Krankheit des Kindes Musterklauseln

Krankheit des Kindes. 3.1 Allgemein gilt die Anlage zum Betreuungsvertrag "Meldepflichten bei Krankheiten" (Infektionsschutzgesetz § 34 Abs. 5 Satz 2), in dem alle Einzelheiten geregelt sind. Bei fieberhaften (Fieber > 38,5 °C) oder ansteckenden Erkrankungen darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen. Tritt eine Erkrankung während der Betreuung in der Einrichtung zu Tage, teilt dies die Einrichtung den Eltern schnellstmöglich mit, die ihrerseits für die Konsultation eines Arztes verantwortlich sind. Regelungen zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen finden Sie in der Anlage 1 des Betreuungsvertrages. Für eine Arztvorstellung nach einem Unfall ist der Xxxxxx verantwortlich. Der Xxxxxx informiert in diesem Fall die Eltern auf dem schnellsten Wege über den Unfall und die eingeleiteten Maßnahmen. Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass der Vordruck mit der Liste aller Personen, die im Notfall zu benachrichtigen sind, ständig aktuell in der KITA geführt wird. Insbesondere betrifft das die Aktualität aller angegebenen Rufnummern.
Krankheit des Kindes. Es gelten die Regelungen des Landes Hessen. (Siehe Zusatzblatt der Schulleitung) Der monatliche Betreuungsbetrag ist auch bei Krankheit des Kindes fällig.
Krankheit des Kindes. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, die MitarbeiterInnen unverzüglich von einer Erkrankung des Kindes oder einer sonstigen Ansteckungsgefahr durch das Kind zu unterrichten. Grundsätzlich ist es so, dass kranke Kinder in der Kita im wahrsten Sinne des Wortes „nichts zu suchen“ haben - denn sie finden dort nicht, was sie brauchen. Die Einschränkungen, die Kinder haben, wenn sie krank sind, verlangen einen engen Bezug, Sicherheit und Ruhe. Wir mussten feststellen, dass offensichtlich kranke Kinder in die Kita gebracht werden, weil Eltern ihrer Berufstätigkeit nachgehen. Eltern stehen als ArbeitnehmerInnen natürlich auch in der Situation, dass sie ihren beruflichen Verpflichtungen nachkommen wollen und/oder müssen. In diesem Interessenkonflikt entscheiden sich immer wieder Eltern dafür, ihrer Arbeit nachzugehen. Dies können wir aus zwei Gründen nicht weiter unterstützen: 1. hilft es Ihrem Kind nicht, wenn es nicht „in Ruhe“ gesund werden kann und 2. gefährdet ein krankes Kind möglicherweise die anderen Kinder und die Kolleginnen. Kinder übertragen Viren und Bakterien auf andere Menschen. Dies führt zu Infektionskrankheiten nicht nur bei anderen Kindern, sondern auch bei Mitarbeiterinnen. Im ersten Falle können dann andere Eltern nicht arbeiten, im zweiten Falle werden Mitarbeiterinnen arbeitsunfähig, welches wiederum die Unterbringung von Kindern erschwert. Zwar ist eine Ansteckung nicht vermeidbar, wenn Kinder oder Erwachsene einen Infekt haben, der noch nicht sichtbar ist. In dieser Inkubationszeit kann keiner gegen eine Verbreitung etwas tun. Wenn aber eine Erkrankung sichtbar ist, müssen Kinder zuhause bleiben. Wir können nicht in jedem Einzelfall die Ansteckungsgefahr abschätzen. Dafür gibt es nun einmal Mediziner, die ihr Geschäft gelernt haben. Um sicher zu gehen, dass Kinder (und Erwachsene) andere Menschen nicht gefährden, sollen Kinder nach einer Erkrankung so lange zuhause bleiben, bis eine Ansteckungsgefahr ausgeschlossen werden kann. Mit Rücksicht auf Kinder und Erwachsene bitten wir um Verständnis, dass wir kranke Kinder nicht betreuen werden. Die Erzieherin trifft die Entscheidung, ob eine Betreuung im Krankheits- oder Ansteckungsfall ausnahmsweise stattfinden kann. Arztbesuche sind in der Regel Aufgabe der Sorgeberechtigten. Die MitarbeiterInnen sollen von den Untersuchungsergebnissen unterrichtet werden, soweit die Betreuung betroffen ist. Sollten Besonderheiten bestehen, oder sich herausstellen, informieren die Eltern unverzüglich die Ko...
