Krankentransport Musterklauseln

Krankentransport. Ein Krankentransport zeichnet sich dadurch aus, dass er mit einem Krankenwagen und fachge- rechter Betreuung durch dafür qualifiziertes Personal erfolgt. medizinisch notwendig Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizini- schen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertret- bar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Medizinische Leistungen oder Versorgungen werden somit nur als medizinisch notwendig und angemessen erachtet, wenn – diese erforderlich sind, um den Zustand, die Erkrankung oder Verletzung eines Patienten zu diagnostizieren oder zu behandeln; – die Beschwerden, die Diagnose und Behandlung mit der zugrunde liegenden Erkrankung übereinstimmen; – diese die angemessenste Art und Stufe der medizinischen Versorgung darstellen; – diese nur über einen angemessenen Behandlungszeitraum hinweg erbracht werden. medizinisch sinnvoll Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt der Versicherer (ggf. auch in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt des Kunden in Deutschland) in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland. Dieser erfolgt z. B. wenn die Heilungs- und Genesungschancen in Deutschland besser sind als im Reiseland.
Krankentransport. Tritt ein Versicherungsfall innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein und ergibt sich daraus eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit von mindestens fünf Tagen, organisieren wir auf Wunsch der versicherten Person und bei nachgewiesener Transportfähigkeit, den Krankentransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln vom Aufenthaltsort an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Wir übernehmen die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten bis zu dem in Abschnitt I. genannten Betrag
Krankentransport. Ein Krankentransport zeichnet sich dadurch aus, dass er mit einem Krankenwagen und fachgerechter Betreuung durch dafür qualifiziertes Personal erfolgt. Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch not- wendig anzusehen. Medizini- sche Leistungen oder Versorgungen werden somit nur als medizinisch notwendig und angemessen erachtet, wenn – diese erforderlich sind, um den Zustand, die Erkrankung oder Verletzung eines Patienten zu diagnostizieren oder zu behandeln; – die Beschwerden, die Diagnose und Behandlung mit der zugrunde liegenden Er- krankung übereinstimmen;
Krankentransport. Der Transport eines kranken oder verletzten Versicherten in ein Pflegeheim in Luxemburg oder im Ausland unter Begleitung von medizinischem Personal (Arzt und/oder Krankenpfleger). Ein Krankentransport wird nur bei einem medizinischen Notfall geleistet, wenn eine Behandlung vor Ort unmöglich ist.
Krankentransport. Wir übernehmen die Kosten für den medizinisch notwendigen Krankentransport › zur Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus bzw. in das Krankenhaus, in dem eine Erstversor- gung erfolgen kann oder › zum nächsterreichbaren Notfallarzt. Wir übernehmen auch die Kosten für den medizinisch notwendigen Transport in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus im Anschluss an die Erstversorgung beim Notfallarzt bzw. im Krankenhaus.
Krankentransport. Sobald uns gegenüber nachgewiesen wird, dass die versicherte Person einen versicherten Tauchunfall erlitten hat und ein solcher Zustand eine Notevakuierung oder medizinisch notwendige Überführung erfordert, zahlen wir für eine solche Evakuierung oder Überführung die versicherten Kosten bis zur Höhe der Gesamtleistungsgrenze.
Krankentransport. Hin- und Rücktransport zum und vom nächstgelegenen geeigne- ten Krankenhaus. 100% der nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversiche- rung (GKV) oder PKV verbleibenden erstattungsfähigen Kos- ten, und zwar in ◼ bei Aufenthalt im Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer. ◼ bei Aufenthalt im Zwei- oder Mehrbettzimmer, ◼ bei Aufenthalt im Einbettzimmer beschränkt auf die Kosten, die bei einem Aufenthalt im Zweibettzimmer entstanden wä- ren. Können diese nicht nachgewiesen werden, so gelten die entsprechenden Kosten des nächstgelegenen vergleichbaren Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen, Pflegesätze, Sonderentgelte, Fallpauschalen, die gesondert berechnete Ver- gütung des Belegarztes, der Beleghebamme sowie des -ent- bindungspflegers.
Krankentransport. Die HanseMerkur erstattet die Kosten für Krankentransporte in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus bzw. zum nächsten erreichbaren Arzt und zurück in die Unterkunft.
Krankentransport. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für den medizinisch notwendigen Krankentransport
Krankentransport. Reisen innerhalb des Landes, in dem die versicherte Person ihren stän­ digen Wohnsitz hat, bzw. in Länder mit einer Staatsgrenze zu diesem Land organisieren wir, auf Wunsch der versicherten Person und bei nachgewiesener Transportfähigkeit, den Krankentransport mit medi­ zinisch adäquaten Transportmitteln vom Ort der stationären Behand­ lung auf der Reise, sofern die stationäre Behandlung mindestens 5 Tage dauert, an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Wir übernehmen die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten bis zu dem in der Tarifbeschreibung genannten Betrag.