Krankentransport Musterklauseln

Krankentransport. Ein Krankentransport zeichnet sich dadurch aus, dass er mit einem Krankenwagen und fachge- rechter Betreuung durch dafür qualifiziertes Personal erfolgt. medizinisch notwendig Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizini- schen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertret- bar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Medizinische Leistungen oder Versorgungen werden somit nur als medizinisch notwendig und angemessen erachtet, wenn – diese erforderlich sind, um den Zustand, die Erkrankung oder Verletzung eines Patienten zu diagnostizieren oder zu behandeln; – die Beschwerden, die Diagnose und Behandlung mit der zugrunde liegenden Erkrankung übereinstimmen; – diese die angemessenste Art und Stufe der medizinischen Versorgung darstellen; – diese nur über einen angemessenen Behandlungszeitraum hinweg erbracht werden. medizinisch sinnvoll Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt der Versicherer (ggf. auch in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt des Kunden in Deutschland) in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland. Dieser erfolgt z. B. wenn die Heilungs- und Genesungschancen in Deutschland besser sind als im Reiseland.
Krankentransport. Tritt ein Versicherungsfall innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein und ergibt sich daraus eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit von mindestens fünf Tagen, organisieren wir auf Wunsch der versicherten Person und bei nachgewiesener Transportfähigkeit, den Krankentransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln vom Aufenthaltsort an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Wir übernehmen die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten bis zu dem in Abschnitt I. genannten Betrag
Krankentransport. Ein Krankentransport zeichnet sich dadurch aus, dass er mit einem Krankenwagen und fachgerechter Betreuung durch dafür qualifiziertes Personal erfolgt. Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Medizinische Leistungen oder Versorgungen werden somit nur als medizinisch notwendig und angemessen erachtet, wenn – diese erforderlich sind, um den Zustand, die Erkrankung oder Verletzung eines Patienten zu diagnostizieren oder zu behandeln; – die Beschwerden, die Diagnose und Behandlung mit der zugrunde liegenden Erkrankung übereinstimmen; – diese die angemessenste Art und Stufe der medizinischen Versorgung darstellen; – diese nur über einen angemessenen Behandlungszeitraum hinweg erbracht werden.
Krankentransport. Hin- und Rücktransport zum und vom nächstgelegenen geeigne- ten Krankenhaus.
Krankentransport. Wir übernehmen die Kosten für den medizinisch notwendigen Krankentransport › zur Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus bzw. in das Krankenhaus, in dem eine Erstversor- gung erfolgen kann oder › zum nächsterreichbaren Notfallarzt. Wir übernehmen auch die Kosten für den medizinisch notwendigen Transport in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus im Anschluss an die Erstversorgung beim Notfallarzt bzw. im Krankenhaus.
Krankentransport. Der Transport eines kranken oder verletzten Versicherten in ein Pflegeheim in Luxemburg oder im Ausland unter Begleitung von medizinischem Personal (Arzt und/oder Krankenpfleger). Ein Krankentransport wird nur bei einem medizinischen Notfall geleistet, wenn eine Behandlung vor Ort unmöglich ist.
Krankentransport. Rooming-In
Krankentransport. Erstattungsfähig sind - Transport im Krankenwagen, - Transport im Notfallrettungsdienst, auch mit dem Hubschrauber, zur stationären Behandlung.
Krankentransport. Die HanseMerkur erstattet die Kosten für Krankentransporte in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus bzw. zum nächsten erreichbaren Arzt und zurück in die Unterkunft.
Krankentransport. 13.1 Wir organisieren Krankentransporte vom Unfallort zum nächstgelegenen Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik sowie die Verlegung in ein anderes Krankenhaus und die Rückkehr zum ständigen Wohnsitz der versicherten Person. 13.2 Bei der Organisation von Rücktransporten aus dem Aus- land setzen wir uns mit dem behandelnden Arzt in Ver- bindung, klären die Verletzungsfolgen, die beabsichtigte Behandlung sowie den erhofften Heilungsverlauf ab und informieren Sie in Ihrer Muttersprache. 13.3 Die Kosten für die unter Nr. 13.1 beschriebenen Kranken- transporte und Mehraufwendungen für die Rückkehr zum ständigen Wohnsitz übernehmen wir, soweit diese aufgrund der Unfallverletzungen erforderlich und ärztlich angeordnet sind. 13.4 Bei einem Krankenhausaufenthalt, der voraussichtlich mindestens 7 Tage dauert, erstatten wir die Mehraufwen- dungen für die Rückkehr zum ständigen Wohnsitz oder zu einem in der Nähe des Wohnsitzes gelegenen Kranken- haus abweichend von Nr. 13.3 auch ohne medizinische Notwendigkeit.