Aufräumungs- und Abbruchkosten Musterklauseln

Aufräumungs- und Abbruchkosten. Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Xxxxxx und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten.
Aufräumungs- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Xxxxxx und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
Aufräumungs- und Abbruchkosten. Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Xxxxxx und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzu- transportieren, sie abzulagern und zu vernichten.
Aufräumungs- und Abbruchkosten. Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Scha- denstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Xxxxxx und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten. Die Entschädigung ist auf die Versicherungssumme begrenzt. Ausgeschlossen sind Aufräumungs- und Abbruchkosten radioaktiv verseuchter Sachen infolge eines Versicherungsfalles nach § 6 Nr.1.
Aufräumungs- und Abbruchkosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Xxxxxx und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
Aufräumungs- und Abbruchkosten. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer die infolge eines Versiche- rungsfalles notwendigen Aufwendun- gen für Aufräumungs- und Abbruch- kosten. Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen, für das Aufräu- men der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Tei- le, für das Abfahren von Xxxxxx und sonstigen Resten zum nächsten Ab- lagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten. Die Entschädigung ist auf den verein- barten Betrag begrenzt.
Aufräumungs- und Abbruchkosten. 1.4.2.1 Aufwendungen, die für das Aufräumen der Schadenstätte (Versicherungsgrundstück, Nachbargrundstücke und öffentliche Verkehrsflächen) einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, das Abfahren von Xxxxxx und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und das Ablagern oder Vernichten entstehen; 1.4.2.2 Aufräumungs-, Abbruch-, Abfuhr- und Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte versicherte Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen.
Aufräumungs- und Abbruchkosten. Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendun- gen für das Aufräumen der Schadenstätte ein- schließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Xxxxxx und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Abla- gern oder Vernichten.
Aufräumungs- und Abbruchkosten. Aufräumungs- und Abbruchkosten sind die notwendigen Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte, für das Abfahren von Xxxxxx und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten. Beträgt der Restwert des Gebäudes aufgrund des versicherten Schadenereignisses mehr als 20 % des Neuwertes, beinhalten die Aufräumungs- und Abbruchkosten lediglich den aus Sicherheitsgründen notwendigen oder aufgrund behördlicher Anordnung erforderlichen Abbruch von Gebäudeteilen sowie die entsprechenden Aufräumungskosten. Beträgt der Restwert des Gebäudes aufgrund des versicherten Schadenereignisses bis zu 20 % des Neuwertes, beinhalten die Aufräumungs- und Abbruchkosten auch die entsprechenden Kosten zur Beseitigung der vom Schaden nicht betroffenen Gbäudeteile (Reste).
Aufräumungs- und Abbruchkosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Aufräumen der Schadenstät- te einschließlich des Abbruchs stehengebliebener Teile, für das Abfah- ren von Xxxxxx und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Lagern oder Vernichten. Hierunter fallen nicht Aufräumungskosten für durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzte Bäume.