Common use of Konformitätsbewertungsverfahren Clause in Contracts

Konformitätsbewertungsverfahren. 1. Im Falle verbindlicher Konformitätsbewertungsverfahren wenden die Vertragsparteien Artikel 5.4 (Technische Vorschriften) Absatz 1 sinngemäß an, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden und um Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten. 2. Verlangt eine Einfuhrvertragspartei einen positiven Nachweis für die Übereinstimmung mit ihren geltenden technischen Vorschriften oder Normen, dürfen ihre Konformitätsbewertungsverfahren im Einklang mit Artikel 5.1.2 des TBT-Übereinkommens weder strenger sein noch strenger angewendet werden als notwendig, um in dieser Vertragspartei angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit ihren geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu wecken, wobei die Gefahren, die entstünden, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden. 3. Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten Spektrums von Mechanismen an, welche die Anerkennung der Ergebnisse der im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern; dazu zählen unter anderem: a) Vertrauen auf die Konformitätserklärung eines Lieferanten seitens der Einfuhrvertragspartei, b) Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Stellen durchgeführt werden, c) Nutzung der Akkreditierung für die Zulassung von im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien ansässigen Konformitätsbewertungsstellen, d) staatliche Benennung von Konformitätsbewertungsstellen einschließlich Stellen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, e) einseitige Anerkennung der Ergebnisse von im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei, f) freiwillige Vereinbarungen zwischen den im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien ansässigen Konformitätsbewertungsstellen, und g) Heranziehung regionaler und internationaler multilateraler Anerkennungsübereinkünfte und -vereinbarungen, denen beide Seiten als Vertragsparteien angehören. 4. Unter besonderer Würdigung der in Absatz 3 genannten Aspekte a) verstärken die Vertragsparteien ihren Informationsaustausch über den in Absatz 3 genannten Mechanismus und ähnliche Mechanismen, um die Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen zu erleichtern, b) tauschen die Vertragsparteien Informationen über Konformitätsbewertungsverfahren und insbesondere über die Kriterien für die Auswahl geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten Waren aus, c) ziehen die Vertragsparteien die Konformitätserklärung eines Lieferanten als einen der Nachweise für die Übereinstimmung mit dem internen Recht in Betracht, d) erwägen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem in Absatz 5 dargelegten Verfahren, e) tauschen die Vertragsparteien Informationen über ihre Akkreditierungspolitik aus und überdenken, wie internationale Akkreditierungsnormen sowie internationale Vereinbarungen, in welche die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien involviert sind, sich bestmöglich einsetzen lassen, beispielsweise über Mechanismen der Internationalen Vereinigung für die Akkreditierung von Laboratorien (International Laboratory Accreditation Cooperation) und des Internationalen Akkreditierungsforums (International Accreditation Forum), f) erwägen die Vertragsparteien den Beitritt zu geltenden internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen oder fordern gegebenenfalls ihre Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen zum Beitritt zu solchen Übereinkünften oder Vereinbarungen auf, um die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren zu harmonisieren oder deren Anerkennung zu erleichtern, g) stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Wirtschaftsbeteiligten zwischen den Konformitätsbewertungsstellen wählen können, die von den Behörden zur Ausübung der nach internem Recht für die Gewährleistung der Konformität erforderlichen Aufgaben benannt werden, h) bemühen sich die Vertragsparteien, die Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen zu nutzen, und i) stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Akkreditierungsstellen und die Konformitätsbewertungsstellen unabhängig voneinander sind und es keine Interessenkonflikte zwischen ihnen gibt. 5. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die andere Vertragspartei die Aufnahme von Konsultationen beschließen, um für die jeweiligen Sektoren geeignete sektorbezogene Initiativen zur Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren oder zur Erleichterung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen festzulegen. Die Vertragspartei, die das Ersuchen vorbringt, sollte mit sachdienlichen Informationen begründen, wie die jeweilige sektorbezogene Initiative den Handel erleichtern würde. Lehnt die andere Vertragspartei das Ersuchen ab, so hat sie auf Verlangen die Gründe für ihre Entscheidung darzulegen. 6. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Artikel 5.2.5 des TBT-Übereinkommens, wonach die Gebühren, die für ein obligatorisches Konformitätsbewertungsverfahren bei eingeführten Waren erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen müssen, die für die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren heimischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations-, Transport und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind.

