Todesfall-Leistung Musterklauseln

Todesfall-Leistung. Die finanzielle Angemessenheitsprüfung erfolgt bei einer To- desfall-Leistung von mehr als 500.000 Euro. Auf Anfrage sind uns geeignete Nachweise dafür vorzulegen, dass zusätzlicher Versicherungsbedarf in der beantragten Höhe und Dauer besteht und finanziert werden kann. Bei der Prüfung der finanziellen Angemessenheit werden be- stehende oder beantragte Absicherungen, auch bei anderen Gesellschaften oder Versorgungsträgern, berücksichtigt.
Todesfall-Leistung. Für die Tarife E-RL und E-RLP gilt: Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod der versicherten Person wäh- rend der Versicherungsdauer. ☞ AVB E-RL und AVB E-RLP Abschnitt B Für den Tarif E-VRL gilt: Wir zahlen bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer die Versicherungs- summe, deren jeweilige Höhe im vereinbarten Verlaufsplan der versicherten Summen dokumentiert ist. ☞ AVB E-VRL Abschnitt B
Todesfall-Leistung. Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendma- chung wird auf § 9 VI. verwiesen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervor- gerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. I. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern. II. Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß auszufül- len und unverzüglich an den Versicherer zurück zu senden. Darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen. III. Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten un- tersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer. IV. Die Ärzte, die den Versicherten – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. V. Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch auf Zahlung der Übergangsleis- tung spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes zu begründen. VI. Hat der Unfall den Tod zur Folge, so ist dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Wird eine nach Eintritt des Unfalls zu erfüllende Obliegenheit nach § 9 oder eine in den vereinbarten Besonderen Bedingungen genannte Obliegenheit vorsätz- lich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berech- tigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nach Eintritt des Versiche- rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in...
Todesfall-Leistung. Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode und wurde der Unfalltod dem Versicherer nnerhalb von 48 Stunden gemeldet, wird die Todesfall-Leistung gezahlt. Die Todesfall- Leistung beträgt EUR 40.000,– für Erwachsene und Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und EUR 15.000,– für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei einem Unfall in einem öffentlichen Verkehrsmittel erhöht sich die Todesfall-Leistung für Erwachsene und Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf EUR 520.000,–.
Todesfall-Leistung. 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles auf einer versicherten Reise gemäß Ziffer 1.2 innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.1.4 bis 5.1.5 wird hingewiesen. 2.2.2 Höhe der Leistung: Die Todesfall-Leistung beträgt EUR 260.000,– für Erwachsene und Kinder ab Vollendung des 15. Lebensjahres; EUR 7.500,– für Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.
Todesfall-Leistung. 2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.6.2 Höhe der Leistung:
Todesfall-Leistung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 9.5. weisen wir hin. 2.6.2 Höhe der Leistung: Die Todesfall-Leistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt.
Todesfall-Leistung. Führt der Unfall des Versicherten innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versi- cherten Summe.
Todesfall-Leistung. Zusatzleistungen
Todesfall-Leistung. Mitwirkung 6.6 Abweichungen von Ausschlüssen