Konventionalstrafe Musterklauseln

Konventionalstrafe. Für jede Verletzung von Ziffer 4.2 oder Ziffer 4.3 durch den Lizenznehmer oder seine Mitarbeitenden oder durch weitere Hilfspersonen, die der Lizenznehmer kontrolliert, hat GDZH Anspruch auf CHF 40'000. Die GDZH ist berechtigt, allfälligen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten. Insbesondere bleibt der GDZH das Recht vorbehalten, jederzeit die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen. Jede weitere Verletzung von Ziffer 4.2 oder Ziffer 4.3 löst eine weitere Konventionalstrafe in gleicher Höhe aus.
Konventionalstrafe. 23.1 Verletzt die Firma ihre Verpflichtungen zu Termineinhaltung, Arbeitsschutz (Klausel «Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmun- gen, der Arbeitsbedingungen, der Lohn- gleichheit und des Umweltrechts») oder In- tegrität (Abs. 2 oder 3 der Klausel «Integri- tät»), so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifft. 23.2 Diese beträgt… - bei Verzug pro Verspätungstag 1 o/oo (Promille), insgesamt aber höchstens 10% der Gesamtvergütung bei Einmal- leistungen bzw. der Vergütung für 12 Mo- nate bei wiederkehrenden Leistungen, sofern in der Vertragsurkunde nichts Ab- weichendes geregelt ist. Sofern Konven- tionalstrafe auslösende Termine einver- nehmlich verschoben werden, gilt dies entsprechend auch für die Konventional- strafe. - Eine Konventionalstrafe für das Nichtein- halten der Zeiten gemäss Ziffern 17.1 bis und mit 17.3 wird anhand des konkreten Einzelfalls im Vertrag festgelegt. - bei Verletzung der Bestimmungen zum Arbeits-schutz 10% der Vertragssumme je Fall, mindestens CHF 3000.–, höchs- tens CHF 100 000.–. - bei Verletzung der Integrität pro Missach- tung 15% der mutmasslich unter dem von der Verlet-zung betroffenen Vertrag ver- einbarten Vergütung. 23.3 Verletzt eine Partei die Pflicht zur Vertraulich- keit, so schuldet sie der anderen eine Kon- ventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt 10% der Vertragssumme je Fall, mindestens CHF 3000.-, höchstens CHF 100 000.-. 23.4 Bei einem Rahmenvertrag gilt als Basis für die Berechnung der Konventionalstrafe die Vergütung für den Jahresbedarf des Vorjah- res. Im ersten Vertragsjahr so-wie bei fehlen- der Vergütung im Vorjahr kommt anderen Stelle die Vergütung für den geplanten Jah- resbedarf. 23.5 Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den anderen vertraglichen Ver- pflichtungen, und ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenom- men werden. 23.6 Darüber hinaus kann die SBB AG den ihr ent- standenen Schaden geltend machen, sofern die Firma nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifft. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfällig zu leistenden Schadener- satz angerechnet. 23.7 Die SBB AG ist berechtigt, die Konventional- strafe mit der Vergütung zu verrechnen.
Konventionalstrafe. Ein Vertragspartner, der eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, ist verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatz- forderung durch den verletzten Vertragspartner, eine Konventionalstrafe in der Höhe von € 36.336,42 je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den anderen Vertragspartner an diesen zu bezahlen.
Konventionalstrafe. Soweit A1 oder der ISP/VoB-only Vertragspartner erwiesenermaßen eine Geheimhaltungspflicht verletzen, sind sie verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzforderung durch den Verletzten, eine Konventionalstrafe von EURO 37.000,- exkl. USt. je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den jeweils anderen an diesen zu bezahlen.
Konventionalstrafe. Sofern es sich beim Aussteller um einen Unternehmer im Sin- ne des § 14 BGB handelt, ist die LMS berechtigt, vom Aus- steller in nachfolgenden Fällen eine Konventionalstrafe zu fordern: 14.1 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 14.2 bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 7.1 bis 7.5 und 7.7 bis 7.9 in Höhe von 5.500,00 €, 14.3 bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 8.1 und 8.4 in Höhe von 5.500,00 €, 14.4 bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 9 in Höhe von 1.000,00 €, 14.5 bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen von 11 in Höhe von 2.500,00 €, mit Ausnahme eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von 11.2, bei dem ein Betrag von 5.500,00 € in Ansatz kommt,
Konventionalstrafe. Soweit A1 oder der Etherlinkvertragspartner erwiesenermaßen eine Geheimhaltungspflicht verletzen, sind sie verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzforderung durch den verletzten Vertragspartner, eine Konventionalstrafe in Höhe von € 40.000,- je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den jeweils anderen Vertragspartner an diesen zu bezahlen.
Konventionalstrafe. Zur Sicherstellung der Käuferpflichten wird eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 500 vereinbart.
Konventionalstrafe. Verletzen die Parteien Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 7, so schulden sie eine Konventionalstrafe, so- fern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der gesam- ten Vergütung, insgesamt aber höchstens 100’000 Franken. Die Bezahlung der Konventionalstrafe be- freit die Parteien nicht von der Einhaltung dieser Pflichten.
Konventionalstrafe. Bei Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Vertrags, insbesondere gegen ▇▇▇▇▇▇ 4, schuldet die Käuferin der Verkäuferin eine Konventionalstrafe in der Höhe des dreifachen Betrags des Kaufpreises. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens und eines allfälligen Rück- trittsrechts (zum Beispiel gemäss Ziffer 4.2.) bleibt der Verkäuferin ausdrücklich vorbehalten.
Konventionalstrafe. Lernende/Lehrling 3.2.d