Kraft- und Wasserfahrzeuge. 6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verur- sachen. 6.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 6.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 6.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 6.1 und 6.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung, Privat Haftpflichtversicherung
Kraft- und Wasserfahrzeuge. 6.1 6.5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht - wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, ein Mitversicherter Mitversi- cherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verur- sachen.
6.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht Kraftfahr- zeuganhängers verursachen (siehe jedoch Ziff. 4.9); - wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, ein Mitversicherter Mitversi- cherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
6.3 6.5.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer Versi- cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
6.4 6.5.3 Eine Tätigkeit der in Ziffer 6.1 und 6.2 Ziff. 6.5.1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Kraft- und Wasserfahrzeuge. 6.1 5.18.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmerVersiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte be- auftragte Person durch den Gebrauch – eines Kraftfahrzeugs Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verur- sachen.
6.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schädenverursachen, die der Versicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch – eines Wasserfahrzeugs Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
6.3 5.18.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
6.4 5.18.3 Eine Tätigkeit der in Ziffer 6.1 und 6.2 5.18.1 genannten Personen an einem KraftfahrzeugKraft- fahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Kraft- und Wasserfahrzeuge. 6.1 5.4.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht - wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verur- sachen.
6.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht ver- ursachen (siehe jedoch Ziff. 4.17); - wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmerVersicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen genom- men werden.
6.3 5.4.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungs- nehmer Versi- cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
6.4 5.4.3 Eine Tätigkeit der in Ziffer 6.1 und 6.2 Ziff. 5.4.1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
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Samples: Haftpflichtversicherung