Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit ist ohne schuldhaften Verzug anzuzeigen. Bei einer Arbeitsun- fähigkeit von mehr als drei Kalendertagen hat die Medizinische Fachangestell- te/Arzthelferin spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Be- scheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be- dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei lan- ger Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent besteht. Taggeldleistungen setzen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person voraus. Die Rückdatierung der Bescheinigung ist maximal bis zu drei Tagen möglich.
Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig- keit, im bisherigen Beruf oder Aufga- benbereich zumutbare Arbeit zu leis- ten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück- sichtigt.
Arbeitsunfähigkeit. Im Falle einer dauernden Arbeitsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds endet der Anstellungsvertrag des betreffenden Vorstandsmitglieds sechs Monate nach dem Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist.
Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit des Ruhens können Ansprüche auf Krankenbezüge nach §§ 29 – 31 nicht geltend gemacht werden.
Arbeitsunfähigkeit. Im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds endet der Anstellungsvertrag dieses Vorstandsmitglieds grundsätzlich mit Ablauf des Quartals, in dem die dauerhafte Arbeitsunfä- higkeit festgestellt wurde.
Arbeitsunfähigkeit. (zu Ziffer 9 AUB 2014) Sie werden unfallbedingt oder krankheitsbedingt für mehr als 6 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig und weisen die Dauer der Arbeits- unfähigkeit, den Grad und deren Grund durch ein ärztliches Attest nach. Art und Höhe der Leistung: • Nach Ablauf einer Wartezeit von 3 Monaten tritt die Arbeits- unfähigkeit aufgrund Krankheit erstmals ein. Die Wartezeit beginnt mit dem Versicherungsbeginn der Unfallversicherung Einfach Komplett. • Keine Wartezeit bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit. • Der Versicherungsvertrag wird bei Arbeitsunfähigkeit auf Ihren Antrag hin prämienfrei bis zu 12 Monate weitergeführt. Versiche- rungsschutz besteht in Höhe der zu Beginn der Prämienbefreiung geltenden Versicherungssummen. • Die Prämienbefreiung beginnt mit Ablauf von 6 Wochen, vom ers- ten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Die Prämienbefrei- ung endet mit dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber 12 Monate nach dem ersten Tag der Prämienbe- freiung. • Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aus dem gleichen Grund setzt die Prämienbefreiung wieder ein, soweit nicht bereits eine Dauer der Prämienbefreiung von insgesamt 12 Monaten erreicht wurde. Nach der Beendigung der Prämienbefreiung wird der Versicherungs- vertrag unverändert, jedoch prämienpflichtig weitergeführt. Prämien, die schon für die Zeit der Prämienbefreiung gezahlt sind, werden mit den Folgeprämien verrechnet, die nach der Prämienbefreiung zu zahlen sind. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Prämien- befreiung.
Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Unfall oder Geburt ganz oder teilweise ausserstande ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% besteht.
Arbeitsunfähigkeit. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten infolge einer ununterbrochenen krankheitsbedingten Abwesenheit von bis zu einem Monat bleiben ohne Auswirkungen auf die Weiterzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütungselemente. Bei länger andauernden krankheitsbedingten Ausfallzeiten wird die Grundvergütung ma- ximal sechs Monate weitergeleistet und bei variablen Vergütungselemente erfolgt eine Teilnahme nur auf Basis einer Pro-rata-Be- rechnung. Vorstandsdienstverträge enden au- tomatisch mit Ablauf des Monats, in dem eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Vorstands- mitglieds festgestellt worden ist. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf den Erhalt einer Abfindung.
Arbeitsunfähigkeit. 2.1. Alle AN haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall Anspruch auf Bezahlung des vollen Gehaltes bzw. Xxxxxx entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Regelungen wird vereinbart, dass für krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeit Arbeitnehmerinnen das für die maßgebende Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. Hierzu zählt nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Dieser Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB zurückzuführen ist, wird nach Ablauf der Gehalts- bzw. Lohnfortzahlung ein Arbeitgeberzuschuß in Höhe der Differenz zwischen dem Verletztengeld und dem Nettogehalt bzw. -lohn, für die Dauer von 24 Wochen gewährt.
2.2. Eine vom Sozialversicherungsträger oder einem Versorgungsamt angeordnete Heilmaßnahme steht einer durch Erkrankung verursachten Arbeitsunfähigkeit gleich.
2.3. Alle AN haben ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, d.h. am ersten Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Betriebsleitung mitzuteilen, und vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen. Wird die Mitteilung und der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch eige nes Verschulden nicht rechtzeitig erbracht, so ist dies unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit und berechtigt den Arbeitgeber im Wieder holungsfalle zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wird die voraussichtliche Krankheitsdauer überschritten, so hat der AN zum Ablauf der alten Bescheinigung eine erneute Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vorzulegen, die wiederum Angaben über die wahrscheinliche Krankheitsdauer enthalten muß. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ist dem Arbeitgeber sofort mitzuteilen, wenn er dem AN bekannt ist.