Verhandlungspflicht Musterklauseln

Verhandlungspflicht. 1 Bei Vorliegen einer Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung und Einhaltung dieses Vertrags sind die Parteien zu Verhandlungen verpflichtet. Sie bemühen sich um eine einvernehmliche und sachgerechte Bereinigung der Differenzen, notfalls unter Beizug externer Fachpersonen.
Verhandlungspflicht. Jeder Betreiber, der eine Meldung gemacht hat oder dem Funkfrequenzen zugeteilt wurden, ist dazu berechtigt und auf Nachfrage verpflichtet, mit anderen Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die innerhalb der Europäischen Union die Bedingungen erfüllen, um Kommunikationsdienste und -netze bereitstellen zu dürfen, in gutem Glauben über den Zugang und die Zusammenschaltung zu verhandeln, um die Bereitstellung von Diensten öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikation sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den vom Medienrat auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.
Verhandlungspflicht. Bei Differenzen gemäss Artikel 12a Absatz 6 PolG suchen die zuständigen Mitglieder von Regierungsrat und Gemeinderäte eine einvernehmliche Lösung.
Verhandlungspflicht. Art. 335i175
Verhandlungspflicht. 1 Entstehen aus der Handhabung des Vertrags Konflikte, sind die Parteien zum Verhandeln verpflichtet.
Verhandlungspflicht. Entstehen bei der Handhabung der Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten, sind die Parteien verpflichtet, Verhandlungen aufzunehmen. Sie bemühen sich aktiv um eine Bereinigung der Differenzen, notfalls unter Beiziehung einer externen (neutralen) Drittperson. Kann keine Einigung erzielt werden, können die Vertragsparteien Klage beim Verwaltungs- gericht einreichen (§§ 82 lit. k und 83 Verwaltungsrechtspflegegesetz).
Verhandlungspflicht. § 41. (1) Xxxxx Xxxxxxxxx eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.