Konventionalstrafe Musterklauseln

Konventionalstrafe. Für jede Verletzung von Xxxxxx 4.4 durch den Lizenznehmer oder seine Mitarbeitenden oder durch weitere Hilfspersonen, die der Lizenznehmer kontrolliert, hat GDZH Anspruch auf CHF 40'000. Die GDZH ist berechtigt, allfälligen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Bezahlung der Konventional- strafe befreit den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten. Insbesondere bleibt der GDZH das Recht vorbehalten, jederzeit die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen. Jede weitere Verletzung von Ziffer 4.4 löst eine weitere Konventionalstrafe in gleicher Höhe aus.
Konventionalstrafe. Sofern es sich beim Aussteller um einen Unternehmer im Sin- ne des § 14 BGB handelt, ist die LMS berechtigt, vom Aus- steller in nachfolgenden Fällen eine Konventionalstrafe zu fordern: 6.2 und 6.3 in Höhe von 500,00 €, es sei denn, es liegt ein Verstoß gem. 6.2.2 oder 6.3.2 vor, bei dem es bei der dorti- gen Regelung verbleibt,
Konventionalstrafe. Soweit A1 oder der Etherlinkvertragspartner erwiesenermaßen eine Geheimhaltungspflicht verletzen, sind sie verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzforderung durch den verletzten Vertragspartner, eine Konventionalstrafe in Höhe von € 40.000,- je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den jeweils anderen Vertragspartner an diesen zu bezahlen. Verpflichtungen zur Offenlegung bzw. Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen werden hiervon nicht berührt. Jede derartige Weitergabe ist dem jeweils anderen unverzüglich anzuzeigen.
Konventionalstrafe. Zur Sicherstellung der Käuferpflichten wird eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 500 vereinbart.
Konventionalstrafe. 23.1 Verletzt die Firma ihre Verpflichtungen zu Termineinhaltung, Arbeitsschutz (Klausel «Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmun- gen, der Arbeitsbedingungen, der Lohn- gleichheit und des Umweltrechts») oder In- tegrität (Abs. 2 oder 3 der Klausel «Integri- tät»), so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifft.
Konventionalstrafe. Ein Vertragspartner, der eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, ist verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatz- forderung durch den verletzten Vertragspartner, eine Konventionalstrafe in der Höhe von € 36.336,42 je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den anderen Vertragspartner an diesen zu bezahlen.
Konventionalstrafe. Soweit A1 oder der ISP/VoB-only Vertragspartner erwiesenermaßen eine Geheimhaltungspflicht verletzen, sind sie verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzforderung durch den Verletzten, eine Konventionalstrafe von EURO 37.000,- exkl. USt. je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den jeweils anderen an diesen zu bezahlen. Verpflichtungen zur Offenlegung bzw. Auskunftserteilung aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegenüber Gerichten oder Verwaltungsbehörden werden hiervon nicht berührt. Jede derartige Weitergabe ist dem jeweils anderen unverzüglich anzuzeigen.
Konventionalstrafe. Verletzen die Parteien Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 7, so schulden sie eine Konventionalstrafe, so- fern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der gesam- ten Vergütung, insgesamt aber höchstens 100’000 Franken. Die Bezahlung der Konventionalstrafe be- freit die Parteien nicht von der Einhaltung dieser Pflichten.
Konventionalstrafe. (Art. 160 – 163 OR)
Konventionalstrafe. 16.1. Der Vermieter ist berechtigt, für jeden Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gegen diese Vereinbarung, insbesondere für unsachgemäße Nutzung durch den Mieter, Rufschädigung des Vermieters oder die Nichteinhaltung der Sicherheitshinweise durch den Mieter, eine sofort fällige und zahlbare Konventionalstrafe in Höhe von 5% des Auftragsvolumens für jeden Tag der Verletzung, höchstens jedoch EUR 10.000 (zehntausend Euro) für die Dauer der Verletzung, vom Mieter zu verlangen.