Konstruktion Musterklauseln

Konstruktion. 2.1.1 Die CLEARING-VEREINBARUNG in der den CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 1 beigefügten Form zwischen der Eurex Clearing AG und einem CLEARING-MITGLIED unterliegt stets den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN. Klarstellend sei angemerkt, dass wenn eine solche CLEARING-VEREINBARUNG eine NET OMNIBUS CLEARING-VEREINBARUNG darstellt, sie in dieser Hinsicht den NET OMNIBUS-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN unterliegt. 2.1.2 Wird eine CLEARING-VEREINBARUNG durch die Eurex Clearing AG, ein CLEARING-MITGLIED und ein NICHT-CLEARING-MITGLIED oder einen REGISTRIERTEN KUNDEN in der den CLEARING- BEDINGUNGEN als Anhang 2 beigefügten Form abgeschlossen, so enthält diese CLEARING- VEREINBARUNG sowohl Bedingungen, die zwischen der Eurex Clearing AG, dem CLEARING- MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED oder dem REGISTRIERTEN KUNDEN gelten, als auch Bedingungen, die auf der einen Seite nur zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED und auf der anderen Seite nur zwischen dem CLEARING-MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED oder dem REGISTRIERTEN KUNDEN gelten. 2.1.3 Jede der folgenden Vereinbarungen in den nachstehenden Absätzen (i) Alle – (iii) stellt für die Zwecke dieser CLEARING-BEDINGUNGEN eine gesonderte Vereinbarung dar (und wird nachfolgend als „GRUNDLAGENVEREINBARUNG“ bezeichnet): (i) Die „Elementary Proprietary-Grundlagenvereinbarung“, die sämtliche Rechte und Pflichten zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen CLEARING- MITGLIED bestehenden Rechte und Pflichten in Bezug auf TRANSAKTIONENEIGENTRANSAKTIONEN auf der Grundlage von allen zwischen diesen Parteien bestehendender CLEARING-VEREINBARUNGENVEREINBARUNG gemäß Ziffer 2.1.1 umfasst. (ii) Die „ELEMENTARY OMNIBUS-GRUNDLAGENVEREINBARUNG“, die sämtliche Rechte und Pflichten zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen CLEARING-MITGLIED in Bezug auf ELEMENTARY OMNIBUS TRANSAKTIONEN auf der Grundlage aller CLEARING-VEREINBARUNGEN gemäß Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 sowie (ii) umfasst (die ELEMENTARY PROPRIETARY-GRUNDLAGENVEREINBARUNG und die ELEMENTARY OMNIBUS-GRUNDLAGENVEREINBARUNG, jeweils eine „ELEMENTARY- (iii) soweit nicht in einer sonstigen Kunden-Clearing-Vereinbarung zwischen dem CLEARING-MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED anders vorgesehen, Alle zwischen dem jeweiligen CLEARING-MITGLIED und dem jeweiligen NICHT-CLEARING- MITGLIED oder REGISTRIERTEN KUNDEN bestehenden Rechte und Pflichten in Bezug auf TRANSAKTIONEN auf der Grundlage einer CLEARING-VEREINBARUNG gemäß Ziffer 2.1.2, die sic...
