Kraftfahrzeuge und Anhänger Musterklauseln

Kraftfahrzeuge und Anhänger. Abweichend von Teil C Ziffer 13, sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, wenn die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen gerichtet sind. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug – auf den Versicherungsnehmer / die in Anspruch genommene mitversicherte Person zugelassen ist oder – im Eigentum des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person steht oder – von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur in soweit, als – die Deckungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht oder – der Versicherungsnehmer / die mitversicherte Person durch eine bestehende Kraftfahrt-Haftpflichtversi- cherung nicht geschützt werden oder – der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung – AKB) oder – keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungs- nehmer oder die mitversicherte Person ohne Verschulden das Bestehende einer solchen annehmen durfte oder – der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versiche- rungsnehmer hat. Es gelten die Deckungssummen dieses Vertrages, mindestens jedoch die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes. 19.1 Abweichend von Teil C Ziffer 13. sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen aller Art und Anhängern, die nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) nicht der Versicherungspflicht unterliegen. 19.2 Auf eigenen und fremden Betriebsgrundstücken, auch soweit diese beschränkt-öffentliche Verkehrs- flächen darstellen, sind auf der Grundlage der AKB versicherungspflichtige, jedoch nicht zugelas- sene Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, die nicht in Verbindung mit einem versicherungspflichti- gen Zugfahrzeug gebraucht werden, mitversichert. Bei Vorliegen einer behördlichen Ausnahmege- nehmigung gilt dies auch bei Gebrauch auf öffentlichen Verkehrsflächen. Es gelten die Deckungs- summen dieses Vertrages, mindestens jedoch die Mindestversicherungssummen des Pflichtversi- cherungsgesetzes. 19.3 Für versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gilt: Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf den in Absatz 2 genannten Verkehrsflächen nur mit der erforderliche...
Kraftfahrzeuge und Anhänger. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen a) Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, b) selbst fahrenden Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstaplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, c) Anhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, d) Kraftfahrzeugen, selbst fahrenden Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstaplern unabhängig von ihrer Höchstgeschwindigkeit, wenn diese ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Kraftfahrzeuge und Anhänger. Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhän- gern besteht nur gemäß Ziffer 5.1. Voraussetzung für die Leistung ist, dass sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum oder einer verschlossenen Dachgepäckbox befindet.
Kraftfahrzeuge und Anhänger. 3.2.2.1 Versicherungsschutz in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder An- hängern besteht nur gemäß Ziffer 5.1. Voraussetzung für die Leistung ist, dass sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum oder einer verschlossenen Dachgepäckbox befindet. 3.2.2.2 AXA Assistance haftet im Rahmen der Versicherungssumme in voller Höhe nur, wenn nachweislich • der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten ist oder • das Kraftfahrzeug oder der Anhänger in einer abgeschlossenen Garage – Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur allgemeinen Benutzung stehen, genügen nicht – abgestellt war.
Kraftfahrzeuge und Anhänger. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen a) Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, b) selbst fahrenden Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstaplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, c) Anhängern, d) Kraftfahrzeugen, selbst fahrenden Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstaplern unabhängig von ihrer Höchstgeschwindigkeit, wenn diese ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Kraftfahrzeuge und Anhänger. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers aus dem Gebrauch von nicht versi- cherungspflichtigen (1) Kraftfahrzeugen (z.B. Zugmaschinen, Raupen- schlepper) mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. (2) selbst fahrenden Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstaplern mit einer Höchstgeschwindig- keit von nicht mehr als 20 km/h. (3) Anhängern. (4) Kraftfahrzeugen, selbst fahrenden Arbeitsmaschi- nen sowie Hub- und Gabelstaplern ohne Rück- sicht auf ihre Höchstgeschwindigkeit, wenn sie ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
Kraftfahrzeuge und Anhänger. Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versiche- rungsnehmers aus dem Gebrauch von nicht versiche- rungspflichtigen (1) Kraftfahrzeugen (z.B. Zugmaschinen, Rau- penschlepper) mit einer Höchstgeschwindig- keit von nicht mehr als 6 km/h. (2) selbst fahrenden Arbeitsmaschinen sowie Hub- und Gabelstaplern mit einer Höchstge- schwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h. (3) Anhängern. (4) Kraftfahrzeugen, selbst fahrenden Arbeitsma- schinen sowie Hub- und Gabelstaplern ohne Rücksicht auf ihre Höchstgeschwindigkeit, wenn sie ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.