Kraftfahrzeugverkehr Musterklauseln

Kraftfahrzeugverkehr. Auf dem Betriebsgelände gelten die Regelungen der StVO sowie der Straßenverkehrszulassungsordnung. Die betriebsinterne Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb des Betriebsgeländes ist einzuhalten. Grundsätzlich werden private Fahrzeuge des Auftragnehmers auf dem Betriebsgelände nicht geduldet, sondern sind auf dem gekennzeichneten Mitarbeiterparkplatz außerhalb des Betriebsgeländes abzustellen. Bau- und Montagefahrzeuge sowie Fahrzeuge zum Be- und Entladen dürfen das Betriebsgelände befahren. Hierfür ist eine Einfahrberechtigung beim Werkschutz über den Projektleiter (DAW) zu beantragen sowie ein Liefer- bzw. Zutritts-/ Zufahrtsschein vorzulegen. Die Lieferungen müssen eindeutig gekennzeichnet sein und die Begleitpapiere vollständig vorliegen. Auf sämtlichen Papieren müssen der genaue Standort innerhalb des Betriebsgeländes, das Projekt, das Gewerk sowie die Bestellnummer der DAW aufgeführt sein. Mitgebrachte Werkzeuge, Baumaschinen usw. müssen firmenintern (Auftragnehmer) gekennzeichnet sein. Das Be- und Entladen sowie das Verbringen von/zur Verwendungsstelle obliegt dem Auftragnehmer. Nach dem Be- bzw. Entladevorgang ist das Lieferfahrzeug unverzüglich vom Betriebsgelände zu entfernen. Der Zu- und Abverkehr zu den Arbeiten darf grundsätzlich nur auf den angelegten Verkehrswegen erfolgen. Die Benutzung von Kranen, Baggern und Hubsteigern auf dem Betriebsgelände bedarf der vorherigen Freigabe durch den Projektleiter (DAW) und hat nur auf den vorher festgelegten Wegen zu erfolgen. Der Verkehr auf den Zufahrtsstraßen und Rettungswegen darf durch Bau- und Montagefahrzeuge nicht behindert werden. Sollte ein Versperren für die Ausführung der Arbeiten erforderlich werden, so ist dies rechtzeitig beim Projektleiter (DAW) anzumelden und von diesem zu genehmigen. Die Versperrungen müssen ordnungsgemäß abgesperrt und gekennzeichnet werden. Die vom Auftragnehmer genutzten Straßen sind in sauberem Zustand zu halten. Mögliche Schäden sind unverzüglich dem Projektleiter (DAW) zu melden und durch den Auftragnehmer wieder zu beseitigen. Werden zusätzliche Zufahrtswege benötigt, dürfen diese nach Genehmigung durch den Projektleiter (DAW) und/oder dessen Beauftragtem auf Kosten des Auftragnehmers eingerichtet werden, sind aber nach Beendigung der Arbeiten wieder durch den Auftragnehmer zu entfernen und in den Ursprungszustand zurück zu versetzen.
Kraftfahrzeugverkehr. Die Notwendigkeit und ggf. Durchführbarkeit einer City-Maut soll geprüft werden. Ein entsprechendes Gutachten wird in Auftrag gegeben. Die Koalitionspartner einigen auf das Ziel, in dieser Legislaturperiode eine Umweltzone insbesondere in Hinblick auf den gewerblichen Verkehr (Schwerlastverkehr, Busse, Taxis, Transporte) einzurichten. Dabei werden angemessene Übergangsfristen vorgesehen. Es sollen Programme für innovative Antriebstechniken - neben Wasserstoff auch Gas und Elektro - entwickelt werden. In diesem Zusammenhang wird die Einführung von 1.000 Umwelttaxen mit Gas-Antrieb angestrebt. Bei öffentlichen Verkehrsträgern soll ein gemeinsamer Einkauf mit anderen europäischen Städten angestrebt werden. Nach Einzelfallprüfung sollen neue Anwohnerparkgebiete ggf. nach zeitlicher Differenzierung nach dem Berliner Modell ausgewiesen werden. Bei Bedarf wird die Stadt sich um Bereitstellung von Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum und auf Liegenschaftsflächen für Car Sharing Stellplätze bemühen. In jedem Bezirk soll ein Shared-Space-Projekt umgesetzt werden. Die Bezirke sind aufgefordert, geeignete Verkehrsflächen vorzuschlagen. Projekte für autofreies Wohnen sollen bei der Planung durch Beseitigung bürokratischer Hindernisse unterstützt werden. Bei den verschiedenen genanten Maßnahmen, die in den Verkehr eingreifen, ist eine Ballung in einzelnen Stadtteilen zu vermeiden. Am autofreien Sonntag sollen zukünftig die Verkehrsflächen aktiv für Veranstaltungen genutzt werden. Beim Bau von Quartiersgaragen muss sichergestellt werden, dass durch Abbau von Stellplätzen Bewegungsraum für Kinder und Passanten geschaffen wird. An geeigneter Stelle kann es weitere Tempo 30-Zonen geben. Im Sinne eines besseren Verkehrsflusses wird die der Grünen Welle zugrunde liegende Geschwindigkeit optimiert. Ein Modellprojekt mit einer Richtgeschwindigkeitsanzeige soll auf einer Ausfallstraße realisiert werden. Das Kreisverkehrsprogramm soll aufgestockt werden, so dass statt der geplanten 12 Kreisverkehre jährlich 28 in zwei Jahren gebaut werden können. Es sollen Sicherheitsaudits bei Neu-, Um- und Ausbau von Straßen durchgeführt werden. Die Durchführung parallel zum Planungsprozess garantiert, dass zeitliche Verzögerungen vermieden werden. Die Ergebnisse der Planungswerkstatt Stresemannstraße sollen umgesetzt werden. Die Auswirkungen auf den Bezirk Mitte sollen geprüft und minimiert werden.

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  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. c. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).