Ziel und Zweck. Der vorliegende GAV hat im Interesse der Vertragspartner zum Ziel, in gemeinsamer Verantwortung zeitgemässe Arbeits- und Anstellungs- bedingungen festzulegen, die Arbeitsplätze sowie die soziale und wirt- schaftliche Entwicklung der Branche in der Schweiz zu sichern, die Gleichstellung und Gleichbehandlung der Arbeitnehmenden sicher- zustellen, eine nachhaltige Sozialpartnerschaft zu verfolgen und die Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien zu festigen sowie Mass- nahmen zur Konfliktbewältigung festzulegen.
Ziel und Zweck. Der vorliegende GAV hat im Interesse der unterstellten Institutionen, in der Folge Arbeitgeber genannt, und deren Mitarbeitenden und der Personalverbände zum Ziel: – fortschrittliche Anstellungs- und Arbeitsbedingungen anzubieten; – für ein Arbeitsumfeld zu sorgen, das geprägt ist von Respekt, Vertrauen und Friedfertigkeit; – Einsatzfreudigkeit, Teamfähigkeit und Selbstverantwortung der Mitarbeitenden zu fördern; – die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Branche zu sichern; – unternehmerisches Denken und Handeln zu fördern; – Meinungsverschiedenheiten in einer Kultur der Partnerschaft zu regeln; – sich dem Grundsatz von Treu und Glauben zu verpflichten; – den Arbeitsfrieden zu wahren; – die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden zu gewähr- leisten und diskriminierendes Verhalten nicht zu dulden; – Frauen und Männern den Zugang zu allen Hierarchiestufen zu ermöglichen und Entwicklungen zu unterstützen, damit Erwerbs-, Betreuungs- und Haus- arbeit vereinbar sind.
Ziel und Zweck. In dieser Richtlinie werden sicherheits-, energie-, qualitäts- und umweltrelevante Anforderungen beim Einsatz von Fremdfirmen auf den Betriebsgeländen der DAW-Gruppe (im Folgenden nur noch „DAW“ genannt) beschrieben, um den hohen Qualitätsstandstandard zu erhalten. Dazu gehören die Vermeidung von Unfällen mit Personenschäden, Schäden an Betriebseinrichtungen und Umweltschäden sowie ein nachhaltiges und energiebewusstes Handeln.
Ziel und Zweck. 1 Gemäss Artikel 23g NHG sowie den Artikeln 20 und 21 PäV dient der Regionale Naturpark Beverin der nachhaltigen Regionalentwicklung, mit dem Zweck eine nachhaltig betriebene Wirtschaft zu fördern, die Qualität von Natur und Landschaft zu erhalten und aufzuwerten, sowie die gesellschaftliche Entwicklung zu stärken. Die Projekte und Tätigkeiten stützen sich auf die strategischen Ziele des Bundes (BAFU):
a) Erhaltung und Aufwertung der Qualität von Natur und Landschaft
b) Stärkung einer nachhaltig betriebenen Wirtschaft
c) Sensibilisierung und Umweltbildung
d) Management, Kommunikation und räumliche Sicherung
e) Forschung. 2 Weiter stützen sich die Projekte und Tätigkeiten auf die konkretisierten parkspezifischen strategischen Ziele des Verein Naturpark Beverin:
f) Wir arbeiten an Erhalt, Förderung und Wertschätzung von Biodiversität, intakten Lebensräumen sowie lebendigen und vielfältig genutzten Kulturlandschaften.
g) Wir gestalten durch Nutzung lokaler Ressourcen eine authentische, nachhaltige und zukunftsorientierte Regionalwirtschaft mit Partnern aus Tourismus, Gewerbe und Landwirtschaft.
h) Wir stärken die kulturelle Vielfalt und Identität, schaffen Raum für die gesellschaftliche Entwicklung und sensibilisieren durch Auseinandersetzung mit regional wirksamen Themen.
i) Wir fördern erneuerbare Energien, Energieeffizienz und umweltfreundliche Mobilität als Selbstverständlichkeit im Alltag, um klimaneutral zu werden.
j) Wir machen uns als Ermöglicher für lokale Anliegen stark, gestalten Chancen und sind als Pionier- und Modellregion bekannt.
k) Wir initiieren, koordinieren und begleiten Forschung zu regionalen Themen zusammen mit wissenschaftlichen Institutionen und der lokalen Bevölkerung und regen basierend darauf innovative Projekte an.