Konstruktion. 2.1.1 Wird eine Clearing-Vereinbarung in der den Clearing-Bedingungen als Anhang 10 9 beigefügten Form durch die Eurex Clearing AG, einem OTC-IRS-FCM-Clearing-Mitglied und einem OTC-IRS-FCM-Kunden abgeschlossen, so enthält diese Clearing- Vereinbarung sowohl (i) Bedingungen, die zwischen der Eurex Clearing AG, dem OTC- IRS-FCM-Clearing-Mitglied und dem OTC-IRS-FCM-Kunden gelten, als auch (ii) Bedingungen, die zwischen der Eurex Clearing AG und dem OTC-IRS-FCM-Kunden in Bezug auf die OTC-IRS-FCM-Kunden-Grundlagenvereinbarung und die OTC-IRS-FCM- Kunden-Transaktionen dieses OTC-IRS-FCM-Kunden gelten. 2.1.2 […] Alle OTC-IRS-FCM-Kunden-Transaktionen sowie alle Rücklieferungsansprüche zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen OTC-IRS-FCM-Kunden, die gemäß der US-Clearingmodell-Bestimmungen im Rahmen der jeweiligen OTC-IRS-FCM- Kunden-Grundlagenvereinbarung entstehen, bilden zusammen einen einheitlichen Vertrag zwischen diesen Parteien und dieser Vertrag stellt einen gesonderten Rahmenvertrag zwischen diesen Parteien dar, der (vorbehaltlich von Regelungen in diesem Kapitel I zur Beendigung einzelner Transaktionen und vorbehaltlich dieses Abschnitts 4, der besondere Voraussetzungen für Kündigungen vorsieht) nur einheitlich beendet werden kann. […]
Konstruktion. 2.1.1 […] 2.1.2 […]
Konstruktion. Profilaluminiumrohr - Serie Schüco ADS 80 FR30, oder gleichwertig. Bautiefe ca. 80 mm, beidseitig flächenbündig, dreiseitig umlaufende doppelte Gummidichtung, Rahmenecken auf Gehrung. Preis inkl. aller erforderlichen Füllstücke, Dichtungen usw. Angebotenes Fabrikat: Die Breite des seitlichen Stockprofils ist so zu wählen, dass weder Türdrücker noch Obentürschließer im geöffneten Zustand (min. 90°) an den Wänden anstoßen. Ausführung ggf. auch mit Stockaufdoppelungen.
Konstruktion. Profilaluminiumrohr - Serie Schüco ADS 90 SimplySmart, oder gleichwertig. Bautiefe ca. 90 mm, Uf 1,3 W/(m²K), beidseitig flächenbündig, dreiseitig umlaufende doppelte Gummidichtung, Rahmenecken auf Gehrung. Preis inkl. aller erforderlichen Füllstücke, Dichtungen usw. Angebotenes Fabrikat: Angebotener U-Wert Rahmenprofil: Wärmedämmung DIN EN ISO 10077-2: Uf-Wert 1,3 W/(m²K) Einbruchhemmung DIN EN ISO 1627: Klasse RC2 (WK2) Luftdurchlässigkeit DIN EN ISO 12207: Klasse 2 Schlagregendichtheit DIN EN ISO 12208: Klasse 4A Windlastwiderstand DIN EN ISO 12210: Klasse C3 Dauerfunktion DIN EN 1935: Klasse 7 Die Breite des seitlichen Stockprofils ist so zu wählen, dass weder Fenstergriff, Türdrücker noch Obentürschließer im geöffneten Zustand (min. 90°) an den Wänden anstoßen. Ausführung ggf. auch mit Stockaufdoppelungen.
Konstruktion. Hergestellt aus dem leistungsfähigen Verbundbaustoff Stahlbeton. Die Wandflächen sind schalungsglatt mit stahlformenüblichen Blechstößen, bauüblichen Toleranzen und möglichen Luftblasen (Poren und Lunkern). Die Wände sind fertigungsbedingt an der Innenseite von unten nach oben konisch verlaufend. In Einzelfällen entfällt schalungs- bedingt der konische Verlauf der Wände. Bemessung und Ausführung erfolgt nach DIN EN 13978-1, sowie in Verbindung mit allen mitgeltenden Normen. Bei Doppel- und Reihengaragen werden die senkrechten Stoßfugen mit Kunststoffprofilen abgedeckt. Abdeckung der Dachfugen nur bei aneinandergrenzenden Garagenseitenwänden mit Aussparungen. Boden-Seitenwandverbindungen sind dauerhaft und den Anforderungen nach ausgeführt.