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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen

Konformitätsbewertungsverfahren. 1. Im Falle verbindlicher Konformitätsbewertungsverfahren wenden die Vertragsparteien Artikel 5.4 (Technische Vorschriften) Absatz 1 sinngemäß an, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden und um Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten. 2. Verlangt eine Einfuhrvertragspartei einen positiven Nachweis für die Übereinstimmung mit ihren geltenden technischen Vorschriften oder Normen, dürfen ihre Konformitätsbewertungsverfahren im Einklang mit Artikel 5.1.2 des TBT-Übereinkommens weder strenger sein noch strenger angewendet werden als notwendig, um in dieser Vertragspartei angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit ihren geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu wecken, wobei die Gefahren, die entstünden, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden. 3. Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten Spektrums anerkennen, dass ein breites Spektrum von Mechanismen anbesteht, welche die die Anerkennung der Ergebnisse der von im Hoheitsgebiet einer Vertrags- partei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren auf dem Gebiet der einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern; dazu zählen unter anderem, darunter: (a) Vertrauen auf die Konformitätserklärung eines Lieferanten seitens der Einfuhrvertragspartei, b) Vereinbarungen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren Kon- formitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von anerkannten Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt wurden; (b) freiwillige Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Stellen durchgeführt werden,Vertragsparteien; (c) Nutzung der Akkreditierung für die Zulassung Verwendung einer auf internationalen Normen beruhenden Akkreditie- rung zur Befähigung von im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien ansässigen Konformitätsbewertungsstellen,; (d) die staatliche Benennung Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen einschließlich Stellen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind,Konformitätsbewertungsstellen; (e) einseitige die Anerkennung der Ergebnisse von im Gebiet der Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Ver- tragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren Konformitätsbewertungen durch eine Vertragspartei,Vertrags- partei; (f) freiwillige die Verwendung von regionalen oder internationalen Vereinbarungen zwischen den im Gebiet einer und regionalen oder internationalen Anerkennungsabkommen, denen die Ver- tragsparteien angehören; und 43 SR 0.632.20, Anhang 1A.6 (g) die Anerkennung durch die einführende Vertragspartei der beiden auf internationa- len Normen beruhenden Konformitätserklärung des Herstellers. 2. Die Vertragsparteien ansässigen Konformitätsbewertungsstellenunterlassen die Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren, die unnötige Handelshemmnisse schaffen könnten, und werden hierzu: (a) die Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vor- schriften, einschliesslich Konformitätsbewertungsverfahren, stärken; (b) die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage von einschlägigen Normen und Richtlinien von ISO und IEC fördern; und g(c) Heranziehung regionaler und internationaler multilateraler Anerkennungsübereinkünfte und -vereinbarungen, denen beide Seiten als Vertragsparteien angehören. 4. Unter besonderer Würdigung der in Absatz 3 genannten Aspekte a) verstärken die Vertragsparteien ihren Informationsaustausch über den in Absatz 3 genannten Mechanismus und ähnliche Mechanismen, um die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen zu erleichtern, von in Übereinstimmung mit Buchstabe (b) tauschen akkreditierten Stellen fördern, die nach dem relevanten internationalen Übereinkommen anerkannt sind. 3. Sofern die Vertragsparteien Informationen über Konformitätsbewertungsverfahren und insbesondere über die Kriterien einen positiven Nachweis für die Auswahl geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten Waren aus, c) ziehen Konformität mit inländischen technischen Vorschriften verlangen, haben die Vertragsparteien Vertragsparteien, sofern geeignet, die Konformitätserklärung eines Lieferanten Anerkennung der auf internationalen Normen beruhenden Konformi- tätserklärungen des Herstellers als einen der Nachweise Nachweis für die Übereinstimmung mit dem internen Recht in Betracht, d) erwägen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem in Absatz 5 dargelegten Verfahren, e) tauschen die Vertragsparteien Informationen über ihre Akkreditierungspolitik aus und überdenken, wie internationale Akkreditierungsnormen sowie internationale Vereinbarungen, in welche die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien involviert sind, sich bestmöglich einsetzen lassen, beispielsweise über Mechanismen der Internationalen Vereinigung für die Akkreditierung von Laboratorien (International Laboratory Accreditation Cooperation) und des Internationalen Akkreditierungsforums (International Accreditation Forum), f) erwägen die Vertragsparteien den Beitritt inländi- schen technischen Vorschriften zu geltenden internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen oder fordern gegebenenfalls ihre Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen zum Beitritt zu solchen Übereinkünften oder Vereinbarungen auf, um die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren zu harmonisieren oder deren Anerkennung zu erleichtern, g) stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Wirtschaftsbeteiligten zwischen den Konformitätsbewertungsstellen wählen können, die von den Behörden zur Ausübung der nach internem Recht für die Gewährleistung der Konformität erforderlichen Aufgaben benannt werden, h) bemühen sich die Vertragsparteien, die Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen zu nutzen, und i) stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Akkreditierungsstellen und die Konformitätsbewertungsstellen unabhängig voneinander sind und es keine Interessenkonflikte zwischen ihnen gibtfördern. 5. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die andere Vertragspartei die Aufnahme von Konsultationen beschließen, um für die jeweiligen Sektoren geeignete sektorbezogene Initiativen zur Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren oder zur Erleichterung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen festzulegen. Die Vertragspartei, die das Ersuchen vorbringt, sollte mit sachdienlichen Informationen begründen, wie die jeweilige sektorbezogene Initiative den Handel erleichtern würde. Lehnt die andere Vertragspartei das Ersuchen ab, so hat sie auf Verlangen die Gründe für ihre Entscheidung darzulegen. 6. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Artikel 5.2.5 des TBT-Übereinkommens, wonach die Gebühren, die für ein obligatorisches Konformitätsbewertungsverfahren bei eingeführten Waren erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen müssen, die für die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren heimischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations-, Transport und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind.

