Kooperation und Leistungen des Vertragspartners Musterklauseln

Kooperation und Leistungen des Vertragspartners. 1. Der Vertragspartner hat die Erbringung unserer Vertragsleistungen während jedes einzelnen Pro- jektleistungsschritts bestmöglich durch erforderliche Mitwirkungsleistungen zu fördern. Mangels abwei- chender Vereinbarung im Einzelfall wird er insbesondere rechtzeitig, auf seine Kosten und in eigener personeller, organisatorischer, fachlicher sowie technischer Verantwortung sicherstellen, dass a) uns die an die Vertragsleistung gestellten fachlichen und technischen Anforderungen als Grundlage für unser Angebot richtig, vollständig und abschließend beschrieben zur Verfügung stehen; b) uns darüber hinaus die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Un- terlagen, insbesondere Planungs- und Konstruktionsunterlagen, Vorlagen, Dokumentationen sowie alle behördlichen und sonstigen Genehmigungen, ferner Daten und Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere über vorhandene Bauwerke und Bauteile, Anlagen, Einrichtungen, Komponenten, An- schlüsse, Hardware, Programme, Programmteile und Schnittstellen, die Gegenstand der zu erbringen- den Vertragsleistungen sind oder mit diesen zusammenwirken sollen sowie über Änderungen von ge- setzlichen Vorschriften und sonstigen Regelungen, insbesondere Sicherheitsvorschriften, die nach Zu- standekommen des Einzelvertrags in Kraft treten und für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind, informieren; c) unsere Mitarbeiter in einem zur Durchführung der Vertragsleistungen erforderlichen Umfang Zutritt zu seinen Betriebs- und Geschäftsräumen sowie zum jeweiligen Gegenstand der zu erbringenden Ver- tragsleistung haben; d) etwaige für die Tätigkeit unserer Mitarbeiter außerhalb der Schweiz erforderliche Anmeldungen am Einsatzort rechtzeitig vorgenommen, etwaige erforderliche Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnisse sowie behördliche Genehmigungen rechtzeitig eingeholt und uns etwaige am Einsatzort kraft Gesetzes gel- tende Mindestarbeits- und/oder Entgeltbedingungen unter detaillierter Angabe der geltenden Arbeits- bedingungen rechtzeitig mitgeteilt werden; e) uns die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Vor- und Neben- leistungen, insbesondere die von ihm beizustellenden Bauwerke und Bauteile, Anlagen, Einrichtungen, Komponenten, Energie- und sonstigen peripheren Anschlüsse, elektronischen oder sonstigen Schnitt- stellen, hard- und softwareseitigen Systemvoraussetzungen sowie Werkzeuge und Hilfsmittel, die er- forderlichen Sicherungsmaßnahmen an vorhandenen Bauwerken, Anlage...
Kooperation und Leistungen des Vertragspartners. 2.1 Der Vertragspartner wird zusätzlich zu den vorstehend unter Xxxx. IV. 1. geregelten Mitwirkungs- leistungen mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall insbesondere rechtzeitig, auf seine Kosten und in eigener personeller, organisatorischer fachlicher sowie technischer Verantwortung sicherstellen, dass a) unsere Mitarbeiter über zusätzlich zu beachtende Sicherheitsvorschriften, die sich nicht bereits aus dem Einzelvertrag oder der Natur des Leistungsgegenstands bzw. der zu erbringenden Mon- tagleistungen ergeben, durch seinen Sicherheitsbeauftragten vor deren erstmaliger Arbeitsauf- nahme in Fragen der Arbeitssicherheit unterwiesen werden, dies schriftlich dokumentiert und uns eine Kopie dieser Dokumentation auf Verlangen ausgehändigt wird; b) auf unser Verlangen der Bediener der jeweiligen Anlage oder Maschine zur Verfügung steht und die Anlage oder Maschine nach den Weisungen der Montagemitarbeiter bedient. 2.2 Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, Leistungsrapporte unserer Mitarbeiter unverzüglich nach Vorlage durch einen Vertretungsberechtigten gegenzuzeichnen. 2.3 Unsere Mitarbeiter sind gehalten, die Erbringung von Leistungen einzustellen, wenn die jeweils einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht gewährleistet sind. Für hierdurch bedingte Verzöge- rungen gilt Ziff. IV. 3.
Kooperation und Leistungen des Vertragspartners. 6.1 Der Vertragspartner wird zusätzlich zu den vorstehend unter Xxxx. IV. 1. geregelten Mitwirkungs- leistungen mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall insbesondere rechtzeitig, auf seine Kosten und in eigener personeller, organisatorischer fachlicher sowie technischer Verantwortung sicherstellen, dass a) uns sämtliche zur ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Industrieumzugs- Projektleistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stehen, insbesonde- re behördliche und sonstige Genehmigungen, Angaben und Unterlagen über Gefahrgut sowie gefährliche und / oder gesundheitsgefährdende Stoffe in umzuziehenden Anlagen oder Maschinen und Angaben zu Gewichten, Mengen sowie Werthaltigkeit der zu transportierenden Güter; b) die umzuziehenden Anlagen oder Maschinen frei von Druck und allen, insbesondere gefährli- chen und / oder gesundheitsgefährdenden, Medien, insbesondere Energie, Gase, Wasser, Öle, Kühl- und Schmierstoffe, sind; c) an den umzuziehenden Anlagen oder Maschinen eine Programm- und Datensicherung vorge- nommen wurde; d) alle erforderlichen Transportwege und Standplätze frei zugänglich, befestigt und in ihren Trag- lasten ausreichend sind; e) für den Wiederaufbau der Anlagen oder Maschinen alle erforderlichen Fundamente nach den Angaben des jeweiligen Herstellers erstellt und alle erforderlichen peripheren Anschlüsse bis zu den Anschlussstellen der jeweiligen Anlage oder Maschine vorhanden sind; f) für einen einzelvertraglich vereinbarten Probebetrieb und für die Abnahme sowie Wiederinbet- riebnahme der Anlage oder Maschine der Bediener der jeweiligen Anlage oder Maschine zur Ver- fügung steht. 6.2 Etwaig erforderliche Zwischenlagerungen sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten und Gefahr sicherzustellen. 6.3 Der Vertragspartner ist allein dafür verantwortlich und im Schadensfalle haftbar, dass die ggf. einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen etc. für Gefahrgut eingehalten werden. 6.4 Sofern vereinbarte Transportleistungen eine zollamtliche Abwicklung erforderlich machen, hat der Vertragspartner vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelvertrag auf seine Kosten für die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der gesamten zollamtlichen Abwick- lung zu sorgen. Sollten uns im Zusammenhang mit der zollamtlichen Abwicklung Zollgebühren, Steuern, Zollstrafen, Lagerkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen,...

