Konventionalstrafe Musterklauseln

Konventionalstrafe. Für jede Verletzung von Ziffer 4.2 oder Ziffer 4.3 durch den Lizenznehmer oder seine Mitarbeitenden oder durch weitere Hilfspersonen, die der Lizenznehmer kontrolliert, hat GDZH Anspruch auf CHF 40'000. Die GDZH ist berechtigt, allfälligen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung seiner vertraglichen Pflichten. Insbesondere bleibt der GDZH das Recht vorbehalten, jederzeit die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen. Jede weitere Verletzung von Ziffer 4.2 oder Ziffer 4.3 löst eine weitere Konventionalstrafe in gleicher Höhe aus.
Konventionalstrafe. Sofern es sich beim Aussteller um einen Unternehmer im Sin- ne des § 14 BGB handelt, ist die LMS berechtigt, vom Aus- steller in nachfolgenden Fällen eine Konventionalstrafe zu fordern: 14.1 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 14.2 bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 7.1 bis 7.5 und 7.7 bis 7.9 in Höhe von 5.500,00 €, 14.3 bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 8.1 und 8.4 in Höhe von 5.500,00 €, 14.4 bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 9 in Höhe von 1.000,00 €, 14.5 bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen von 11 in Höhe von 2.500,00 €, mit Ausnahme eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von 11.2, bei dem ein Betrag von 5.500,00 € in Ansatz kommt,
Konventionalstrafe. Ein Vertragspartner, der eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, ist verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatz- forderung durch den verletzten Vertragspartner, eine Konventionalstrafe in der Höhe von € 36.336,42 je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den anderen Vertragspartner an diesen zu bezahlen.
Konventionalstrafe. Soweit A1 oder der ISP/VoB-only Vertragspartner erwiesenermaßen eine Geheimhaltungspflicht verletzen, sind sie verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzforderung durch den Verletzten, eine Konventionalstrafe von EURO 37.000,- exkl. USt. je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den jeweils anderen an diesen zu bezahlen.
Konventionalstrafe. 23.1 Verletzt die Firma ihre Verpflichtungen zu Termineinhaltung, Arbeitsschutz (Klausel «Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmun- gen, der Arbeitsbedingungen, der Lohn- gleichheit und des Umweltrechts») oder In- tegrität (Abs. 2 oder 3 der Klausel «Integri- tät»), so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifft. 23.1 Diese beträgt… - bei Verzug pro Verspätungstag 1 o/oo (Promille), insgesamt aber höchstens 10% der Gesamtvergütung bei Einmal- leistungen bzw. der Vergütung für 12 Mo- nate bei wiederkehrenden Leistungen, sofern in der Vertragsurkunde nichts Ab- weichendes geregelt ist. Sofern Konven- tionalstrafe auslösende Termine einver- nehmlich verschoben werden, gilt dies entsprechend auch für die Konventional- strafe. - Eine Konventionalstrafe für das Nichtein- halten der Zeiten gemäss Ziffern 17.1 bis und mit 17.3 wird anhand des konkreten Einzelfalls im Vertrag festgelegt. - bei Verletzung der Bestimmungen zum Arbeitsschutz 10% der Vertragssumme je Fall, mindestens CHF 3000.–, höchstens CHF 100 000.–. - bei Verletzung der Integrität pro Missach- tung 15% der mutmasslich unter dem von der Verletzung betroffenen Vertrag ver- einbarten Vergütung. 23.2 Verletzt eine Partei die Pflicht zur Vertraulich- keit, so schuldet sie der anderen eine Kon- ventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt 10% der Vertragssumme je Fall, mindestens CHF 3000.-, höchstens CHF 100 000.-. 23.3 Bei einem Rahmenvertrag gilt als Basis für die Berechnung der Konventionalstrafe die Vergütung für den Jahresbedarf des Vorjah- res. Im ersten Vertragsjahr sowie bei fehlen- der Vergütung im Vorjahr kommt anderen Stelle die Vergütung für den geplanten Jah- resbedarf. 23.4 Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den anderen vertraglichen Ver- pflichtungen, und ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenom- men werden. 23.5 Darüber hinaus kann die SBB AG den ihr ent- standenen Schaden geltend machen, sofern die Firma nicht beweist, dass sie kein Ver- schulden trifft. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfällig zu leistenden Schadener- satz angerechnet. 23.6 Die SBB AG ist berechtigt, die Konventional- strafe mit der Vergütung zu verrechnen.
Konventionalstrafe. Soweit A1 oder der Etherlinkvertragspartner erwiesenermaßen eine Geheimhaltungspflicht verletzen, sind sie verpflichtet, unabhängig von der Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Schadenersatzforderung durch den verletzten Vertragspartner, eine Konventionalstrafe in Höhe von € 40.000,- je Verletzungshandlung binnen Monatsfrist nach Aufforderung durch den jeweils anderen Vertragspartner an diesen zu bezahlen.
Konventionalstrafe. Zur Sicherstellung der Käuferpflichten wird eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 500 vereinbart.
Konventionalstrafe. Verletzen die Parteien Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 7, so schulden sie eine Konventionalstrafe, so- fern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der gesam- ten Vergütung, insgesamt aber höchstens 100’000 Franken. Die Bezahlung der Konventionalstrafe be- freit die Parteien nicht von der Einhaltung dieser Pflichten.
Konventionalstrafe. 1 Die eventuell im Vertrag für den Fall einer Frist- oder Terminüber- schreitung vereinbarte Konventionalstrafe ist vom Unterneh- mer/Subunternehmer zu bezahlen, auch wenn die aXpel services AG keinen Schaden nachweisen kann. 2 Eine von aXpel services AG dem Bauherrn zu zahlende Konventi- onalstrafe gilt im Verhältnis zwischen aXpel services AG und dem dafür verantwortlichen Unternehmer/Subunternehmer als Schaden, welchen der Unternehmer/Subunternehmer zu ersetzen hat. 3 Übersteigt der Schaden die Höhe der Konventionalstrafe, darf die aXpel services AG den Mehrbetrag, d.h. den effektiven Schaden, soweit er die Konventionalstrafe übersteigt, ebenfalls fordern, wobei das Verschulden des Unternehmers/Subunternehmers vermutet wird. 4 In Abänderung von Art. 160 Abs. 2 OR bleibt im Falle einer Frist- oder Terminüberschreitung die Konventionalstrafe trotz vorbehaltlo- ser Abnahme geschuldet. 5 Die aXpel services AG ist berechtigt, die Konventionalstrafe mit irgendeinem Vergütungsanspruch des Unternehmers/Subunter- nehmers zu verrechnen. Ist die verrechnete Konventionalstrafe umstritten, ist der Unternehmer/Subunternehmer gleichwohl nicht von der vollständigen und ununterbrochenen Erfüllung des Werkver- trages befreit. 6 Eine vereinbarte Konventionalstrafe für Terminüberschreitungen gilt uneingeschränkt auch für Terminüberschreitungen aus Zusatz- arbeiten und/oder Bestellungsänderungen.
Konventionalstrafe. (Art. 160 – 163 OR)