Kooperation und Information Musterklauseln

Kooperation und Information. Um eine erfolgreiche Auftragsabwicklung zu gewährleis- ten, obliegt es den Klienten, die teamgrimpe Consulting GmbH umfassend über die finanzielle, marktliche, orga- nisatorische, personelle und sonstige Situation des Un- ternehmens zu informieren sowie bei der Erstellung der Berichte, Maßnahmenvorschläge, Analysen und bei den sonstigen Abwicklungen des Auftrages mitzuwirken. Die von der teamgrimpe Consulting GmbH vorgelegten Zwischenergebnisse, Projektstatusmeldungen, Protokolle u.ä. sind von dem Klienten unverzüglich auf ihre Richtig- keit hinsichtlich des zugrunde gelegten Sachverhalts zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der darin enthalte- nen Angaben über das Unternehmen, welche Gegen- stand des Auftrages sind.
Kooperation und Information. (1) Um eine erfolgreiche Abwicklung des Prüfauftrags zu gewährleisten, obliegt es dem Auftraggeber, (a) die diondo umfassend insbesondere zu informieren über alle Daten, die für eine Abschätzung der Machbarkeit einer Prüfung benötigt werden; (b) genaue Vorgaben zu erstellen, nach denen die Prüfung durchgeführt werden soll (Prüfanweisung); (c) die für die Prüfungsdurchführung ausreichende Menge an Prüfobjekten zu liefern und (d) soweit vereinbart, während der Prüfungsdurchführung anwesend zu sein. (2) Soweit Informationen oder Anweisungen des Auftraggebers fehlen, gilt Folgendes: (a) die Inhalte der Auftragsbestätigung und/oder des zugehörigen Standardspezifikationsblattes der diondo; und/oder (b) die einschlägigen Handelsbräuche, Usancen oder Praktiken; und/oder (c) solche Verfahren, die diondo aus technischen, betriebsorganisatorischen und/ oder wirtschaftlichen Gründen für geeignet erachtet. (3) Von der diondo vorgelegte Zwischenergebnisse, Untersuchungsberichte, Protokolle und Ähnliches, insbesondere die Ergebnisse der Machbarkeitsprüfung, sind vom Auftraggeber unverzüglich auf ihre Richtigkeit hinsichtlich des zugrunde gelegten Sachverhaltes zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben über das Prüfobjekt.
Kooperation und Information. 11.1 Im Hinblick auf die bestmögliche Betreuung und Förderung des Pflegekindes kooperieren die Pflegeeltern kooperiert die Pflegemutter kooperiert der Pflegevater mit allen relevanten Bezugspersonen und sprechen spricht sich in wesentlichen Fragen mit den Eltern der Mutter dem Vater ab. Sie unterstützen Sie unterstützt Er unterstützt einen guten Kontakt zwischen den Eltern der Mutter dem Vater und dem Pflegekind. Die Eltern sind Die Mutter ist Der Vater ist darauf bedacht, ein gutes Einvernehmen zwischen den Pflegeeltern der Pflegemutter dem Pflegevater und dem Pflegekind zu ermöglichen. Sie beziehen die Pflegeeltern die Pflegemutter den Pflegevater in wichtige Entscheide, die das Pflegekind betreffen, ein. 11.2 Das Pflegekind wird alters- und entwicklungsadäquat in alle Entscheide, die es betreffen, einbezogen. 11.3 Die Vertragsparteien und sofern alters- und entwicklungsadäquat das Pflegekind treffen sich regelmässig für Standortgesprächen. 11.4 Über besondere Vorkommnisse sowie bei Notfällen informieren sich die Eltern die Mutter der Vater und die Pflegeeltern die Pflegemutter der Pflegevater gegenseitig unverzüglich. Sie informieren Sie informiert Er informiert auch die Aufsichtsperson und eine allfällige Beistandsperson.
Kooperation und Information. 6.1 Im Hinblick auf die bestmögliche Betreuung und Förderung des Pflegekindes kooperieren die Pflegeeltern kooperiert die Pflegemutter kooperiert der Pflegevater mit allen relevanten Bezugspersonen und sprechen spricht sich in wesentlichen Fragen mit den Eltern der Mutter dem Vater ab. Sie unterstützen Sie unterstützt Er unterstützt einen guten Kontakt zwischen den Eltern der Mutter dem Vater und dem Pflegekind. 6.2 Das Pflegekind wird alters- und entwicklungsadäquat in alle Entscheide, die es betreffen, einbezogen. 6.3 Die Pflegeeltern Die Pflegemutter Der Pflegevater, die Eltern die Mutter der Vater sowie die Beistandsperson und sofern alters- und entwicklungsadäquat das Pflegekind treffen sich regelmässig für Standortgespräche. 6.4 Über besondere Vorkommnisse sowie bei Notfällen informieren sich die KESB und die Pflegeeltern die Pflegemutter der Pflegevater gegenseitig unverzüglich. Sie informieren Sie informiert Er informiert auch das AJB und die Beistandsperson. Ziffer 7 nur aufnehmen, falls ein Vertrag zwischen Pflegeeltern und Elternteil mit elterlicher Sorge abgeschlossen wird/ist – ansonsten löschen.
Kooperation und Information. 11.1 Das Kind Die Jugendliche Der Jugendliche wird alters- und entwicklungsadäquat in alle Entscheide, die es sie ihn betreffen, einbezogen.

Related to Kooperation und Information

  • Information Die Pflegeeinrichtung wird über das Ergebnis der Überprüfung nach § 23 und die daraus resultierende Entscheidung der Pflegekasse informiert.

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • OTHER INFORMATION Interest of natural and legal persons involved in the issue/offer Conditions of the offer, Offeror and Issue Date of the Securities

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.

  • Evaluation Die Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des § 6 der DMP-A-RL.

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Weitere Informationen Die Bank wird den Karteninhaber niemals per E-Mail oder Anruf zur Registrierung oder Bekanntgabe seiner Registrierungsdaten auffordern. Der Ablauf der Registrierung und die Bezugsquellen der Anwendung sind in der Infor- mation „Mehr Sicherheit beim Online-Shopping“ beschrieben, die dem Karteninhaber bereitgestellt wird und bei der Bank erhältlich ist.