Konstruktion. Mit der jungen „Erfindung“38) der Pa- rallelschuld wollen die an einem Konsor- tialkreditvertrag Beteiligten die zentrale Verwaltung und Verwertung von Sicher- heiten durch eine Person ermöglichen. Zur Erinnerung (siehe oben 1.): Aufgrund des pfandrechtlichen Akzessorietätsprin- zips kann der Security Agent nur zum Pfandgläubiger werden, wenn er zugleich über die zugrunde liegende Forderung verfügt. Eine „Treuhänderhypothek“, bei der also nur die Hypothek, nicht auch eine zugrunde liegende Forderung treuhändig gehalten wird, ist nicht zulässig. Die Beteiligten streben die Erreichung des Ziels durch die folgende Konstruktion an:39 Sie vereinbaren, dass der Kredit- nehmer neben den Kreditverbindlichkei- ten gegenüber den Konsorten zusätzlich eine Verpflichtung gegenüber dem Se- curity Agent eingeht (gleich, ob dieser selbst ein Kreditgeber oder ein Dritter ist). Da die Verbindlichkeit parallel zur Kreditschuld bestehen soll, nennt man sie Parallelschuld.40) Die Parallelschuld stimmt mit der Kreditverbindlichkeit vollständig überein: Der Kreditnehmer verpflichtet sich näm- lich gegenüber dem Security Agent zu exakt dem Betrag, den er den Konsorten (zusammen) schuldet. Diese Abhängig- keit betrifft nicht nur die Höhe der Schuld. Die Parallelschuld wird auch erst fällig, wenn die Kreditverbindlichkeit fällig wird. Wird die Kreditverbindlichkeit ge- stundet, schlägt dies auf die Parallelschuld durch. War der zugrunde liegende Kredit- vertrag unwirksam oder wird er beseitigt (zB Anfechtung, Rücktritt), ist auch die parallele Verbindlichkeit unwirksam usw. Auch jede spätere Veränderung der Kre- ditverbindlichkeiten (zB eine Tilgung) schlägt auf die „zusätzliche“ Verbindlich- keit durch und umgekehrt. Die Parallelschuld stammt aus dem angloamerikanischen Raum und wurde gleichsam nach Österreich „importiert“. Die österreichische Privatrechtsordnung kennt diesen Begriff nicht. Es ist freilich unschwer zu erkennen, dass die Parteien mit der Vereinbarung einer Parallel- schuld nicht nur die Erreichung derselben Zwecke beabsichtigen wie mit einer Ge- samtgläubigerschaft des Security Agent. Sie bedienen sich auch desselben Mittels. Die Parallelschuld des Kreditnehmers ist nichts anderes als eine Gesamtforderung des Security Agent. Aus wirtschaftlicher Sicht führt sie ja nicht zu einer „Ver- doppelung der Verpflichtung des Schuld- ners in dem Sinne, dass er den Kredit zweimal zurückbezahlen muss. Jede Rückführung soll vielmehr die Kredit- verbindlichkeit und mit ihr in gl...
Konstruktion. Fassade 4 Wandbekleidung
Konstruktion. 2.1.1 Die CLEARING-VEREINBARUNG in der den CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 1 beigefügten Form zwischen der Eurex Clearing AG und einem CLEARING-MITGLIED unterliegt stets den GRUND-CLEARINGMODELL-BESTIMMUNGEN. 2.1.2 Wird eine CLEARING-VEREINBARUNG durch die Eurex Clearing AG, ein CLEARING- MITGLIED und ein NICHT-CLEARING-MITGLIED in der den CLEARING-BEDINGUNGEN als Anhang 2 oder 3 beigefügten Form abgeschlossen, so enthält diese CLEARING- VEREINBARUNG sowohl Bedingungen, die zwischen der Eurex Clearing AG, dem CLEARING-MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED gelten, als auch Bedingungen, die auf der einen Seite nur zwischen der Eurex Clearing AG und dem CLEARING-MITGLIED und auf der anderen Seite nur zwischen dem CLEARING- MITGLIED und dem NICHT-CLEARING-MITGLIED gelten.
Konstruktion. Lernen als aktiver, selbstgesteuerter, konstruktiver, situativer und sozialer Prozess. Wechsel zwischen vorrangig aktiver und zeitweise rezeptiver Position des Lernen- den. Gestaltung problemorien- tierter Lernumgebungen Hieraus ergibt sich ein Wechselspiel zwischen Konstruktion und Instruktion, das ori- entiert ist an konkreten Problemstellungen. Dem/der Lehrenden kommt dabei eine veränderte Rolle zu, die zwischen aktiven, reaktiven und rezipierenden Aspekten va- riiert und Lehrende sowohl zu Vermittler/innen von Wissen als auch zu Modera- tor/innen im Kontext von Lehr-Lern-Prozessen macht. Dieses Zusammenspiel lässt sich graphisch wie folgt darstellen (vgl. ▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇ & ▇▇▇▇▇ 2001): Hiermit werden auf Seiten der Lehrenden und der Lernenden unterschiedliche Kom- petenzen gefordert wie auch gefördert. Bei Lernenden sind dies neben den an der Lösung konkreter Probleme orientierten fachlichen und methodischen Kompetenzen