Krankheit des Kindes. Bei einer Erkrankung des Kindes geben die Personensorgeberechtigten der Kindertagespflegeperson unverzüglich Nachricht. Wenn die Unterbringung bei der Kindertagespflegeperson unmöglich ist (Ansteckung für andere Kinder, aufwendige Pflege), ist es Aufgabe der Personensorgeberechtigten, für ihr Kind zu sorgen. 10 Tage unbezahlte Arbeitsfreistellung mit Lohnersatz durch Kinderkrankenpflegegeld (§ 45 und § 47 SGB V) pro Jahr stehen jedem berufstätigen Elternteil pro Kind zu; Alleinerziehenden stehen 20 Tage je Kind aber insgesamt max. 50 Tage pro Jahr zu. Diese Regelung gilt nur für die gesetzlich Krankenversicherten. Eine Betreuung in der Kindertagespflege kann nicht stattfinden, bei fehlendem Impfschutz. Siehe Anlage zum Vertrag Stellt die Kindertagespflegeperson während der Betreuungszeit fest, dass das Kind so krank und pflegebedürftig ist, dass es bei ihr nicht betreut werden kann (z.B. wegen Ansteckungsgefahr), teilt sie dies den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit. Diese sind dann verpflichtet, das Kind umgehend abzuholen. Bei ansteckenden Erkrankungen eines Tageskindes (insbesondere bei meldepflichtigen Erkrankungen) informiert die Kindertagespflegeperson auch die Personensorgeberechtigten der anderen Tageskinder. Die Kindertagespflegeperson ist berechtigt, die Betreuung eines kranken Kindes abzulehnen. Bei einer ansteckenden Erkrankung haben die Personensorgeberechtigten des erkrankten Kindes ein ärztliches Attest vorzulegen, bevor das Tageskind wieder in die Kindertagespflege aufgenommen werden kann. (siehe Anlage) Verunfallt ein Tageskind während der Betreuungszeit, hat die Kindertagespflegeperson unverzüglich die erforderlichen Sofortmaßnahmen zu treffen. Die Personensorge- berechtigten sind zu unterrichten, um mit ihnen die weiteren Maßnahmen abzustimmen. Das Tageskind hat folgende Unverträglichkeiten, Allergien auf die im Alltag (z.B. bei der Ernährung) Rücksicht zu nehmen ist: Im Hinblick auf bereits bestehende Erkrankungen des Tageskindes werden folgende Vereinbarungen getroffen (bei Dauer-Medikation siehe Zettel Medikamentenvergabe): Die Personensorgeberechtigten gestatten der Kindertagespflegeperson, mit dem Kind / den Kindern, angeschnallt im Kindersitz, im eigenen PKW zu fahren. Ja Nein In § 1631 BGB Abs. 2 „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung“ ist festgeschrieben, dass körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind. Beide Vertragspartner haben zum Wohl des Kindes hier...
Krankheit des Kindes. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, die MitarbeiterInnen unverzüglich von einer Erkrankung des Kindes oder einer sonstigen Ansteckungsgefahr durch das Kind (z.B. durch Läuse) zu unterrichten. In der Regel wird das Kind im Krankheitsfall nicht betreut. Die MitarbeiterInnen treffen die Entscheidung, ob eine Betreuung im Krankheitsfalls ausnahmsweise stattfinden kann. Bei ansteckenden Krankheiten findet keine Betreuung statt. Arztbesuche sind in der Regel Aufgabe der Sorgeberechtigten. Die MitarbeiterInnen sollen von den Untersuchungsergebnissen unterrichtet werden, soweit die Betreuung betroffen ist. Sollten Besonderheiten bestehen oder sich herausstellen, informieren die Eltern unverzüglich die KollegInnen über: Ansteckende Krankheiten, chronische Krankheiten, Allergien, Arzneimittelunverträglichkeiten und Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Über eine notwendige Verabreichung von Medikamenten sind gesonderte Vereinbarungen zu schließen. In Notfällen sind die MitarbeiterInnen berechtigt bzw. verpflichtet, einen Arzt – wenn möglich den/die behandelnde/n Kinderarzt/ärztin hinzuzuziehen oder den Rettungsdienst zu alarmieren, der dann alle erforderlichen und sinnvollen Maßnahmen durchführen kann. - Eine entsprechende Vollmacht wir hiermit erteilt. Die Sorgeberechtigten sind über den Notfall unverzüglich zu informieren.
