Kraft- und Wasserfahrzeuge. 7.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe jedoch Ziffer 4) verursachen. 7.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 7.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 7.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 7.1 und 7.2 genannten Personen an einem Kraft- fahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Kraft- und Wasserfahrzeuge. 7.1 8.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe jedoch Ziffer 4) verursachen.
7.2 8.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
7.3 8.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
7.4 8.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 7.1 8.1 und 7.2 8.2 genannten Personen an einem Kraft- fahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Kraft- und Wasserfahrzeuge. 7.1 11.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe jedoch Ziffer 4) verursachen.
7.2 11.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs (siehe jedoch Ziffer 1.2.10) in Anspruch genommen werden.
7.3 11.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
7.4 11.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 7.1 11.1 und 7.2 11.2 genannten Personen an einem Kraft- fahrzeugKraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Kraft- und Wasserfahrzeuge. 7.1 12.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe jedoch Ziffer 4) verursachen.
7.2 12.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs (siehe jedoch Ziffer 1.2.10) in Anspruch genommen werden.
7.3 12.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
7.4 12.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 7.1 12.1 und 7.2 12.2 genannten Personen an einem Kraft- fahrzeugKraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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