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Pflichten des Vermieters (1) Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Soweit wir auch Bedienungspersonal stellen, verschaffen wir dem Mieter die Dienste des Bedienungspersonals. Das Bedienungspersonal ist für die Mietdauer in vollem Umfang den Weisungen des Mieters unterworfen. (2) Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten ist die Tachoscheibe des Fahrzeugs maßgebend. (3) Wir sind stets bemüht, die vom Mieter gewünschten oder angegebenen Termine oder Fristen einzuhalten. Dies setzt voraus, dass der Abruf der Betonfördergeräte an einem Werktag (außer Samstag), mindestens 24 Stunden vor Beginn der Mietzeit erfolgt. (4) Die Nichteinhaltung vereinbarter Mietzeiten berechtigen den Mieter nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. (5) Bei Umständen, die uns die Bereitstellung der Mietsache erschweren, verschiebt sich der Beginn der Mietzeit um die Dauer der Behinderung; gleiches gilt für eine vom Mieter für die Bereitstellung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß §§ 281 I, 323 I BGB. Diese Fristverlängerung tritt auch dann ein, wenn wir uns mit der Bereitstellung bereits in Verzug befinden. Vor Ablauf der verlängerten Bereitstellungszeit/-frist ist der Mieter weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Wird ein vereinbarter Bereitstellungstermin auf Grund erschwerender Umstände um mehr als einen Monat überschritten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Mieter kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom Vertrag zurücktreten, - wenn sein Leistungsinteresse infolge der Nichteinhaltung der Bereitstellungszeit weggefallen ist, - wenn wir die Bereitstellung ernsthaft und endgültig ablehnen oder - wenn sonstige besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den früheren Rücktritt rechtfertigen. (6) Erschwerende Umstände sind z. B. Naturereignisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige, durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten und in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung des Vermietungsbetriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren. (7) Ist der Mieter wegen einer Pflichtverletzung zum Rücktritt berechtigt, hat er sich nach unserer Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (8) Wir haften bei einer Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 120 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Mieters sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (9) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 120 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Mieters wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Mieters zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (10) Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben beim Abruf haftet der Mieter. Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Zustandekommen des Vertrages a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versiche- rungsscheins) zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages (Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts) als zustande gekommen. Als Ver- sicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzusgermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formu- lars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versiche- rungsbestätigung. Für a – d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfül- len, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Ent- gegennahme des Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.

  • Übertragung von Rechten und Pflichten 12.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung in Text- form über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform wider- spricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mittei- lung gesondert hingewiesen.‌ 12.2. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht. 12.3. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamt- heit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der Zustimmung in Text- form durch den Lieferanten.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Dauer des Vertrages 12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts. 12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät. - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.