Arbeitsunfähigkeit Musterklauseln

Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen. Bei einer Arbeitsun- fähigkeit von mehr als drei Kalendertagen hat die Medizinische Fachangestell- te/Arzthelferin spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Be- scheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be- dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei lan- ger Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent besteht. Taggeldleistungen setzen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person voraus. Die Rückdatierung der Bescheinigung ist maximal bis zu drei Tagen möglich.
Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit des Ruhens können Ansprüche auf Krankenbezüge nach §§ 29 – 31 nicht geltend gemacht werden.
Arbeitsunfähigkeit. Im Falle einer dauernden Arbeitsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds endet der Anstellungsvertrag des betreffenden Vorstandsmitglieds sechs Monate nach dem Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist. Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder können ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von bis zu einem Jahr vorsehen. In diesem Fall leistet die MorphoSys AG an das jeweilige Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung in Höhe von 100 % des Fixgehalts für die Dauer des Wettbewerbsverbots. Auf die Karenzentschädigung wird eine eventuelle Abfindungszahlung angerechnet. Die variablen Vergütungsbestandteile, d.h., STI und LTI, unterliegen sogenannten Malus- und Clawback-Regelungen, die den Aufsichtsrat berechtigen, variable Vergütungsbestandteile (i) im Fall eines Verstoßes des betreffenden Vorstandsmitglieds gegen unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien oder gegen gesetzliche Pflichten ganz oder teilweise einzubehalten oder zurückzufordern oder (ii) eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzufordern, wenn sich nach Auszahlung herausstellt, dass die Berechnungsgrundlage für den Auszahlungsbetrag unrichtig war. Die Vergütung aus konzerninternen Aufsichtsratsmandaten wird auf die Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds angerechnet. Über die Anrechnung der Vergütung konzernfremder Aufsichtsratsmandate auf die Festvergütung entscheidet der Aufsichtsrat. Im Falle außerordentlicher Entwicklungen ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Höhe der einzelnen Vergütungsbestandteile einschließlich der angestrebten Ziel-Gesamtvergütung für die variablen Vergütungsbestandteile, das Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile zueinander, die Kriterien für die Zielerreichung, die jeweiligen Auszahlungsbeträge und die Auszahlungszeitpunkte anzupassen. Die Anpassung kann lediglich zu einer Herabsetzung der variablen Vergütung führen. Außerordentliche Entwicklungen liegen vor, wenn Umstände eingetreten sind oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten werden, die bei der Festlegung der Ziele für die variablen Vergütungsbestandteile nicht vorhergesehen werden konnten und die sich erheblich auf die Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands auswirken. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Aufsichtsrat unter anderem, inwieweit die MorphoSys AG, die Aktionäre und die Mitarbeiter von den außergewöhnlichen Entwicklungen betroffen sind oder betroffen sein werden.
Arbeitsunfähigkeit. Im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds endet der Anstellungsvertrag dieses Vorstandsmitglieds grundsätzlich mit Ablauf des Quartals, in dem die dauerhafte Arbeitsunfä- higkeit festgestellt wurde.
Arbeitsunfähigkeit. Im Falle einer dauernden Arbeitsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds endet der Anstellungsvertrag des betreffenden Vorstandsmitglieds sechs Monate nach dem Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist.
Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Unfall oder Geburt ganz oder teilweise ausserstande ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% besteht.
Arbeitsunfähigkeit. (zu Ziffer 9 AUB 2014) Sie werden unfallbedingt oder krankheitsbedingt für mehr als 6 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig und weisen die Dauer der Arbeits- unfähigkeit, den Grad und deren Grund durch ein ärztliches Attest nach. Art und Höhe der Leistung: • Nach Ablauf einer Wartezeit von 3 Monaten tritt die Arbeits- unfähigkeit aufgrund Krankheit erstmals ein. Die Wartezeit beginnt mit dem Versicherungsbeginn der Unfallversicherung Einfach Komplett. • Keine Wartezeit bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit. • Der Versicherungsvertrag wird bei Arbeitsunfähigkeit auf Ihren Antrag hin prämienfrei bis zu 12 Monate weitergeführt. Versiche- rungsschutz besteht in Höhe der zu Beginn der Prämienbefreiung geltenden Versicherungssummen. • Die Prämienbefreiung beginnt mit Ablauf von 6 Wochen, vom ers- ten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Die Prämienbefrei- ung endet mit dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber 12 Monate nach dem ersten Tag der Prämienbe- freiung. • Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aus dem gleichen Grund setzt die Prämienbefreiung wieder ein, soweit nicht bereits eine Dauer der Prämienbefreiung von insgesamt 12 Monaten erreicht wurde. Nach der Beendigung der Prämienbefreiung wird der Versicherungs- vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Prämien, die schon für die Zeit der Prämienbefreiung gezahlt sind, werden mit den Folgeprämien verrechnet, die nach der Prämienbefreiung zu zahlen sind. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Prämien- befreiung.
Arbeitsunfähigkeit a) Ist die Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit verursacht, so ist vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Arbeitsunfähigkeit. Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben sich bei Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag bei ihrem oder ihrer Vor- gesetzten arbeitsunfähig zu melden und die voraussichtliche Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit mitzuteilen. Dau- ert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spä- testens am vierten Kalendertag bzw. dem folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung (Attest) bei der oder dem Vorge- setzten vorzulegen. Der/Die Vorgesetzte informiert unverzüg- lich das Dezernat Personal über eine Arbeitsunfähigkeit und leitet ärztliche Bescheinigungen unverzüglich im Original dem Dezernat Personal zu. Bei einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsun- fähigkeit wird die Vergütung, insoweit die gesetzlichen Voraus- setzungen vorliegen, bis zum Ende der 6. Woche gezahlt, je- doch nicht über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus. Ein Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld besteht nicht. Beruht eine Arbeitsunfähigkeit einer Hilfskraft auf einem von einem Dritten zu vertretenden Umstand, so hat die Hilfskraft ihre Ansprüche auf Schadensersatz wegen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Fortzahlung der Vergütung an die Hoch- schule Hamm-Lippstadt abzutreten.