Konventionalstrafe Musterklauseln

Konventionalstrafe a) Die Konventionalstrafe ist primär so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmende von künftigen Verletzungen des GAV abgehalten werden. Sie kann im Einzelfall höher sein als die Summe der den Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen. Deren Höhe bemisst sich kumulativ nach folgenden Kriterien: 1) Höhe der von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmenden vorenthaltenen geldwerten Leistungen; 2) Verletzung der nicht geldwerten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, insbesondere des Schwarzarbeitsverbotes im Sinne von Artikel 65 GAV sowie der Bestimmungen von Artikel 62 GAV über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz; 3) Einmalige oder mehrmalige Verletzung der einzeln gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen, sowie deren Schwere; 4) Rückfall bei gesamtarbeitsvertraglichen Verletzungen; 5) Grösse des Betriebes; 6) Umstand, ob fehlbare Arbeitgeber oder Arbeitnehmende die in Verzug gesetzt wurden, ihre Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits erfüllten; 7) Umstand, ob Arbeitnehmende ihre individuellen Ansprüche gegenüber einem fehlbaren Arbeitgeber von sich aus geltend machten bzw. damit zu rechnen ist, dass sie diese in absehbarer Zeit geltend machen. b) Überdies können folgend GAV-Verletzungen mit Konventionalstrafen belegt werden: 1) wer über die Arbeitsstunden im Betrieb gemäss Art. 31 GAV nicht oder nur mangelhaft Buch führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10'000.00 belegt. 2) Wer die Geschäftsunterlagen gemäss Art. 10.1 GAV nicht während fünf Jahren aufbewahrt, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10'000.00 belegt. 3) Wer anlässlich einer Kontrolle die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gem. Art. 10.1 GAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht obschon sie ordnungsgemäss aufbewahrt wurden, wird mit einer Konventionalstrafe bis CHF 10'000.00 belegt. 4) Wer die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz gemäss Art. 62.5 GAV missachtet, wird wie folgt sanktioniert: - Betrieb mit 1 Arbeitnehmenden: bis CHF 1'000.00 - Betrieb mit 2 - 5 Arbeitnehmenden: bis CHF 2'000.00 - Betrieb mit 6 -10 Arbeitnehmenden: bis CHF 3'000.00 - Betrieb mit 11 - 20 Arbeitnehmenden: bis CHF 4'000.00 - Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmenden: bis CHF 5'000.00 5) Wer die Kaution gemäss den Bestimmungen im Anhang 8 GAV nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kautio...
Konventionalstrafe. Für jede Verletzung von Xxxxxx 4.4 durch den Lizenznehmer oder seine Mitarbeitenden oder durch weitere Hilfspersonen, die der Lizenznehmer kontrolliert, hat GDZH Anspruch auf CHF 40'000. Die GDZH ist berechtigt, allfälligen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Bezahlung der Konventional- strafe befreit den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten. Insbesondere bleibt der GDZH das Recht vorbehalten, jederzeit die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen. Jede weitere Verletzung von Ziffer 4.4 löst eine weitere Konventionalstrafe in gleicher Höhe aus.
Konventionalstrafe. Sofern es sich beim Aussteller um einen Unternehmer im Sin- ne des § 14 BGB handelt, ist die LMS berechtigt, vom Aus- steller in nachfolgenden Fällen eine Konventionalstrafe zu fordern: 14.1 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 14.2 bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 7.1 bis 7.5 und 7.7 bis 7.9 in Höhe von 5.500,00 €, 14.3 bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 8.1 und 8.4 in Höhe von 5.500,00 €, 14.4 bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 9 in Höhe von 1.000,00 €, 14.5 bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen von 11 in Höhe von 2.500,00 €, mit Ausnahme eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von 11.2, bei dem ein Betrag von 5.500,00 € in Ansatz kommt,
Konventionalstrafe. Ein Vertragspartner, der eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, ist verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatz- forderung durch den verletzten Vertragspartner, eine Konventionalstrafe in der Höhe von € 36.336,42 je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den anderen Vertragspartner an diesen zu bezahlen.
Konventionalstrafe. Soweit A1 oder der ISP/VoB-only Vertragspartner erwiesenermaßen eine Geheimhaltungspflicht verletzen, sind sie verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzforderung durch den Verletzten, eine Konventionalstrafe von EURO 37.000,- exkl. USt. je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den jeweils anderen an diesen zu bezahlen.
Konventionalstrafe. Soweit A1 oder der Etherlinkvertragspartner erwiesenermaßen eine Geheimhaltungspflicht verletzen, sind sie verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzforderung durch den verletzten Vertragspartner, eine Konventionalstrafe in Höhe von € 40.000,- je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den jeweils anderen Vertragspartner an diesen zu bezahlen.
Konventionalstrafe. Zur Sicherstellung der Käuferpflichten wird eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 500 vereinbart.
Konventionalstrafe. Verletzen die Parteien Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 7, so schulden sie eine Konventionalstrafe, so- fern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der gesam- ten Vergütung, insgesamt aber höchstens 100’000 Franken. Die Bezahlung der Konventionalstrafe be- freit die Parteien nicht von der Einhaltung dieser Pflichten.
Konventionalstrafe. Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung des abgeschlossenen Vertrages, hat er der Agentur eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird damit nicht ausgeschlossen.
Konventionalstrafe. Bei Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Vertrags, insbesondere gegen Xxxxxx 4, schuldet die Käuferin der Verkäuferin eine Konventionalstrafe in der Höhe des dreifachen Betrags des Kaufpreises. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens und eines allfälligen Rück- trittsrechts (zum Beispiel gemäss Ziffer 4.2.) bleibt der Verkäuferin ausdrücklich vorbehalten.