Common use of KRAFTFAHRTUNFALLVERSICHERUNG Clause in Contracts

KRAFTFAHRTUNFALLVERSICHERUNG. 16 VERSICHERUNGSARTEN UND LEISTUNGEN (1) Die Kraftfahrtunfallversicherung kann abgeschlossen werden als a) Fahrerunfallversicherung, b) Mitfahrerunfallversicherung nach dem Pauschalsystem, c) Berufsfahrerversicherung, d) namentliche Versicherung sonstiger Personen. (2) Die Leistungen des Versicherers (§ 20) richten sich nach den Versicherungssummen bzw. den Höchstentschädigungssummen, die im Vertrag für a) den Fall der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungs- fähigkeit (Invalidität), b) den Fall des Todes c) Krankenhaustagegeld bei angelegten Sicherheitsgurten d) Zusatzleistungen bei der Fahrerunfallversicherung vereinbart sind. (3) Bei der Mitfahrerunfallversicherung nach dem Pauschalsystem ist jeder Insasse - außer der Fahrer - mit dem der Anzahl der Versicherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe versichert. (1) Versicherte Person ist bei der Fahrerunfallversicherung der berechtigte Fahrer, bei der Mitfahrerunfallversicherung die berechtigten Insassen des im Vertrag bezeichneten Fahr- zeuges. Davon ausgenommen sind Kraftfahrer und Beifahrer, die beim Versicherungsnehmer als solche angestellt sind (Berufskraftfahrer). Berechtigte Insassen sind Personen, die sich mit Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeuges Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeuges im Rahmen des § 18 I tätig werden. (2) Die Berufsfahrerversicherung bezieht sich entweder a) auf den jeweiligen Kraftfahrer oder Beifahrer des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges oder b) unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug auf namentlich bezeichnete Kraftfahrer und Beifahrer oder c) unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug und ohne Namensnennung auf sämtliche bei dem Versicherungsnehmer angestellte Kraftfahrer oder Beifahrer. (3) Die namentliche Versicherung sonstiger Personen ist unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug. Namentlich versicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbst- ständig geltend machen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Carsharing Agreement, Carsharing Business Customer Contract

KRAFTFAHRTUNFALLVERSICHERUNG. 16 VERSICHERUNGSARTEN UND LEISTUNGENVersicherungsarten und Leistungen (1) Die Kraftfahrtunfallversicherung kann abgeschlossen werden alswerden a) Fahrerunfallversicherung, b) Mitfahrerunfallversicherung als Kraftfahrtunfallversicherung nach dem Pauschalsystem, b) als Kraftfahrtunfallversicherung für eine bestimmte Zahl von Perso- nen oder Plätzen, c) als Berufsfahrerversicherung, d) namentliche Versicherung sonstiger Personen. (2) Die Leistungen des Versicherers (§ 20) richten sich nach den Versicherungssummen bzw. den HöchstentschädigungssummenVersi- cherungssummen, die im Vertrag für a) den Fall der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungs- fähigkeit geis- tigen Leistungsfähigkeit (Invalidität), b) den Fall des TodesTagegeld, c) Krankenhaustagegeld bei angelegten Sicherheitsgurtenmit Genesungsgeld und d) Zusatzleistungen bei der Fahrerunfallversicherung den Fall des Todes vereinbart sind. (3) Bei der Mitfahrerunfallversicherung nach Nach dem Pauschalsystem ist jeder Insasse - außer der Fahrer - jede versicherte Person mit dem der Anzahl der Versicherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe versichert. Bei zwei oder mehr Versicherten erhöhen sich die Versicherungssummen um 50 Prozent. (4) Sind bei der Versicherung für eine bestimmte Zahl von Personen oder Plätzen zurzeit des Unfalls mehr Personen versichert als Personen oder Plätze angegeben sind, so wird die Entschädigung für die einzelne Person entsprechend gekürzt. (1) Versicherte Person ist Personen sind bei der Fahrerunfallversicherung der berechtigte Fahrer, Kraftfahrtunfallversicherung nach dem Pauschalsystem oder bei der Mitfahrerunfallversicherung Kraftfahrtunfallversicherung für eine bestimmte Anzahl von Personen und Plätzen die berechtigten Insassen des im Vertrag bezeichneten Fahr- zeuges. Davon ausgenommen sind Kraftfahrer Fahrzeugs unter Ausschluss von Kraftfah- rern und BeifahrerBeifahrern, die beim Versicherungsnehmer als solche angestellt ange- stellt sind (BerufskraftfahrerBerufsfahrer). Berechtigte Insassen sind Personen, die sich mit Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeuges Verfügungsberechtigten Fahrzeugs Verfü- gungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeuges Fahrzeugs im Rahmen des § 18 I I. tätig werden. (2) Die Berufsfahrerversicherung bezieht sich entweder a) auf den jeweiligen Kraftfahrer oder Beifahrer des im Vertrag bezeichneten Fahrzeuges bezeich- neten Fahrzeugs oder b) unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug auf namentlich bezeichnete Kraftfahrer und Beifahrer oder c) unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug und ohne Namensnennung Namensnen- nung auf sämtliche bei dem beim Versicherungsnehmer angestellte Kraftfahrer oder angestellten Kraft- fahrer und Beifahrer. (3) Die namentliche Versicherung sonstiger Personen ist unabhängig von einem bestimmten Fahrzeug. Namentlich versicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbst- ständig geltend machen.

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Samples: Kraftfahrtversicherung – Fahrleistungstarif