Konfliktregelung Musterklauseln

Konfliktregelung. 1. Für den Urlauber und den Unternehmer sind die Urteile der Konfliktkommission bindend. 2. Auf alle Konflikte in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein niederländisches Gericht ist befugt, diese Konflikte zur Kenntnis zu nehmen. 3. Im Falle eines Konfliktes, der die Ausführung dieses Vertrages betrifft, muss der Konflikt spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Urlauber die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, schriftlich oder in einer anderen von der Konfliktkommission zu bestimmenden Form bei dieser anhängig gemacht werden. Wenn der Unternehmer einen Konflikt bei der Konfliktkommission anhängig machen will, muss er den Urlauber auffordern, sich innerhalb von fünf Wochen zu äußern, ob er vor der Konfliktkommission erscheinen möchte oder nicht. Der Unternehmer muss dabei ankündigen, dass er sich nach dem Verstreichen der oben genannten Frist frei achtet, den Konflikt vor Gericht anhängig zu machen. An den Stellen, an denen die Bedingungen von Konfliktkommission sprechen, kann ein Konflikt dem Richter vorgelegt werden. Wenn der Urlauber den Konflikt der Konfliktkommission vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden. 4. Für die Behandlung von Konflikten wird auf die Geschäftsordnung Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Reglement Geschillencommissie Recreatie) hingewiesen. Die Konfliktkommission ist nicht befugt, einen Konflikt zu behandeln, die sich auf Krankheit, Körperverletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht. 5. Für die Behandlung eines Konflikts ist eine Gebühr zu bezahlen.
Konfliktregelung. Treten im Betreuungszeitraum Konflikte bei der Betreuung des Kindes auf sind diese zwischen den Vertragsparteien zu klären und einer Lösung zuzuführen. Das Kind ist dabei angemessen zu beteiligen. Ist eine Konfliktlösung nicht zu erreichen, soll mit Zustimmung der Sorgeberechtigten die zuständige Lehrkraft (Klassenlehrer / Klassenlehrerin) hinzugezogen werden. Ist auch auf diesem Wege keine Konfliktlösung zu erreichen, soll mit Zustimmung der Sorgeberechtigten die Schulleitung einbezogen werden.
Konfliktregelung. Entstehen aus der Handhabung des Vertrags Konflikte, sind die Parteien zum Verhandeln verpflichtet.
Konfliktregelung. (Art. 27 ff.)
Konfliktregelung. Treten im Zusammenhang mit der Einführung dieses Tarifvertrags - für den Bereich des Transportpersonals insbesondere im Zusammenhang mit den folgenden Jahresfahrplan- wechseln - Anwendungsprobleme oder Konflikte auf, sind auf Verlangen einer Tarifvertrags- partei gemeinsame Gespräche mit dem Ziel zu führen, sich kurzfristig über angemessene Maßnahmen zu verständigen.
Konfliktregelung. Jede Produktions- und Vertriebsgesellschaft ist für die Ein- haltung der Vereinbarung verantwortlich. Konfliktfälle, die nicht vor Ort gelöst werden können, werden an den Überwa- chungsausschuss überwiesen, der den Sachverhalt prüft und entsprechende Maßnahmen vorschlägt.
Konfliktregelung. Im Falle eines klienten- bzw. patientenorientierten Konflikts, der nicht zu lösen scheint, kann auf Seiten der Jugendhilfe die ASD – Leitung und auf Seiten der KJP die Segmentleitung eingeschaltet werden.
Konfliktregelung. Grundsätzlich ist im STT ein Konsens im Fallverständnis und im weiteren Vorgehen zwischen den anwesenden STT-Mitgliedern anzustreben.
Konfliktregelung. Wir achten die unter unserer Fuhrung arbeitenden ehrenamtlichen Helfer und hauptamtlichen Mitarbeiter nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit. Im Falle von Auseinandersetzungen arbeiten wir die unterschiedlichen Standpunkte heraus, bewerten sie mit sachgerechter Kritik und fuhren sie einer sachlichen Verstandigung zu. Gebotene Kritik sollte offen, aber auch forderlich und aufbauend sein; sie darf nicht Lob und Dank ersetzen, die Vorrang haben sollten.
Konfliktregelung. Entstehen aus der Handhabung des Vertrags Konflikte, sind die Parteien zum Verhandeln ver- pflichtet. Sie bemühen sich aktiv um eine Bereinigung der Differenzen, notfalls unter Beizug externer Fachpersonen. Kann keine Einigung erzielt werden, können die Vertragsparteien nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21) Klage einreichen. Vom Konflikt nicht betroffene Leistungen dürfen nicht verweigert werden.