Krankengymnastik, Bewegungsübungen Musterklauseln

Krankengymnastik, Bewegungsübungen. 002 Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage - 23,50 003 Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzel- behandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 27,70 004 Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder frühkindlich erworbenen zentralen Bewegungsstörungen, als Einzelbehandlung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,20 005 Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Personen) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmer 7,40 006 Krankengymnastik in einer Gruppe bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 13,00 007 Krankengymnastik (Atemtherapie) a) bei Behandlung von Mukoviscidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,20 b) in einer Gruppe (2-5 Personen) bei Behandlung von Mukoviscidose und vergleichbar schweren Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten, je Teilnehmer 13,00 008 Bewegungsübungen 9,20 009 Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 28,30 010 Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Personen), je Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 14,20 011 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 27,00 012 Chirogymnastik - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 17,30 013 Erweiterte ambulante Physiotherapie, Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag 90,00 014 Gerätegestützte Krankengymnastik (Krankengymnastik an Seilzug- und/oder Sequenztrainingsgeräten, je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen)), Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 42,00 015 Extensionsbehandlung (z. X. Xxxxxxxxxxxxxxx) 6,20 016 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) 8,00 1 Grundlage sind die vom Bundesminister des Innern festgesetzten beihilfefähigen Höchstbeträge. Änderungen sind vorbehalten (siehe § 18 AVB).
Krankengymnastik, Bewegungsübungen bei Anwendung wiederverwendbarer Packungs- 002 Krankengymnastische Behandlung (auch auf neuro- materialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, physiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzel- Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 11,80 behandlung - einschl. der erforderlichen Massage 19,50 022 An- oder absteigendes Teilbad (z. X. Xxxxxx) 003 Krankengymnastische Behandlung auf neurophysio- - einschl. der erforderlichen Nachruhe 12,30 logischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife 023 Wechsel-Teilbad - einschl. der erforderlichen erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzel- Nachruhe - 9,20 behandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 23,10 025 Medizinische Bäder mit Zusätzen a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, logischer Grundlage bei angeborenen oder frühkindlich z. B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, erworbenen zentralen Bewegungsstörungen, als Einzel- spezielle Emulsionen, mineralische huminsäure- behandlung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, haltige und salizylsäurehaltige Zusätze 6,70 Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30 b) Sitzbad mit Zusatz c) Weitere Zusätze, je Zusatz 3,10 a) Gashaltiges Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauer- Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 10,80 stoffbad) - einschl. der erforderlichen Nachruhe 19,50 b) Gashaltiges Bad mit Zusatz - einschl. der erforder- Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung schwerer lichen Nachruhe 22,50 Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) 45 Minuten, je Teilnehmer 10,80 - einschl. der erforderlichen Nachruhe 21,00 007a Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviscidose als Einzelbehandlung, V. Kälte- und Wärmebehandlung Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30 027 Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kompresse, 008 Bewegungsübungen 7,70 Eisbeutel, direkte Abreibung) 9,80 009 Krankengymnastische Behandlung / Bewegungs- 027a Eisanwendung, Kältebehandlung übungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) 6,70 - einschl. der erforderlichen Nachruhe 23,60 028 Eisteilbad 9,80 010 Krankengymnastik / Bewegungsübungen in einer 029 Heißluftbehandlung oder Wärmeanwendung Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Pers.), (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot) eines oder je Teilnehmer - einschl. der erforderlichen Nachruhe 11,80 mehrerer Körperteile 5,70 011 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenk- blockierungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 22,50 Vl. Elektrotherapie 012 Chirogymnastik - einschl. der e...
Krankengymnastik, Bewegungsübungen. Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage - Krankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzel- behandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 19,50 23,10
Krankengymnastik, Bewegungsübungen. Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophy- siologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehand- lung – einschließlich der erforderlichen Massage 19,50
Krankengymnastik, Bewegungsübungen. Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans 16,50 4 Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie, einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten 25,70

Related to Krankengymnastik, Bewegungsübungen

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.