Kontrollprüfungen. (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
Kontrollprüfungen. (§ 4 Nr. 1 Abs. 2) Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen.
Kontrollprüfungen. (§ 4 VOB/B)
Kontrollprüfungen. (§ 4 Nr. 1)
12.1 Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen der Stadt Emsdetten zu ermöglichen.
Kontrollprüfungen. Der Auftragnehmer hat Kontrollprüfungen des Auftraggebers zu ermöglichen.
Kontrollprüfungen. 3.12.4.1 Entnahme von Asphaltmischgut
Kontrollprüfungen. Kontrollprüfungen sind Prüfungen des AG, um festzustellen, ob die Bauprodukte, Stoffe oder Bauteile für Böschungs- und Sohlensicherungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Die Entnahme der Proben sowie die Prüfungen auf der Baustelle führt der AG in Anwesenheit des AN durch; sie finden auch in Abwesenheit des AN statt, wenn dieser den bekannt gegebenen Termin nicht wahrnimmt.
Kontrollprüfungen. Bei hydraulisch gebundenen Vergussstoffen behält sich der AG vor, Kontrollprüfungen nach Art und Umfang der Eigenüberwachung gemäß Tabelle 4 durchzuführen.
Kontrollprüfungen. Bei Dichtungen aus natürlichen Erdstoffen sind die Parameter nach Tabelle 5 zu untersuchen. Die Anforderungen sind in Tabelle 6 aufgeführt.
Kontrollprüfungen. Kontrollprüfungen sind Prüfungen des Auftraggebers, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Baustoffe, Baustoffgemische und der fertigen Leistung den vertrag- lichen Anforderungen entsprechen. Die Probenahme muss im Beisein beider Vertragspart- ner durchgeführt werden. Ist der Auftragnehmer nicht gleichzeitig Mischguthersteller, ist auch diesem Ge- legenheit zu geben, an der Probenahme mitzuwirken. Art und Umfang der Kontrollprüfungen regeln alle ZTV’en. Die Ergebnisse sind die wesentliche Grund- lage für die Abrechnung und die Abnahme.