Kostenallokation Musterklauseln

Kostenallokation. Alle Gebühren, Abgaben und Kosten werden dem jeweiligen Teilfonds und innerhalb dieses Teilfonds den Klassen, für die sie entstanden sind, belastet. Ist die Verwaltungsgesellschaft der Ansicht, dass eine Aufwendung keinem einzelnen Teilfonds oder keiner einzelnen Klasse zugeordnet werden kann, so erfolgt die Verteilung der Aufwendung normalerweise im anteiligen Verhältnis zum jeweiligen Nettoinventarwert oder in einem anderen Verhältnis, das die Verwaltungsgesellschaft für fair und gerecht erachtet. Im Falle von Gebühren oder Aufwendungen, die regelmäßig oder wiederkehrend anfallen, wie beispielsweise Prüfungshonorare, kann die Verwaltungsgesellschaft solche Gebühren oder Aufwendungen auf Basis eines Schätzwerts für ein Jahr oder andere Zeiträume im Voraus berechnen, und sie zu gleichen Anteilen über einen beliebigen Zeitraum verteilen. Die Summe der laufenden Gebühren (Total Expense Ratio – TER) je Anteilklasse wird nach allgemeinen, von der FMA anerkannten Grundsätzen berechnet und umfasst mit Ausnahme der Transaktionskosten sämtliche Kosten und Gebühren, die laufend der jeweiligen Anteilklasse des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Die TER der maßgeblichen Anteilklasse wird im Halbjahres- und Jahresbericht des OGAW sowie auf der Web- Seite des LAFV unter xxx.xxxx.xx veröffentlicht.
Kostenallokation. Werden in einem Versicherungsfall Ansprüche gleichzeitig sowohl als auch

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.