der/dem Beschäftigten möglich, ein Gespräch mit dem Vorgesetzten unter Beteiligung des Dezernates II B sowie der jeweiligen Interessensvertretungen (Personalrat, Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und ggf. Schwerbehindertenvertretung) zur Konfliktlösung zu führen.
Konfliktlösung. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei vorübergehenden Beschäfti- gungsproblemen nicht über die Absenkung der tariflichen Arbeitszeit gem. Ziff. 1 einigen, so kann auf Initiative des Betriebsrates oder des Arbeitge- bers eine tarifliche Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle setzt sich aus je zwei Vertretern der Tarifvertragsparteien und einem neut- ralen Vorsitzenden zusammen. Die Schiedsstelle trifft eine verbindliche Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Wochen, nur einmal bei glei- chem Sachverhalt und längstens für sechs Monate. Die Bedingungen zur Errichtung der tariflichen Schiedsstelle sind in der "Vereinbarung über die Errichtung einer Schiedsstelle" vom 22. April 2021 geregelt. Eine Einigungsstelle gem. Betriebsverfassungsgesetz zur Regelung der Absenkung der Arbeitszeit ist ausgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Ausgebildeten in der Regel nach bestandener Abschlussprüfung unbefristet in ein Arbeitsverhältnis über- nommen werden sollen. Die Tarifvertragsparteien gehen weiter davon aus, dass die Anzahl der angebo- tenen Ausbildungsplätze nach Möglichkeit gesteigert werden soll, zumindest aber konstant bleibt.
Konfliktlösung. Alle Beteiligten sind bestrebt, auftretende Konflikte im Rahmen der Planung und Genehmigung von Wohnungsneubauten zügig und sachorientiert zu lösen. Sollte keine Klärung einer Konfliktlage möglich sein, lädt die Wohnungsbauleitstelle alle Beteilig­ ten zu einem koordinierenden, lösungsorientierten Gespräch bei der Senatsverwaltung für Stadt­ entwicklung und Umwelt ein. Das Land Berlin wird die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, um die Mobilisierung von Bau­ potentialen aktiv zu unterstützen In diesem Rahmen werden auch die Umnutzung von bisher für Nichtwohnzwecke genutzten Grundstücken, Nachverdichtungsmöglichkeiten, Aufstockungen oder die Umnutzung leerstehender Gewerbegebäude geprüft. Der Ausbau von Dachgeschossen wird unterstützt. Die unter Leitung des Senators für Stadtentwicklung und Umwelt etablierten Gesprächsrunden mit den wohnungs- und bauwirtschaftlichen Verbänden werden fortgesetzt und als Neubau­ begleitende Plattform zur Steuerung des Wohnungsbaus sowie zum laufenden Informationsaus­ tausch genutzt.
Konfliktlösung. Die Vertragsparteien sind bestrebt, in Konfliktfällen partnerschaftliche Lösungen zu erzielen. Bei Meinungsverschiedenheiten und Konflikten kommen die Schlichtungs- verfahren gemäss GAV zur Anwendung. Des Weiteren wird auf die ordentliche Ge- richtsbarkeit verwiesen.