Krankenbezüge. Wird der Arbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Xxxxxx der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Arbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
Krankenbezüge. 15 Abs. 1 und 2 des in der Einrichtung für die Arbeitnehmerin geltenden Tarifvertrages gilt entsprechend. Der Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen für die Zeit der Freistellung
Krankenbezüge. (§ 29 neu gefasst durch ÄV-Nr. 22 – I – TV AL II m. W. v. 1. August 1997, zuletzt geändert durch ÄTV Nr. 27 zum TV AL II m. W. v. 1. Xxxx 2007)
Krankenbezüge. 1 Beschäftigten, die aus einem Beamtenverhältnis bei der Freien und Hansestadt Hamburg für ihre Tätigkeit bei der Stadtreinigung im Zusammenhang mit der Ver- selbständigung der Stadtreinigung Hamburg beurlaubt worden sind, wird im Krank- heitsfall Entgelt gemäß § 21 ohne zeitliche Befristung gezahlt.
Krankenbezüge. Der Arbeitnehmerin mit mehr als einjähriger Betriebszugehörigkeit wird im Falle einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit und während einer durch einen Xxxxxx der Sozial- versicherung oder einer Versorgungsbehörde verordneten oder von einem Amts- oder Betriebsarzt befürworteten Heilkur (einschließlich verordneter Nachkur) nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfort- zahlungsfrist ein Krankengeldzuschuss gewährt. Durch den Krankengeldzuschuss ist die Arbeitnehmerin so zu stellen, dass sie unter Anrechnung des von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlten Krankengeldes - oder, wenn dort keine Versicherung besteht, unter Anrechnung des höchsten Krankengeldes, das die örtliche AOK an ihre freiwilligen Mitglieder zahlt - ihre bisherige Nettovergütung behält; Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung werden insoweit angerechnet, als sie dem Krankengeld entspre- chen. Der Krankengeldzuschuss wird für bis zu 46 Wochen gezahlt, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Arbeitgeberanteile und -zuschüsse zur freiwilligen Krankenversiche- rung und zur befreienden Lebensversicherung werden während des Bezugs des Krankengeld- zuschusses weiter gewährt, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu 50 Prozent - höchstens jedoch in Höhe des Arbeitgeberanteils, der ohne Erkrankung zu zahlen gewesen wäre - erstattet.
Krankenbezüge. 1Wird der Arzt durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung ver- hindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9. 2Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch die Arbeitsverhinde- rung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Xxxxxx der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vor- sorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 3Bei Ärzten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ver- sichert sind, gilt Satz 1 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vor- sorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und stationär in einer Einrich- tung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Ein- richtung durchgeführt wird. Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähig- keit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Krankenbezüge. Die Angestellte hat bei Arbeitsversäumnis infolge unverschuldeter, durch Krankheit oder Unfall verursachter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen.
Krankenbezüge. 15 Abs. 1 und 2 des in der Einrichtung für die Arbeitnehmerin geltenden Tarifver- trages gilt entsprechend. § 13 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung, bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung Der Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen
Krankenbezüge. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten bis zur Dauer von 6 Wochen als Kran- kenbezug die Vergütung, die ihnen ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. (1) Ziff. 1 zugestanden hätte. § 13 Abs. (3) MTV findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Basis der Be- rechnung des Krankengeldzuschusses die Vergütung ist, die teilzeitbeschäftig- ten Mitarbeitern ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. (1) Ziff. 1 zugestanden hätte.
Krankenbezüge. [1] Wird der Arbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Ar- beitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, erhält er Kranken- bezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9. [2] 1 Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vor- sorge oder Rehabilitation, die ein Xxxxxx der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrich- tung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2 Bei Arbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterab- satzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medi- zinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. [3] Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt fer- ner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisati- on oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.