Medizinische Notwendigkeit Musterklauseln

Medizinische Notwendigkeit. Die medizinische Notwendigkeit der Kur und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Medizinische Notwendigkeit. Ob eine stationäre Heilbehandlung in der Krankenanstalt „medizinisch notwendig“ ist, ist ausschließlich nach objektiven medizinischen Maßstäben zum Zeitpunkt der Aufnahme zu beurteilen. Diese Beurteilung aus der Sicht des aufnehmenden Arztes ist entspre- chend zu dokumentieren, sodass die Notwendigkeit in einer ex post-Prüfung nachvoll- ziehbar ist.
Medizinische Notwendigkeit. Darunter verstehen wir alle medizinischen Maßnahmen, die für Sie die bestgeeignete Behandlungsmethode sind, um Ihren Zustand, Ihre Krankheit oder Verletzung zu heilen oder zu lindern.
Medizinische Notwendigkeit. Medizinisch notwendig ist eine konkret durchgeführte Maßnahme oder Leis- tung dann, wenn sie erforderlich war, um eine Krankheit zu erkennen oder zu behandeln. Es genügt nicht, wenn die Maßnahme lediglich sinnvoll oder nützlich ist oder wenn sie für den Patien- ten nur bequemer oder praktikabler als andere gleichermaßen geeignete Behandlungsformen ist.
Medizinische Notwendigkeit. Zu beachtende Leistungsvoraussetzungen
Medizinische Notwendigkeit. Darunter verstehen wir alle medizinischen Maß- nahmen, die für Sie die bestgeeignete Behand- lungsmethode sind, um Ihren Zustand, Ihre Krankheit oder Verletzung zu heilen oder zu lindern.
Medizinische Notwendigkeit. Medizinisch notwendig sind alle angemessenen medizini- schen Maßnahmen, die nach international anerkannten me- dizinischen Standards zum jeweiligen Zeitpunkt und Ort zur Diagnostizierung, Behandlung, Heilung oder Linderung eines Leidens, einer Krankheit oder Verletzung eingesetzt und vom Versicherer als angemessen anerkannt werden. Diese Maßnahmen müssen: a) in einer von den Behörden des Behandlungslandes zuge- lassenen und lizenzierten Gesundheitseinrichtung durch- geführt werden. b) unter Berücksichtigung der Patientensicherheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die am besten geeignete Maßnahme sein. c) im Einklang mit der Diagnose, den Symptomen oder der Behandlung der Grunderkrankung stehen. d) Klinisch angemessen in Bezug auf Art, Häufigkeit, Ausmaß, Ort sowie Dauer und als wirksam für die Krankheit, Verlet- zung oder den Zustand des Patienten angesehen sein. e) nicht nur aus Gründen der Bequemlichkeit oder des Kom- forts für den Patienten, die medizinischen Dienstleister, Therapeuten oder Ärzte erforderlich sein. f) Nicht für klinische Versuche, Experimente, Untersuchun- gen oder kosmetische Zwecke vorgesehen sein (siehe Nr. 5). g) Nicht für Screening- und Präventionszwecke vorgesehen sein.

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  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.