Hörfunk Musterklauseln

Hörfunk. 16.3.1 Werden Beiträge nach Ziffer 16.1.2 in ein ARD-Sammelangebot – für die übernehmende Anstalt vergütungsfrei – eingestellt, so wird dies durch einen Zuschlag auf die Vergütung angemessen berücksichtigt. Protokollnotiz zu 16.3.1: Die Tarifvertragsparteien halten eine Vergütung in Form eines Zuschlags für angemessen, der einem Betrag in der Größenordnung der Erstvergütung entspricht. Vergütungen oberhalb der Mindesthonorare können dabei angerechnet werden, soweit sie nicht aus anderen Gründen gezahlt werden. Das Nähere ist im Rahmen der Honorartarifverhandlungen zu regeln.
Hörfunk. Ist die Vertragsleistung für den Hörfunk bestimmt und der Beschäfti- gungsvertrag als Mitwirkendenvertrag ,W` (wiederholungs- oder folge- vergütungspflichtig) gekennzeichnet, so gilt zusätzlich folgendes:
Hörfunk. Zentrale Aufgaben
Hörfunk. LA Leistungsart Euro 1001 Z Aufnahmeleitung pro Sendeminute bis 4 Minuten 4,25 1002 Z ab 5 Sendeminuten pro Stunde Arbeitszeit 17,98 Live-Regie 1003 Z Halbtagespauschale 110,58 1004 Z Tagespauschale 177,59 1010 Diskussionsleiter/Gesprächsleiter pro Beitrag 183,59 1030 Manuskriptbearbeitung ohne Übersetzung pro Minute Sendelänge 12,07 1041 Autorentätigkeit, geschrieben und/oder gesprochen (z.B. Kommentare, Berichte, Korrespondentenbeiträge, Feature (Hörbild), Hörspiele, Unterhaltungssendungen) bis 5 Minuten Sendelänge pro Minute 42,51 1042 ab 6 Minuten Sendelänge pro Minute 41,38 1043 Autorentätigkeit, geschrieben und/oder gesprochen bei Manuskripten mit besonderem Aufwand bis 5 Minuten Sendelänge pro Minute 47,12 1044 ab 6 Minuten Sendelänge pro Minute 44,25 1050 Zusammenfassen von Fremdmaterial (z.B. Presseschauen) pro Beitrag 92,06
Hörfunk. 19 Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien streben gemeinsam das Ziel an, die Wiederholungsvergütung gem. Ziff. 16.2.5. von 10 % der Erstvergütung auf 15 % der Erstvergütung sowie von 5 % der Erstvergütung auf 7,5 % der Erstvergütung nach Maßgabe des in der Protokollnotiz zu Ziffer 16.2.2. festgelegten Verfahrens anzuheben.
Hörfunk. 15.3.1. Werden Beiträge nach Ziffer 15.1.2. in ein ARD-Sammelangebot - für die übernehmende Anstalt vergü- tungsfrei - eingestellt, so wird dies durch einen Zuschlag auf die Vergütung angemessen berücksichtigt27.
Hörfunk. 16.4 Gemeinsame Vergütungsregelungen für Fernsehen und Hörfunk
Hörfunk. Ist die Vertragsleistung für den Hörfunk bestimmt und nach der Vertragsart 33 oder 34 (VA 33 oder VA 34) abgeschlossen, ist eine Sendung im gesamten Sendebereich abgegolten. Zusätzlich erhält der Beschäftigte folgende Vergütungen: Bei Wiederholungen in einem seiner Hörfunkprogramme im gesamten Sendebereich des NDR zahlt der NDR eine Wiederholungsvergütung in Höhe von 20 % der Erstvergütung. Die einmalige unveränderte, erneute Ausstrahlung in einem der Hörfunkprogramme des NDR bis zum Ablauf des auf die Ausstrahlung folgenden Tages begründet keinen Anspruch auf Wiederho- lungsvergütung. Übernimmt ein anderes öffentlich-rechtliches Sendeunternehmen der ARD, die Deutsche Welle oder DeutschlandRadio eine Sendung des NDR oder verwendet es einen Tonträger derselben für Hörfunkzwecke, so wird der NDR das Sendeunternehmen verpflichten, für jede Sendung des Wer- kes mindestens 30 % - im Falle von Radio Bremen, Saarländischem Rundfunk und Sender Freies Berlin 15 % - der mit dem abgebenden Sendeunternehmen vereinbarten Erstvergütung an den Mitarbeiter zu zahlen, es sei denn, das andere Sendeunternehmen trifft mit dem Mitarbeiter eine abweichende Vereinbarung. Eine Übernahme durch die Deutsche Welle umfasst das Recht der einmaligen Ausstrahlung in jeder Sendesprache. Gleichzeitige Anschluss-Sendungen im Rahmen von Zusammenschaltungen mit anderen Sendeun- ternehmen sind nicht vergütungspflichtig nach 10.9.4.1 und 10.9.4.3.1 . Die gleichzeitige Ausstrahlung von Sendungen des NDR im Rahmen einer ständigen Kooperation oder eines Gemeinschaftsprogrammes mit einer anderen Rundfunkanstalt stellt keine Übernahme im Sinne von Ziffer 10.9.4.3 dar. Die anliegende Liste vom 31.03.2001 bildet den zu berücksichtigenden Bestand bei Inkrafttreten des Tarifvertrages. Sie kann einvernehmlich geändert werden. Ist der Vertrag für Mitwirkende im Hörfunk als Vertragsart 34 gekennzeichnet, so gilt Folgendes:
Hörfunk. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Werbefunk Saar die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbes. Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen. Spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hat der Auftraggeber ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger verwendet worden sind. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, dass bei der Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger nicht verwendet wurden. Für fernmündlich oder fernschriftlich entgegengenommene Änderungen trägt der Auftraggeber das Risiko von Übermittlungsfehlern.

Related to Hörfunk

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.