Arbeitsunfähigkeit Musterklauseln

Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen. Bei einer Arbeitsun- fähigkeit von mehr als drei Kalendertagen hat die Medizinische Fachangestell- te/Arzthelferin spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Be- scheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig- keit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt.
Arbeitsunfähigkeit. Im Falle einer dauernden Arbeitsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds endet der Anstellungsvertrag des betreffenden Vorstandsmitglieds sechs Monate nach dem Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist.
Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit des Ruhens können Ansprüche auf Krankenbezüge nach §§ 29 – 31 nicht geltend gemacht werden.
Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be- dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei lan- ger Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent besteht. Taggeldleistungen setzen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person voraus. Die Rückdatierung der Bescheinigung ist maximal bis zu drei Tagen möglich.
Arbeitsunfähigkeit. Im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds endet der Anstellungsvertrag dieses Vorstandsmitglieds grundsätzlich mit Ablauf des Quartals, in dem die dauerhafte Arbeitsunfä- higkeit festgestellt wurde.
Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Unfall oder Geburt ganz oder teilweise ausserstande ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% besteht.
Arbeitsunfähigkeit. (zu Ziffer 9 AUB 2014) Sie werden unfallbedingt oder krankheitsbedingt für mehr als 6 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig und weisen die Dauer der Arbeits- unfähigkeit, den Grad und deren Grund durch ein ärztliches Attest nach. Art und Höhe der Leistung: • Nach Ablauf einer Wartezeit von 3 Monaten tritt die Arbeits- unfähigkeit aufgrund Krankheit erstmals ein. Die Wartezeit beginnt mit dem Versicherungsbeginn der Unfallversicherung Einfach Komplett. • Keine Wartezeit bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit. • Der Versicherungsvertrag wird bei Arbeitsunfähigkeit auf Ihren Antrag hin prämienfrei bis zu 12 Monate weitergeführt. Versiche- rungsschutz besteht in Höhe der zu Beginn der Prämienbefreiung geltenden Versicherungssummen. • Die Prämienbefreiung beginnt mit Ablauf von 6 Wochen, vom ers- ten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Die Prämienbefrei- ung endet mit dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber 12 Monate nach dem ersten Tag der Prämienbe- freiung. • Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aus dem gleichen Grund setzt die Prämienbefreiung wieder ein, soweit nicht bereits eine Dauer der Prämienbefreiung von insgesamt 12 Monaten erreicht wurde. Nach der Beendigung der Prämienbefreiung wird der Versicherungs- vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Prämien, die schon für die Zeit der Prämienbefreiung gezahlt sind, werden mit den Folgeprämien verrechnet, die nach der Prämienbefreiung zu zahlen sind. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Prämien- befreiung.
Arbeitsunfähigkeit. 1. Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit des Versiche- rungsnehmers bzw. seines mitversicherten Ehepart- ners wird der Beitrag auf Antrag ab dem 60. Tag der Arbeitsunfähigkeit - für die Fortdauer, maximal jedoch für zwölf Monate im Nachhinein erstattet. Die Erstattung erfolgt nach Ende der Arbeitsunfähig- keit. 2. Bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit ist die Gesamtleis- tungsdauer auf 24 Monate begrenzt. 3. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. 4. Kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht für Arbeitsunfähigkeit, – die vorsätzlich durch die versicherte Person her- beigeführt wurde, – die bei Antragstellung bereits bestanden hat, – die durch eine Krankheit direkt verursacht wurde, die in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung bereits zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sieben Kalendertagen geführt hat, – durch Schwangerschaft, – für Versicherte im Kindertarif.
Arbeitsunfähigkeit. 1 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kann das Arbeitsverhältnis unter Berücksichti- gung der Sperrfristen gemäss Art. 336c Buchstabe b OR und der Kündigungsfristen gemäss GAV aufgelöst werden. 2 Anspruchsvoraussetzungen und Dauer der Lohnfortzahlung richten sich nach Art. 324a OR. 3 Die Höhe des Lohnanspruchs richtet sich nach den Bestimmungen des GAV. 4 Während der Kündigungsfrist oder der verbleibenden Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses, welche allenfalls die Anspruchsfrist überschreiten, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.