Kostenpauschale Musterklauseln

Kostenpauschale. Kosten aus Zahlungsverzug: Brutto Netto Mahnkosten (Ziff. 5.2) 4,00 €*
Kostenpauschale. Ab einer Entschädigung von 10.000,- € werden nachge- wiesene persönliche Auslagen bis zur Höhe von 250,- € erstattet.
Kostenpauschale. Als Kostenpauschale werden für Miete, Reinigung, Strom und Heizung monatlich € 120,00 (für volle Telearbeit bei voller Ausstattung, sonst prozentual anteilig) vergütet. Die Höhe der Pauschale wird alle zwei Jahre auf ihre Angemessenheit geprüft. Als Basis für die Dynamisierung dieser Pauschale dient der Kostenindex des statistischen Bundesamtes für Privathaushalte. Die Kostenpauschale beginnt in dem Monat, in dem der Mitarbeiter erstmalig zu Hause arbeitet. Sie endet mit dem Monat, in dem der Mitarbeiter letztmalig zu Hause gearbeitet hat. Mit dieser Kostenerstattung sind sämtliche, beim Mitarbeiter durch den Telearbeitsplatz entstehende Kosten, abgegolten.
Kostenpauschale. Ab einer Entschädigungsleistung in Höhe von 2.500 EUR erstattet der Versicherer eine Kostenpauschale. Versicherungsschutz besteht:
Kostenpauschale. Die Kostenträger vergüten eine Knieruhigstellungs- schiene/ Immobilisationsschiene mit einem Pau- schalbetrag in Höhe von 32,55 € brutto (inkl. der je- weils gültigen Mehrwertsteuer). Mit dieser Sachkostenpauschale sind sämtliche Kos- ten abgegolten. Eine darüber hinausgehende Forde- rung zu Lasten des Versicherten ist nicht zulässig.
Kostenpauschale. Besteht bei Eintritt des Todesfalls ein Bestattungs-Vorsorgevertrag und wird die Bestattung nicht von oder im Auftrag der Ahorn AG durchgeführt, wird eine Kostenpauschale von 10 % der Vorsorgesumme fällig. Die Rechte der Ahorn AG aus der Bestattungs-Vorsorgever- sicherung erlöschen, soweit der Anspruch aus der Kostenpauschale erfüllt ist. Sie haben die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass Kosten nicht in der Höhe bzw. keine Kosten entstanden sind.
Kostenpauschale. Jeder Reklamationsfall wird LIEFERANT pauschl mit 200.-EUR net. in Rechnung gestellt. Diese Pauschale deckt interne Verwaltungsaufwände der RMMVÖ und wird aufgerechnet. Weitere Forderungen bleiben hiervon unberührt.
Kostenpauschale. Die Abrechnung erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen. Zur Vergütung ihrer Aufgaben erhält die KV Sachsen von den teilnehmenden Ärzten eine Verwaltungs- kostenumlage entsprechend dem jeweils gültigen Beschluss der Vertreterversammlung der KV Sachsen, bezogen auf die Höhe der nach dieser Vereinbarung vergüteten Leis- tungen. Die Verwaltungskostenumlage wird vom Honorar der teilnehmenden Ärzte ein- behalten.
Kostenpauschale. Für jedes durch Erlass eines Leistungsbescheides abgeschlossene Verwaltungsver- fahren nach § 2 Absatz 1 erhält das Krankenhaus von der Krankenkasse eine Ko- stenpauschale in Höhe von 8,50 Euro inklusive der dem Krankenhaus entstande- nen Portokosten. In absehbaren Fällen einer Fallzusammenführung sollte von Kran- kenhausseite versucht werden, die Einziehung der Zuzahlung für zeitlich kurz auf- einanderfolgende Krankenhausaufenthalte nach Möglichkeit in einem Leistungsbe- scheid zusammenzufassen und die Verwaltungskostenpauschale nur einmal abzu- rechnen.
Kostenpauschale. Ab einer Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR erstatten wir Ihnen einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 EUR. In Erweiterung zu § 8 VHB 2016 sind die Kosten, die dadurch ent- stehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungs- falls bestimmungswidrig ausgetreten sind, mitversichert. Hierzu ge- hören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Strom- speichern. Notwendig werdende Bewachungskosten gemäß § 8 Nr. 6 VHB 2016 infolge eines versicherten Schadenereignisses sind mitversi- chert, soweit der Versicherungsnehmer diese Maßnahme für gebo- ten halten durfte, um weitergehende Schäden zu vermeiden. In Erweiterung von § 8 VHB 2016 werden auch infolge eines Versi- cherungsfalles erforderliche Umzugskosten bei Unbewohnbarkeit der versicherten Wohnung übernommen.