Koproduktionen. Produktionsfirmen gemäss Ziff. 3.3 und 3.4 können Projekte einreichen, welche sie mit einem Ko- produktionspartner entwickeln oder herstellen. Bei einer nationalen Koproduktion müssen die Koproduktionspartner voneinander rechtlich und or- ganisatorisch vollständig unabhängig sein und es dürfen untereinander keine Beteiligungen beste- hen. Sind die Partner bei einer internationalen Koproduktion rechtlich, organisatorisch oder finanziell nicht unabhängig voneinander, muss die antragsberechtigte Produktionsfirma insbesondere bei majoritären Koproduktionen angemessen an den Einnahmen aus dem ausländischen Territorium beteiligt sein. Bei einer internationalen Koproduktion mit minoritärer Schweizer Beteiligung ist bezüglich Finanzie- rungsanteil aus der Schweiz das internationale Koproduktionsabkommen zwischen den betreffen- den Ländern zu beachten. Bei minoritärer Schweizer Beteiligung müssen bis zum Sitzungstermin der Fachkommission oder Jury mindestens 50 Prozent der Finanzierung des ausländischen Hauptpartners belegt sein. Im Falle einer nationalen Koproduktion kann der Antragsteller nur dann der minoritäre Partner sein, wenn er operativ federführend ist oder ein gleichgelagertes Gegengeschäft vorliegt (Prinzip der Reziprozität).
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Koproduktionen. Produktionsfirmen gemäss Ziff. 3.3 und 3.4 können Projekte einreichen, welche sie mit einem Ko- produktionspartner entwickeln oder herstellen. Bei einer nationalen Koproduktion Koproduktionspartner müssen die Koproduktionspartner voneinander rechtlich und or- ganisatorisch organisatorisch vollständig unabhängig sein und es dürfen untereinander keine Beteiligungen beste- hen. Sind die Partner bei einer internationalen Koproduktion rechtlich, organisatorisch oder finanziell nicht unabhängig voneinander, muss die antragsberechtigte Produktionsfirma insbesondere bei majoritären Koproduktionen angemessen an den Einnahmen aus dem ausländischen Territorium beteiligt seinbestehen. Bei einer internationalen Koproduktion mit minoritärer Schweizer Beteiligung ist bezüglich Finanzie- rungsanteil aus der Schweiz das internationale Koproduktionsabkommen zwischen den betreffen- den Ländern zu beachten. Bei minoritärer Schweizer Beteiligung müssen bis zum Sitzungstermin der Fachkommission oder Jury mindestens 50 Prozent der Finanzierung des ausländischen Hauptpartners belegt sein. Im Falle einer nationalen Koproduktion kann der Antragsteller nur dann der minoritäre Partner sein, wenn er operativ federführend ist oder ein gleichgelagertes Gegengeschäft vorliegt (Prinzip der Reziprozität).
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Samples: filmstiftung.ch
Koproduktionen. Produktionsfirmen gemäss Ziff. 3.3 und 3.4 können Projekte einreichen, welche sie mit einem Ko- produktionspartner Koproduktionspartner entwickeln oder herstellen. Bei einer nationalen Koproduktion Koproduktionspartner müssen die Koproduktionspartner voneinander rechtlich und or- ganisatorisch organisatorisch vollständig unabhängig sein und es dürfen untereinander keine Beteiligungen beste- hen. Sind die Partner bei einer internationalen Koproduktion rechtlich, organisatorisch oder finanziell nicht unabhängig voneinander, muss die antragsberechtigte Produktionsfirma insbesondere bei majoritären Koproduktionen angemessen an den Einnahmen aus dem ausländischen Territorium beteiligt seinbestehen. Bei einer internationalen Koproduktion mit minoritärer Schweizer Beteiligung ist bezüglich Finanzie- rungsanteil Finanzierungsanteil aus der Schweiz das internationale Koproduktionsabkommen zwischen den betreffen- den betreffenden Ländern zu beachten. Bei minoritärer Schweizer Beteiligung müssen bis zum Sitzungstermin der Fachkommission oder Jury mindestens 50 Prozent 50% der Finanzierung des ausländischen Hauptpartners belegt sein. Im Falle einer nationalen Koproduktion kann der Antragsteller nur dann der minoritäre Partner sein, wenn er operativ federführend ist oder ein gleichgelagertes Gegengeschäft vorliegt (Prinzip der Reziprozität).
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Samples: filmstiftung.ch