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Samples: Freihandelsabkommen

Konformitätsbewertungsverfahren. 1. Im Falle verbindlicher Konformitätsbewertungsverfahren wenden die Vertragsparteien Artikel 5.4 (Technische Vorschriften) Absatz 1 sinngemäß an, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden und um Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleisten. 2. Verlangt eine Einfuhrvertragspartei einen positiven Nachweis für die Übereinstimmung mit ihren geltenden technischen Vorschriften oder Normen, dürfen ihre Konformitätsbewertungsverfahren im Einklang mit Artikel 5.1.2 des TBT-Übereinkommens weder strenger sein noch strenger angewendet werden als notwendig, um in dieser Vertragspartei angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit ihren geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu wecken, wobei die Gefahren, die entstünden, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden. 3. Die Vertragsparteien erkennen die Existenz eines breiten Spektrums von Mechanismen an, welche die Anerkennung der Ergebnisse der im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern; dazu zählen unter anderem: a) Vertrauen auf die Konformitätserklärung eines Lieferanten seitens der Einfuhrvertragspartei, b) Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Stellen durchgeführt werden, c) Nutzung der Akkreditierung für die Zulassung von im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien ansässigen Konformitätsbewertungsstellen, d) staatliche Benennung von Konformitätsbewertungsstellen einschließlich Stellen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, e) einseitige Anerkennung der Ergebnisse von im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei, f) freiwillige Vereinbarungen zwischen den im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien ansässigen Konformitätsbewertungsstellen, und g) Heranziehung regionaler und internationaler multilateraler Anerkennungsübereinkünfte und -vereinbarungen- vereinbarungen, denen beide Seiten als Vertragsparteien angehören. 4. Unter besonderer Würdigung der in Absatz 3 genannten Aspekte a) verstärken die Vertragsparteien ihren Informationsaustausch über den in Absatz 3 genannten Mechanismus und ähnliche Mechanismen, um die Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen zu erleichtern, b) tauschen die Vertragsparteien Informationen über Konformitätsbewertungsverfahren und insbesondere über die Kriterien für die Auswahl geeigneter Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten Waren aus, c) ziehen die Vertragsparteien die Konformitätserklärung eines Lieferanten als einen der Nachweise für die Übereinstimmung mit dem internen Recht in Betracht, d) erwägen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem in Absatz 5 dargelegten Verfahren, e) tauschen die Vertragsparteien Informationen über ihre Akkreditierungspolitik aus und überdenken, wie internationale Akkreditierungsnormen sowie internationale Vereinbarungen, in welche die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien involviert sind, sich bestmöglich einsetzen lassen, beispielsweise über Mechanismen der Internationalen Vereinigung für die Akkreditierung von Laboratorien (International Laboratory Accreditation Cooperation) und des Internationalen Akkreditierungsforums (International Accreditation Forum), f) erwägen die Vertragsparteien den Beitritt zu geltenden internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen oder fordern gegebenenfalls ihre Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen zum Beitritt zu solchen Übereinkünften oder Vereinbarungen auf, um die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren zu harmonisieren oder deren Anerkennung zu erleichtern, g) stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Wirtschaftsbeteiligten zwischen den Konformitätsbewertungsstellen wählen können, die von den Behörden zur Ausübung der nach internem Recht für die Gewährleistung der Konformität erforderlichen Aufgaben benannt werden, h) bemühen sich die Vertragsparteien, die Akkreditierung für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen zu nutzen, und i) stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Akkreditierungsstellen und die Konformitätsbewertungsstellen unabhängig voneinander sind und es keine Interessenkonflikte zwischen ihnen gibt. 5. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die andere Vertragspartei die Aufnahme von Konsultationen beschließen, um für die jeweiligen Sektoren geeignete sektorbezogene Initiativen zur Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren oder zur Erleichterung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen festzulegen. Die Vertragspartei, die das Ersuchen vorbringt, sollte mit sachdienlichen Informationen begründen, wie die jeweilige sektorbezogene Initiative den Handel erleichtern würde. Lehnt die andere Vertragspartei das Ersuchen ab, so hat sie auf Verlangen die Gründe für ihre Entscheidung darzulegen. 6. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Artikel 5.2.5 des TBT-Übereinkommens, wonach die Gebühren, die für ein obligatorisches Konformitätsbewertungsverfahren bei eingeführten Waren erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen müssen, die für die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren heimischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations-, Transport und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind.

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