Ziel und Zweck. Das Ziel aller Hygienemaßnahmen in den Teststellen für Bürgertestungen nach § 4a TestV ist der Schutz der Testpersonen sowie des Personals vor Infektionsübertragungen. Nach § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG) stellt der Hygieneplan ein verbindliches Instrument für die Festlegung konkreter Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionshygiene dar.
Ziel und Zweck. 2.1 Dieses Reglement verfolgt folgende Zielsetzungen:
1. die Vertretung und Wahrung der Interessen der Mitarbeiter wie der Inte- ressen des Betriebes;
2. ein gutes Einvernehmen und Zusammenwirken zwischen den Arbeit- nehmenden, der Geschäftsleitung und den Vertragspartnern im einzel- nen Betrieb;
3. die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens, um damit ein gutes Be- triebsklima zu bewirken;
4. die Förderung des Interesses an der Arbeit und der betrieblichen Leis- tungsfähigkeit;
5. die gegenseitige Information und Zusammenarbeit.
Ziel und Zweck. 1 Der vorliegende Sozialplan legt Massnahmen fest, mit denen Kündigungen aus betriebsorganisatori- schen Gründen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden.
2 Die Arbeitgeberin und die/der aufgrund einer betriebsorganisatorischen Veränderung betroffene Mitar- beitende unternehmen alles, um eine neue Perspektive zu finden. Die in diesem Sozialplan vereinbarten Massnahmen sollen dieses Ziel nachhaltig unterstützen, wobei der Eigeninitiative der Betroffenen eine hohe Bedeutung beigemessen wird.
3 Bei der individuellen Umsetzung ist insbesondere auf das Alter, die persönlichen Verhältnisse, den Ge- sundheitszustand und die Fähigkeiten der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen. Den Prioritäten der/des Mitarbeitenden ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
4 Wenn bei einer betriebsorganisatorischen Veränderung mindestens 31 Mitarbeitende von einem Stellen- abbau betroffen sind, informiert die Arbeitgeberin die Gewerkschaften und es erfolgt eine Anhörung (Mitwirkungsgrad 2).
5 Wenn aufgrund einer betriebsorganisatorischen Veränderung mindestens 60 Mitarbeitende und mindes- tens 30 Personaleinheiten von einem geplanten Stellenabbau betroffen sind, werden mit den Gewerk- schaften Verhandlungen über flankierende Massnahmen geführt (ergänzend zu diesem Sozialplan). Die flankierenden Massnahmen können folgende Elemente umfassen (abschliessende Aufzählung): a. Arbeitszeitverkürzungen
Ziel und Zweck. Die Betreuungsvereinbarung ist Ausdruck des beiderseitigen Willens von Betreuenden und Pro- movierenden, im Hinblick auf die angestrebte Promotion vertrauensvoll und zielführend zusam- menzuarbeiten. Im Sinne einer bilateralen Absichtserklärung bietet Sie einen Orientierungsrah- men, ohne dass hieraus jedoch rechtswirksame Ansprüche abgeleitet werden können.
Ziel und Zweck a) Qualitäts-, Kosten- und Nutzenverbesserung der ETA PLUS-Produkte und damit verbundener Umweltressourcen machen es notwendig, das Qualitäts- und Umweltmanagementsystem der ETA PLUS und das seiner Lieferanten aufeinander abzustimmen, um gemeinsam am Markt bestehen zu können.
b) Ziel dieser Vereinbarung ist es, Verfahren als Basis für eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit sowie zur Sicherung und Verbesserung der Prozess- und Produktqualität festzulegen.
c) Das "Null-Fehler"-Ziel ist durch den Lieferanten anzustreben. Hierzu hat er eine konsequente Qualitätsplanung und Produktüberwachung mit dem Schwerpunkt auf Fehlervermeidung und ständige Verbesserung sicher zu stellen. Der Lieferant wird regelmäßig an ETA PLUS-Zielvorgaben gemessen. Die Zielvorgabe wird dem Lieferanten auf Basis der Lieferantenbewertung mitgeteilt.
Ziel und Zweck. In dieser Richtlinie werden die besonderen Anforderungen beim Einsatz von Fremdfirmen (Auftragnehmer) auf dem Gelände des MDC beschrieben. Ziel ist die Vermeidung von Unfällen mit Personenschäden, Schäden an Betriebseinrichtungen sowie Umweltschäden.