Krankheit des Kindes. Nach vorheriger Absprache und in Notfällen ist die Tagespflegeperson berechtigt, einen Arzt – wenn möglich den behandelnden Kinderarzt – aufzusuchen. Sie/ Er informiert die Sorgeberechtigten umgehend. Die Eltern verpflichten sich ebenfalls, der Tagespflegeperson umgehend Nachricht zu geben. Wenn die Tagespflegeperson die Unterbringung des erkrankten Kindes ablehnt, weil eine angemessene Betreuung nicht sichergestellt werden kann, obliegt den Sorgeberechtigten die Betreuung des Kindes. Konkrete Regelung:
Krankheit des Kindes. Im Krankheitsfall darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen. In diesem Fall und bei Fernbleiben aus an- deren Gründen sind umgehend die Betreuer/ innen zu informieren. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, unverzüglich mitzuteilen, wenn bei dem Kind oder einer anderen Person, die mit dem Kind zusammenlebt, eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist. Bei Auftreten einer meldepflichtigen Infektionskrankheit in der Familie müssen auch die gesunden Geschwis- ter vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, um eine Verbreitung des Infektes zu vermeiden. Nach ansteckenden Krankheiten (z.B. Keuchhusten, Masern, Scharlach, Diphtherie, Mumps, Röteln, Wind- pocken, eitriger Bindehautentzündung, Durchfall), parasitärem Befall (z.B. Milben, Läuse, Flöhe) und fieber- haften Erkrankungen kann das Kind die Einrichtung nur nach Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer ärztlichen Bescheinigung wieder besuchen. Der monatliche Betreuungsbetrag ist auch bei Krankheit des Kindes fällig.
Krankheit des Kindes. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, die MitarbeiterInnen unverzüglich von einer Erkrankung des Kindes oder einer sonstigen Ansteckungsgefahr durch das Kind (z. B. durch Läuse) zu unterrichten. In der Regel wird das Kind im Krankheitsfall nicht betreut. Die MitarbeiterInnen treffen die Ent- scheidung, ob eine Betreuung im Krankheits- oder Ansteckungsfall ausnahmsweise stattfinden kann. Es liegen folgende Besonderheiten v0r Allergien Arztneimittelunverträglichkeiten: Nahrungsmittelunverträglichkeiten Dem Kind dürfen/müssen folgende Medikamente verabreicht werden: Sonstiges: Krankenversicherung: Kartennummer: Die Sorgeberechtigen sind über den Notfall unverzüglich zu informieren. Die Einrichtung erhält eine
Krankheit des Kindes. Im Krankheitsfall darf das Kind die Betreuung nicht besuchen. In diesem Fall und beim Fernbleiben aus ande- ren Gründen sind die BetreuerInnen zu informieren. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, unverzüglich mitzuteilen, wenn bei dem Kind oder einer anderen Person, die mit dem Kind zusammenlebt, eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist. Beim Auftreten einer meldepflichtigen Infektionskrankheit in der Familie müssen auch die gesunden Kinder/ Geschwister aus dieser Familie vom Besuch der Betreuung ausgeschlossen werde, um eine Verbreitung der Infektion zu vermeiden. Nach ansteckenden Krankheiten oder parasitärem Befall kann das Kind nur nach Vorlage eines ärztlichen At- testes wieder die Betreuungseinrichtung besuchen. Das zu entrichtende monatliche Entgelt bleibt von der Krankheit unberührt.
Krankheit des Kindes. Kranke Kinder werden nicht zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung angenommen. Liegt eine Infektionskrankheit vor, müssen die Eltern die Leitung der KiTa oder die Gruppenerzieherin unverzüglich darüber informieren (Mitteilungspflicht nach § 34 Abs.1 IfSG). Erkrankt ein Kind während des Kindertageseinrichtungsbesuches, muss es umgehend abgeholt werden. Bei ansteckenden Krankheiten muss der Arzt entscheiden, wann der Besuch der Kindertageseinrichtung wieder möglich ist. Kinder, die unter infektiösem Durchfall oder Erbrechen leiden, müssen 48 Stunden symptomfrei sein, bevor sie die Einrichtung wieder besuchen dürfen. Kinder, die unter Fieber leiden, müssen 24 Stunden symptomfrei sein, bevor sie in die Kita zurückkehren können. Sollten Kinder mit eben genannten Erkrankungen den Besuch in der Kindertageseinrichtung frühzeitig wieder aufnehmen, ist von den Eltern auf Anfrage der Kindertageseinrichtung ein Attest vom Arzt einzuholen, dass die Genesung des Kindes und die Unbedenklichkeit hinsichtlich der Ansteckungsgefahr bescheinigt. Bei bestimmten Infektionskrankheiten müssen die Eltern immer ein ärztliches Attest vorlegen (siehe Belehrung nach IfSG). Es werden durch das Kita-Personal grundsätzlich keine Medikamente verabreicht.